Kündigung-Termin-Posteingang

Weil ich erst am 31. Dezember das OK der privaten Krankenkasse zum Wechsel bekommen habe, habe ich auch erst an diesem Tag kündigen wollen.
Habe telefonisch versucht dort jemanden am 31.12. zu erreichen um zu erfahren, welche Geschäftsstelle in meiner Stadt an diesem Tag geöffnet hat. Telefonisch war dort niemand zu errreichen. Daraufhin hab ich versucht nähere Informationen über die bundesweite Hotlinenummer zu erfahren. Aber dort kam nur die Ansage von Band, daß ich Montags bis freitags dort jemanden erreiche. Aber der 31.12. 2001 war ein Montag, bis zum Mittag zumindest ein ganz normaler Arbeitstag.
Hab dann also per Einschreiben meine Kündigung am 31.12. auf den Weg gebracht. Bei der Krankenkasse wird eine Kündigung für den 31.12. jedoch nicht anerkannt. Sie meinen, ich wäre zu spät. Ich hätte diese Kündigung per Fax schicken sollen. Dann wäre sie jedoch keine Minute früher bearbeitet worden als mein Einschreiben. Was macht jemand der kein Fax hat? Warum zählt hier nicht wie bei jedem Preisausschreiben auch das Datum des Poststempels?
Wer kann mir genauere Infos geben?
Vielen Dank schon mal
Esta

Hallo,

da wirst Du kein Glück haben (es sei denn auf Kulanzweg). Der Zugang muss bis zum Stichtag bewirkt werden. Zugang heißt dabei, dass der Brief „in den Herrschaftsbereich des Empfängers“ gelangt sein muss. Bei Firmen etc. reicht dafür üblicherweise der Hausbriefkasten. Wenn Du also den Umschlag eigenhändig in den Briefkasten des nächstgelegenen Büros geworfen hättest (mit Zeuge), wärst Du um das Problem herumgekommen. Der Postweg war hier die schlechtere Alternative. Hierbei kann man sich im Zweifelsfall nur mit der so genannten 3-Tage-Fiktion behelfen, wonach man davon ausgehen darf, dass ein Brief spätestens nach drei Tagen beim Empfänger ist (steht alles im BGB). Also nie bis zum letzten Moment warten, wenn es vermeidbar ist, und im Zweifel lieber persönlcih einwerfen, wenn es auf den letzten Drücker ist.

Aber BTW: Der verlust ist ja nicht so groß. Ab diesem Jahr kann man KK ja monatlich kündigen und verliert somit den Kostenvorteil nur für einen Monat und nicht mehr für ein ganzes Jahr. Oder gilt die kürzere Kündigungsfrist nur beim Wechsel zwischen Pflichtkassen?

Gruß vom Wiz

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Moin Wiz!
Hab nochmal richtig Glück gehabt. Hab heut nochmal mit einem Sachbearbeiter dort telefoniert und letztendlich hat er sich bereiterklärt, die Kündigung für den 31.12. zu akzeptieren.
Ausschlaggebend war wohl, daß ich mich massiv bei ihm beschwert habe, daß ich auch telefonisch am Silvestervormittag dort niemanden erreicht habe. Ich habe ihm gesagt, daß ich unter einem guten Service, mit dem die Krankenkasse wirbt, erwarte, daß ich zumindet unter der bundesweiten Hotlinenumnmer jemanden erreiche.
Liebe Grüße
Esta

Alternative. Hierbei kann man sich im Zweifelsfall nur mit der
so genannten 3-Tage-Fiktion behelfen, wonach man davon
ausgehen darf, dass ein Brief spätestens nach drei Tagen beim
Empfänger ist (steht alles im BGB).

Kleine Anmerkung: Diese Fiktion gibt es im Zivilrecht NICHT. Steht daher auch nicht im BGB, das gibt es nur im Verwaltungsrecht. Kann man daher im Zivilrecht den Zugang nicht beweisen, sondern nur, daß man den Brief abgeschickt hat, und bestreitet die Gegenseite den Zugang: „hab ich niieee bekommen“, dann gibt es keine Kündigung.

Hallo Ekkehard,

da hast Du nun wieder Recht und gleichzeitig auch nicht, denn im BGB gibt es sehr wohl eine Vorschrift zur „regelmäßigen Beförderung“, die so wie sie geschrieben steht zwar nur auf die Annahme von Verträgen gemünzt ist, aber auch in allen anderen ähnlich gelagerten Fällen angewendet wird. Man findet sie in § 149 BGB. Was allerdings die dort beschriebene „regelmäßige Beförderung“ nun genau ist, dazu schweigt das BGB. Und hier nimmt man tatsächlich Rückgriff auf das Verwaltungsrecht (§4 VwZG), der bei eingeschriebenen Briefen von genau dieser 3-Tage-Fiktion spricht. Ist zwar strenggenommen nicht so ohne weiteres anwendbar, aber da die „regelmäßige Beförderung“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kann man sich Auslegungsregeln ja holen wo man will, und daher nutzt man immer da, wo es um „normalen Postlauf“ geht, die 3 Tage des §4 VwZG.

