Kündigung Telefonanbieter wegen Umzug!

Hallo Ihr Lieben!!

Mein „Fall“ :smile::

Lieselotte sucht einen güstigen Internetanbieter. Sie findet einen und ruft dort an, um sich über Preise und Laufzeiten zu erkundigen. Der Typ am Telefon empfiehlt Ihr einen Vertrag mit 24-Monatiger Laufzeit, da dort der Preis am günstigsten ist. Liselotte ist aber schon länger auf der Suche nach einem Eigenheim und fragt nach, ob im Fall eines Umzugs in einen Neubau, bei dem es keinen Empfang geben würde, eine außerordentliche Kündigung ohne Mehrkosten möglich wäre. Der Telefonfuzzi bejaht dies und es kommt ein Vertrag zustande.

Nach ca. 8 Monaten findet Liselotte tatsächlich endlich ihr Traumhaus (juhu :smile:) und zieht um. Es ist ein Neubau und hat keinen Kabelanschluss- das Internet ist hier also nicht mehr nutzbar. Lieselotte kündigt - und der Anbieter schickt Ihr eine Abschluss-Mahngebühr-Rechnung über knapp 100 €!!! Der Umzug wäre kein Grund.

Lieselotte legt Widerspruch ein und erklärt, dass sie genau diese Situation vorher abgeklärt hat und man ihr versicherte, dass eine verfrühte Kündigung möglich wäre. Liselottes Schwester war zum Glück damals beim Telefongespräch dabei (Konferenzschaltung) und kann bezeugen, dass der Typ das sagte.
Keine Reaktion vom Anbieter, ausser die Abgabe an ein Inkasso-Unternehmen/Anwalt.

Weiss jemand einen §§ oder ein Urteil, dass diese mündliche Zusage unterstützt? Lieselotte will noch einen Brief schreiben und die Sache erklären, ansonsten gibts sie´s halt auch an einen Anwalt ab…

Danke fürs Lesen, ich hoffe Ihr wisst was schlaues :smile:

LG und einen schönen Samstag!

langnese

Man sollt dem Anbieter mitteilen, dass man für die zusage eine zeugin hat. Es wäre gut, zu wissen, wer das damals zugesagt hat, um den Anbieter damit zu konfrontieren.
Aber:

  • die Rechtslage spricht (noch) gegen Liselotte (immer wieder werden Petitionen zu diesem Thema eingereicht, es könnte sein, dass sich da mittelfristig was ändert; darauf warten kann L., aber nicht)
  • in den AGB steht oft, das mündliche Nebenabreden nicht gelten. Alles muss schriftlich festgehalten werden. Diese Klausel ist in jedem Fall wirksam und das ist auch gut so.
  • man sollte auf Kulanz drängen. Kostenfrei wird das wohl nicht gehen, so 60 bis 100€ werden oft für die vorzeitige Auflösung verlangt
  • welcher Anbieter ist das? Möglichweise war es auch ei Missverständnis, da manche Anbieter dieselben Verträge mal mit , mal ohne Mindestlaufzeit anbieten. dann entfällt manchmal der Anschlusspreis, oder der Grundpreis wird billiger oder ähnliche Vergünstigungen.
    Vielleicht wurde über beides gesprochen.

Kaum Chnacen als auf kulanzbasis da rauszukommen.

Hallo,

Lieselotte legt Widerspruch ein und erklärt, dass sie genau
diese Situation vorher abgeklärt hat und man ihr versicherte,
dass eine verfrühte Kündigung möglich wäre. Liselottes
Schwester war zum Glück damals beim Telefongespräch dabei
(Konferenzschaltung) und kann bezeugen, dass der Typ das
sagte.

ich habe schon einige Gerichtsverhandlungen erlebt, wo angeblich irgend welche Zeugen Telefonaten mitgehört haben und dessen Inhalt nach Monaten noch wortgenau bezeugen konnten. Diese Zeugen wurden für gewöhnlich als absolut unglaubhaft angesehen.

Wer zieht bei solchen Gesprächen schon Zeugen hinzu? In der Regel sind solche Aussagen fingiert, was auch jeder halbwegs intelligente Richter zu würdigen weiß.

Gruß

S.J.

  • in den AGB steht oft, das mündliche Nebenabreden nicht
    gelten. Alles muss schriftlich festgehalten werden. Diese
    Klausel ist in jedem Fall wirksam und das ist auch gut so.

Ist ja hoch interessant. Und was machen wir mit dem § 305b BGB?

Hallo,

der Telefonfuzzi bejaht dies und es kommt ein Vertrag zustande.

Der „Telefonfuzzi“ ist oft kein Mitarbeiter des Telefonunernehmens sondern arbeitet frei auf Provisionsbasis. Und deshalb verspricht er alles, was ihm einen Vertragsabschluss verschafft.

