hallo erstmals,
bin seit 19.05.06 in einer firma tätig, laut arbeitsvertrag ist meine Probezeit 6 mon. doch vor einem monat hatt meine firma meine probezeit auf 3monate gekürzt und dies auch schriftlich bestätigt.
So zu meinem Fall bin seit letzte woche Freitag krankgeschrieben… und heute bekam ich die kündigung via einschreiben nach hause.
Zitat:" Sehr geeehrter blablaa,
hiermit kündigen wir das am 19.05.2006 abgeschlossene Arbeitsverhältniss fristgerecht zum 30.11.2006"
habe daraufhin mein cheff angerufen und er meinte er habe keine arbeit mehr für mich… auf meinem arbeitsvertrag steht folgendes.
§ 12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Kalendermonats, n dem der Mitarbeiter Anspruch auf eine Altersrente hat, spätestens mit Ablauf des monats, in dem der MItarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet hat oder durch Kündigung.
(2) Wird durch den Bescheid eines Rentenverscherungsträgers festgestellt, dass der Mitarbeiter auf Dauer erwerbsunfähig ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. Beginnt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erst nach der Zustellung …
(3)Die ersten sechs Monate des beschäftigungsverhätnisses gelten als Probezeit. Hier kann nach dem manteltarifvertrag in den ersten vier Wochen das Arbeitsverhätnis mit einer Frist von zwei Arbeitstagen gekündgt werden. Von der fünften Woche an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist eine woche, vom dritten bis zum sechsten Monat zwei Woche.
Vom siebten Monat des Arbeitsverhältnisses an gelten für beide Vertragspartner die gesetzlichen Kündigungsfrist aus §622 BGB. Die Kündigung bedarf der Schrittform. wird der Arbeitnehmer bis zur endgültigen Beendigung des Arbeitnehmer bis zur endgültigen beendigung des Arbeitsverhältniss von seiner Arbeitspflicht entbunden (Freistellung), so beruht die freistellung auf Freizeitausgleich und Urlaubsansprüchen in der Höhe wie diese Ansprüche noch bestehen. Der Ausgleich durch Freizeit gemäß § 3.2.3. satz 1 iGZ/DGB- Manteltarifvertrag sowie Urlaub gilt insoweit als angeordnet.
(4) Falls es im betriebleichen Geheimhaltungsinteresse oder aus sonstigen Gründen unabweislich notwendig ist, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung dieses Vertrages, gleich durch web sue erfolgt ist, bis zu seiner Beendingun mit anderen Arbeiten zu beschäftigen, oder, wenn zumutbare Arbeiten nicht vorliegen, ihn unter Fortzahlung seienr Bezüge zu beurlauben. Die freistellung erfolgt unter Anrechnung von resturlaubs- und freizeitansprüchen des Arbeitsnehmers.Der Arbeitgeber verzichtet in diesem Fall auf die Anrechnung etwaiger Nebenverdienste des Arbeitnehmers in der Zeit der Freistellung.
(5) Das Recht zur fristlosen Kündgung aus wichtgem Grund blebt unberührt.