ein AN könnte am 31.08.06 bei seinem jetzigen AG kündigen. Für ihn gilt die gesetzl. Regelung nach BGB, demnach 8 Wochen zum Monatsende, weil er schon fast 7 Jahre beim AG ist.
Der neue AG möchte ihn ggfs. schon eher haben.
Was müsste der AG in seiner Kündigung schreiben, um die strikte Einhaltung der langen Küfri seitens des AG zu verkürzen? Kündigt er fristgerecht 31.10.06 und gleichzeitig mit der Bitte um Prüfung zur Verkürzung der Küfri (Aufhebung des AV im gegenseitigen Einvernehmen), evtl. zum 30.09.06?
ein AN könnte am 31.08.06 bei seinem jetzigen AG kündigen. Für
ihn gilt die gesetzl. Regelung nach BGB, demnach 8 Wochen zum
Monatsende, weil er schon fast 7 Jahre beim AG ist.
Diese Frist gilt lt. BGB NUR für den ArbeitGEBER! Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt für den AN IMMER 4 Wochen zum 15. oder Monatsende!
_§ 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden._
Aber VORSICHT! In den meisten AV ist es so geregelt, dass für beide Parteien die gleiche Frist gilt.
Was müsste der AG in seiner Kündigung schreiben, um die
strikte Einhaltung der langen Küfri seitens des AG zu
verkürzen? Kündigt er fristgerecht 31.10.06 und gleichzeitig
mit der Bitte um Prüfung zur Verkürzung der Küfri (Aufhebung
des AV im gegenseitigen Einvernehmen), evtl. zum 30.09.06?
Ich würde es mit einem persönlichen Gespräch versuchen!
ein AN könnte am 31.08.06 bei seinem jetzigen AG kündigen. Für
ihn gilt die gesetzl. Regelung nach BGB, demnach 8 Wochen zum
Monatsende, weil er schon fast 7 Jahre beim AG ist.
Ähm nö, 2 Monate zum Monatsende (sind in diesem Fall 5 Tage Unterschied). Kommt aber auch noch drauf an, was genau (wortwörtlich) im Vertrag steht, denn eigentlich gelten die verlängerten Fristen nur für den AG (es sei denn man hat vertraglich vereinbart, dass sie für beide Parteien gelten) … und aufs Alter des AN kommts auch noch an …
Was müsste der AG in seiner Kündigung schreiben, um die
strikte Einhaltung der langen Küfri seitens des AG zu
verkürzen? Kündigt er fristgerecht 31.10.06 und gleichzeitig
mit der Bitte um Prüfung zur Verkürzung der Küfri (Aufhebung
des AV im gegenseitigen Einvernehmen), evtl. zum 30.09.06?
Wenn er das nur schriftlich machen kann: Ja. Aber in einer kleinen Firma, wo man täglich mit dem Chef zu tun hat, würde ich die Kündigung einstecken, zum Chef gehen, ihn nach einem Aufhebungsvertrag fragen und wenn er „Nein“ sagt ihm die Kündigung geben.
ein AN könnte am 31.08.06 bei seinem jetzigen AG kündigen. Für
ihn gilt die gesetzl. Regelung nach BGB, demnach 8 Wochen zum
Monatsende, weil er schon fast 7 Jahre beim AG ist.
Diese Frist gilt lt. BGB NUR für den ArbeitGEBER! Sofern
nichts anderes vereinbart ist, gilt für den AN IMMER 4 Wochen
zum 15. oder Monatsende!
Die Fristen gelten für beide Seiten, dass ist im TV so festgehalten.
Aber VORSICHT! In den meisten AV ist es so geregelt, dass für
beide Parteien die gleiche Frist gilt.
Siehe oben!
Ich würde es mit einem persönlichen Gespräch versuchen!
Dann hat der AN evtl. Zeitprobleme. Er unterschreibt am 30.08.06 beim neuen AG. Muss die Kündigung am 31.08.06 dem alten AG vorliegen oder wäre der 04.09.06 noch ausreichend?
Der AN würde seinem AG die Kündigung persönlich vorlegen wollen. In dem Schreiben würde die fristgerechte Kündigung stehen und die Bitte das AV vorher (30.09.06) aufzulösen. Mit der Bitte um Rückantwort bis zum 08. oder 15.09… Ein persönliches Gespräch wird auf jeden Fall stattfinden, schon aus meinem eigenem Interesse.
