Hallo,
ich habe drei Fragen und erhoffe mir hier Hilfe:
Ein AN hat am 31.03.07 mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum 30.06. gekündigt. Er hat 2007 schon 23 Tage Urlaub genehmigt bekommen und auch genommen. Der AG will nun 1000 € anteilig Urlaubsentgeld zurück.
- Gemäß BURLG §5 (3) ist dies nicht erlaubt, richtig?
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
-
Jahresurlaub: Gesetzliche 20 Arbeitstage oder vertragliche 30?
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Laut Arbeitsvertrag bezieht der AN neben der Gehaltszahlung ein Urlaubsgeld (50 % des Monatsbrutto) Ende Juni. Der Arbeitsvertrag ist kein Tarifvertrag. Bezieht er dieses Urlaubsgeld trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisse, da es vertraglich so definiert ist?
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Der AG fordert zudem berechtigt Weiterbildungskosten zurück (weil der AN verpflichtet war). Zur Zeit überlegt er noch, ob er dem AN einen Teil wegen „guter Führung“ freundschaftlich erlassen will.
Sollte der AN dem AG am besten sofort stecken, dass er mit der Rückforderung des Urlaubsentgeldes nicht durchkommt? Der AN vermutet, dass der AG „großspurig“ sagen wird: 50 % der Weiterbildungskosten zurück + Urlaubsentgeld zurück. Summa sumarum liefe das Urlaubsentgeld dann aber eher unter Weiterbildungskosten und der steuerliche Vorteil läge dann komplett beim AG, weil der AN dann eine Summe zurückführt, die den kompletten Weiterbildungskosten entspräche (die dann auch der AG steuerlich absetzt, nicht der AN).
Oder lieber abwarten, was der AG sich so ausdenkt und ihm notfalls zum Schluss noch mal den § 5(3) stecken?
Dankeschön für die Hilfe!
Hallo,
Jahresurlaub: Gesetzliche 20 Arbeitstage oder vertragliche
30?
30/12*6 = Anspruch
Laut Arbeitsvertrag bezieht der AN neben der Gehaltszahlung
ein Urlaubsgeld (50 % des Monatsbrutto) Ende Juni. Der
Arbeitsvertrag ist kein Tarifvertrag. Bezieht er dieses
Urlaubsgeld trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisse, da es
vertraglich so definiert ist?
Kommt drauf an, was dazu wortwörtlich vereinbart ist.
MfG
Hallo,
ich habe drei Fragen und erhoffe mir hier Hilfe:
Ein AN hat am 31.03.07 mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum
30.06. gekündigt. Er hat 2007 schon 23 Tage Urlaub genehmigt
bekommen und auch genommen. Der AG will nun 1000 € anteilig
Urlaubsentgeld zurück.
- Gemäß BURLG §5 (3) ist dies nicht erlaubt, richtig?
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden
vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der
Arbeitnehmer
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c
bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus
erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht
zurückgefordert werden.
… korrekt!
- Jahresurlaub: Gesetzliche 20 Arbeitstage oder vertragliche
30?
…gesetzlich min. 24 tage, da vertraglich 30 tage gibts die auch
- Laut Arbeitsvertrag bezieht der AN neben der Gehaltszahlung
ein Urlaubsgeld (50 % des Monatsbrutto) Ende Juni. Der
Arbeitsvertrag ist kein Tarifvertrag. Bezieht er dieses
Urlaubsgeld trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisse, da es
vertraglich so definiert ist?
…es kommt daruf an, was für diesen fall vertraglich vereinbart ist. idR anteilig
- Der AG fordert zudem berechtigt Weiterbildungskosten zurück
(weil der AN verpflichtet war).
…stop! sicher, das das „berechtigt“ ist!? nur weil eine erstattung von weiterbildungskosten vereinbart wurde, heisst das noch lange nicht, das diese vereinbarung auch wirksam ist. es gibt nämlich ein reihe von kriterien, die dafür erfüllt sein müssen und nicht wenige AG scheitern daran… unbedingt prüfen (lassen)!
