Hallo winny63,
ich habe im Internet unter http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand… folgendes gefunden:
Zwar gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für den Arbeitnehmer erst nach der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten und auch nur dann, wenn mindestens elf Arbeitnehmer in dem Betrieb arbeiten, und gewöhnlich dauert eine vertraglich vereinbarte vorgeschaltete Probezeit eben genau sechs Monate. Die vorgeschaltete Probezeit kann jedoch auch über die sechsmonatige Wartezeit des KSchG hinausgehen, also etwa neun oder im Ausnahmefall sogar zwölf Monate dauern. Ist die Wartezeit von sechs Monaten abgelaufen und arbeiten mindestens sechs Arbeitnehmer (ab dem 01.01.2004: elf Arbeitnehmer) in dem Betrieb Ihres Arbeitgebers, erfaßt der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem KSchG ein solches Arbeitsverhältnis also schon vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Probezeit.
Das gleiche gilt, wenn Sie schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs.2, 3 Neunes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind. Auch dann genießen Sie den besonderen Kündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX zwar erst nach der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten (§ 90 Abs.1 Nr.1 SGB IX). Auch hier kann eine vertraglich vereinbarte Probezeit diese gesetzliche Grenze jedoch überschreiten. Ist vertraglich eine Probezeit von mehr als sechs Monaten vereinbart, so erfaßt der Sonderkündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX das Arbeitsverhältnis nach Ablauf von sechs Monaten und damit während der Restdauer der vertraglichen Probezeit.
Ich hoffe, diese Info hilft Ihnen weiter.
Gruß
BVP