Ähm nö, 2 Monate zum Monatsende (sind in diesem Fall 5 Tage
Unterschied). Kommt aber auch noch drauf an, was genau
(wortwörtlich) im Vertrag steht, denn eigentlich gelten die
verlängerten Fristen nur für den AG (es sei denn man hat
vertraglich vereinbart, dass sie für beide Parteien gelten)
… und aufs Alter des AN kommts auch noch an …
Ok, wenn man sich nicht verzählt, wäre der 04.09.06 ausreichend, oder? Im TV ist verwiesen auf die gesetzliche Küfri nach § 622 BGB. Das Alter ist längst über 25 Jahre.
Wenn er das nur schriftlich machen kann: Ja. Aber in einer
kleinen Firma, wo man täglich mit dem Chef zu tun hat, würde
ich die Kündigung einstecken, zum Chef gehen, ihn nach einem
Aufhebungsvertrag fragen und wenn er „Nein“ sagt ihm die
Kündigung geben.
Der Chef ist in den nächsten Tagen nicht im Hause. Der AN muss also mit der Personalabteilung vorlieb nehmen. Und schriftlich würde er es gern schon machen, eben kündigen fristgerecht und um Vertragsaufhebung bitten.
Ok, wenn man sich nicht verzählt, wäre der 04.09.06
ausreichend, oder?
Nö, 2 Monate sind 2 Monate und nicht 8 Wochen. Also muss dem AG die Kündigung spätestens am 31.08 zugehen.
Im TV ist verwiesen auf die gesetzliche
Küfri nach § 622 BGB.
Wenn du es nicht in der anderen Antwort etwas mehr konkretisiert hättest, hätte mir das jetzt nun so auch nichts gesagt. Nach deiner Formulierung wäre ich eher (fälschlicherweise!) von der reinen gesetzlichen Regelung ausgegangen. (Im Zweifelsfall immer wortwörtlich zitieren, was im Vertrag/Tarifvertrag steht)
Und schriftlich
würde er es gern schon machen, eben kündigen fristgerecht und
um Vertragsaufhebung bitten.
Und wenn der (alte) AG nicht zustimmt? Du schreibst u.a., dass der (neue) Vertrag schon unterschrieben wird in der Zwischenzeit. Wartet dann der andere AG?
Nö, 2 Monate sind 2 Monate und nicht 8 Wochen. Also
muss dem AG die Kündigung spätestens am 31.08 zugehen.
Danke ist angekommen und verstanden!
Und wenn der (alte) AG nicht zustimmt? Du schreibst u.a., dass
der (neue) Vertrag schon unterschrieben wird in der
Zwischenzeit. Wartet dann der andere AG?
Der neue AG geht von einer Küfri für den AN von 2 Monaten aus, Vertragsbeginn ist der 01.11.06, ggfs. halt eher, wenn der AN mit dem alten AG eine kürzere Frist findet. Er würde warten wollen, wenn es nicht anders geht. Der neue Vertag wird am 30.08.06 unterschrieben, also muss der AN am 31.08.06 fristgerecht kündigen und parallel eine Lösung mit dem alten AG finden.
Aber beim alten AG wird derzeit danach gehandelt, dass jeder der sich freiwillig verabschiedet, lieber gesehen wird, als jemand der in 3,4 oder 6 Monaten gegangen wird. Daher sehe ich es ganz positiv.
Aber beim alten AG wird derzeit danach gehandelt, dass jeder
der sich freiwillig verabschiedet, lieber gesehen wird, als
jemand der in 3,4 oder 6 Monaten gegangen wird. Daher sehe ich
es ganz positiv.
Hallo mabuhay, ist doch ne prima Position um einen Aufhebungsvertrag auszuhandeln.
danke nochmals für Deine Antworten. Die Kündigung wurde heute angenommen, fristgerecht zum 30.09.06. Der § 622 BGB gilt bei den verlängerten Küfri nur für den AG. Eine Erweiterung für den AN findet sich weder AV noch im MTV.
danke nochmals für Deine Antwort. Die Kündigung wurde heute angenommen, fristgerecht zum 30.09.06. Der § 622 BGB gilt bei den verlängerten Küfri nur für den AG. Eine Erweiterung für den AN findet sich weder AV noch im MTV.