Gruß vom Wiz, der ganz stolz ist, dass sogar vom Verwaltungsrecht noch ein wenig aus dem Studium hängen geblieben ist.

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Es tut mir leid, die Rechtsprechung sieht das anders. Deine Auslegung mag vertretbar sein, sie wird jedoch nicht von der Rechtsprechung geteilt - und die ist hier wohl das wichtigste, es geht ja nicht um einen akademischen Streit.

BGH NJW 1964, 1176; NJW 1996, 2033; BAG NJW 1961, 2132:

„Es besteht weder für normale Postsendungen noch für Einschreiben ein Anscheinsbeweis, daß eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht.“

Hallo,
nur eine Verständnisfrage - Du warst bei einer gesetzlichen
Krankenkasse versichert bis zum 31.12.2001 - wie warst Du
versichert - Pflicht- oder freiwillig ??
Du wolltest ab dem 1.1.2002 in die private Krankenversicherung
wechseln !
Es gibt nur zwei Möglichkeiten :

  1. Du warst pflichtversichert und die Versicherungspflicht endete
    wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze

In diesem Falle musstest Du überhaupt nicht kündigen, denn
wenn Du in die private Kasse wechselst und dich nicht freiwillig
bei der gesetzlichen Kasse versicherst, endete die Mitgliedschaft
kraft Gesetz (gültig auch ab dem 1.1.2002)

  1. Du warst vor dem 31.12.2001 bereits in der gesetzlichen
    Krankenkasse freiwillig versichert und wolltest zum 1.1.2002
    in die private Krankenkasse wechseln

Nach den Satzungen der meisten gesetzlichen Krankenkassen, endet
die Mitgliedschaft von freiwillig Versicherten zum Ablauf des
übernächsten Monats nach Eingang der Kündigung (28.02.2002 oder
31.03.2002). Nur in wenigen Ausnahmefällen (Übergang in
Familienversicherung) kann auf die Einhaltung dieser Frist
verzichtet werden.

Wie war das bei Dir ?

Gruss
Günter

Moi Günter!
Ich liege seit einem Jahr schon über der Bemessungsgrenze und bin also freiwillig versichert bei der GKV. Der Wechsel von der GKV in die PKV soll zum 1.3. 2002 stattfinden. Aber da meine GKV ja jetzt doch noch die Kündigung zum 28.2 anerkannt hat, wird das jetzt alles klappen.
Liebe Grüße
Esta

Hallo Ekkehard,

ich glaube, wir beide meinen da unterschiedliche Dinge. Dein Zitat bezieht sich darauf, ob überhaupt etwas angekommen ist. Diese Rechtsprechung kenne ich auch. Es geht dabei um die Fälle, in denen dann erzählt wird, man habe den Brief im Beisein von Zeugen an einem bestimmten Datum eingeworfen, die Gegenseite behauptet aber, es sei nie etwas angekommen. Dann kann natürlich durch den reinen Einwurf nicht nachgewiesen werden, dass der Brief auch tatsächlich angekommen ist.

Hier geht es aber um die Frage der Einhaltung von Fristen. Das „ob“ des Zugangs ist also gar nicht fraglich, sondern nur das „wann“ bzw. ob der Absendetermin nach allgemeiner Verkehrsanschauung ausreichend war, um eine fristwahrende Zustellung auszulösen. Hier nimmt man dann gerne die 3-Tage-Fiktion und sagt, dass der Absender, der drei Tage vor Fristablauf den Brief eingeworfen hat, alles getan hat, um die Frist einzuhalten. Wenn der Brief dann später ankommt, will man ihn hierdurch nicht belasten, weil er hierauf ja keinen Einfluss hatte. Er durfte sich also schon darauf verlassen, dass die Post innerhalb dieser Zeit den Brief zustellen würde.

Stell Dir mal vor, was sonst los wäre. Dann wäre je jeder verpflichtet vor jedem Fristablauf noch mal nachzutelefonieren, ob ein Brief denn auch schon da sei. Beim „ob“ des Zugangs kann man diese Frage zwar auch stellen, aber der Verlust von Sendungen ist eine große Ausnahme, die dann riesige Beweislastprobleme mit sich bringt, während die Verzögerung schon mal eher vorkommt, dann aber meist problemlos aufzuklären ist (üblicherweise wird noch am Abgabetag gestempelt, und die Verzögerung passiert dann auf dem Weg).

Gruß vom Wiz

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