Ob jemand beim Gespräch mitgehört hat ist nicht ohne weiteres zu verwenden. Wusste der andere, dass jemand mithört? Es kann durchaus sein, dass man zwar einen Zeugen hat, dessen Aussage aber keinen Wert.

Besser wäre es sicher gewesen, sich die nach dem telefonischen Vertragsabschluss zugegangenen schriflichen Vertragsunterlagen durchzulesen. Nun sehe ich kaum eine Möglichkeit, aus dem Vertrag rauszukommen.

Grusss

Iru

ignorieren. Denn: Die Klausel, dass Nebenabreden der Schriftform bedürfen hat Vorrang. Das ist gerichtlich auch so bestätigt.
Natürlich haben Nebenabreden Vorrang vor AGB, aber nur wenn sie schriftlich fixiert wurden.

Hallo,

und wenn man keine Ahnung von AGB-Recht hat, dann schreibt man vielleicht besser seine Memoiren.

http://www.experto.de/b2b/steuern-buchfuehrung/contr…

VG
EK

2 „Gefällt mir“

ignorieren. Denn: Die Klausel, dass Nebenabreden der
Schriftform bedürfen hat Vorrang. Das ist gerichtlich auch so
bestätigt.
Natürlich haben Nebenabreden Vorrang vor AGB, aber nur wenn
sie schriftlich fixiert wurden.

Verstehe ich nicht und halte ich für ungerecht.

Wenn ich telefonisch eine Nebenabrede mache, dabei weder die AGB kenne, noch auf diese hingewiesen wurde, dann kann es nach meinem Rechtsgefühl doch nicht sein, dass trotzdem schon eine Klausel der AGB gilt, bevor diese selber gelten.
Zudem wäre eine solche Klausel ja überraschend und benachteiligend.

Wenn ich telefonisch eine Nebenabrede mache, dabei weder die
AGB kenne,

da dedr Vertrag aber sicher schriftlich fixiert wurde, müssen die AGbs dabeigewesen sein. ja, sonst geltzen die nicht. aber von einen Nichtgeltung war in diesem Beispiel nicht auszugehen…

noch auf diese hingewiesen wurde, dann kann es nach
meinem Rechtsgefühl doch nicht sein, dass trotzdem schon eine
Klausel der AGB gilt, bevor diese selber gelten.

Das ist richtig.

Zudem wäre eine solche Klausel ja überraschend und
benachteiligend.

Nein. Das Gericht bestätigte, dass die klausel der schriftform keine überraschende oder benachteiligende KLausel ist.

na dann hat sich in der rechtsprechung was geändert, falls das Gnaze aufVertragsschlüsse zwischen gerwerbe - privat anzuwenden ist. Die Internetadresse „b2b“ lässtz mich daran aber zweifeln.

nach dejurr.org, AGBG §§9 und 11 ,m darunterstehend Rechtssprechung
BGH, „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“, 14.10.99 (NJW 2000, 207)
kein Verstoß gegen §§ 9, 11 Nr. 15b AGBG (jetzt § 307 I, II, § 309 Nr. 12b BGB , vgl. auch § 4 AGBG, § 305b BGB und § 127 BGB) durch o.g. Klausel, Beweis für das Bestehen von Nebenabreden steht dem Kunden immer offen, hinnehmbare Nichteinhaltung von Transparenz (Hinweis: abweichend offenbar der VIII. Senat: «Neuwagen-Verkaufsbedingungen»)

Dh. Die Schriftformklausel ist gültig.

Hallo,

ja, du hast es noch nicht verstanden.

BGH: Urteil vom 21.09.2005 - XII ZR 312/02

Nachträgliche mündliche Individualvereinbarungen haben auch vor Schriftformklauseln in Formularverträgen über langfristige Geschäftsraummietverhältnisse Vorrang.

VG
EK

Die mündliche Nebenabrede ist entgegen der schriftformklausel nur dann gültig, wenn beide Seiten das wollen. Im gennaten Urteilö geht es um eine einvernehmliche Mietsenkung.
Und: Der Beweis einer solchen mündlichen Abrede obliegt demjenigen, der sich auf sie beruft.

zurück zu obigem Fall (Telekommunikationsvertrag):

  • Die Nebenabrede mündlicher Art gilt, wenn beide Seiten sie wollten.
    das kann sein, muss aber nicht, weil schon fraglich ist, ob ein Mitarbeiter die Befugnis hat, entsprechende Änderung deurchzuführen.
    Aber seis drum, sagen wir, diese Abrede wird von beiden Seiten gewollt und ist damit gültig.
  • Lieslotte (so gennat im Ursprungsbeitrag) muss das beweisen. Und daran wird es scheitern.