Zur Zeit überlegt er noch, ob
er dem AN einen Teil wegen „guter Führung“ freundschaftlich
erlassen will.
Sollte der AN dem AG am besten sofort stecken, dass er mit der
Rückforderung des Urlaubsentgeldes nicht durchkommt? Der AN
vermutet, dass der AG „großspurig“ sagen wird: 50 % der
Weiterbildungskosten zurück + Urlaubsentgeld zurück. Summa
sumarum liefe das Urlaubsentgeld dann aber eher unter
Weiterbildungskosten und der steuerliche Vorteil läge dann
komplett beim AG, weil der AN dann eine Summe zurückführt, die
den kompletten Weiterbildungskosten entspräche (die dann auch
der AG steuerlich absetzt, nicht der AN).
Oder lieber abwarten, was der AG sich so ausdenkt und ihm
notfalls zum Schluss noch mal den § 5(3) stecken?
…erst mal gar nichts sagen
Dankeschön für die Hilfe!
…bitte
- Jahresurlaub: Gesetzliche 20 Arbeitstage oder vertragliche
30?
…gesetzlich min. 24 tage, da vertraglich 30 tage gibts die
auch
Gesetzlich gibt es erst mal keine "Arbeits"tage sondern Werktage. Und egal, ob Werk- oder sonstwas für Tage … bei Beendigung Ende Juni gibts nur anteiligen Urlaub (Zwölftelung). Es sei denn es wäre per Arbeits- oder Tarifvertrag ne vorteilhaftere Lösung vereinbart.
Hi!
- Gemäß BURLG §5 (3) ist dies nicht erlaubt, richtig?
Es kommt darauf an.
Es ist richtig, dass der AG keinen zuviel gewährten Urlaub zurückfordern darf.
Das gilt im Grundsatz aber erstmal nur für den gesetzlichen Teil, sprich: Alles, was innerhalb der gesetzlichen 4 Wochen ist (24 Werktage heißt nix anderes).
Es KANN zum „übergesetzlichen“ Teil etwas anderes vereinbart sein - ist das nicht so, dann gilt auch hier, dass er nicht zurückfordern kann.
- Jahresurlaub: Gesetzliche 20 Arbeitstage oder vertragliche
30?
Natürlich das Vertragliche, wobei der ANSPRUCH natürlich gezwölftelt wird, wenn man in der ersten Jahreshälfte ausscheidet.
Allerdings: Siehe oben!
- Laut Arbeitsvertrag bezieht der AN neben der Gehaltszahlung
ein Urlaubsgeld (50 % des Monatsbrutto) Ende Juni. Der
Arbeitsvertrag ist kein Tarifvertrag. Bezieht er dieses
Urlaubsgeld trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisse, da es
vertraglich so definiert ist?
Wenn tatsächlich nur erwähnt ist, dass der AN Ende Juni das Urlaubsgeld erhält, dann soll es auch so sein. Allerdings halte ich es eher für unwahrscheinlich, dass keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen vereinbart sind. Wie Xolophos schon sagte: Der genaue Vertragswortlaut ist nicht ganz unwichtig!
- Der AG fordert zudem berechtigt Weiterbildungskosten zurück
(weil der AN verpflichtet war). Zur Zeit überlegt er noch, ob
er dem AN einen Teil wegen „guter Führung“ freundschaftlich
erlassen will.
Das ist in der Regel - entgegen einer anderen Äußerung hier - wirksam vereinbart (ich habe sogar mal einen brauchbaren Formvertrag dafür im Netz gefunden). Allerdings kann der AG nach Beendigung der Weiterbildung nicht grundsätzlich den vollen Betrag in Rechnung stellen - die Summe sollte mit der Dauer der Weiterbeschäftigung an Wert verlieren.
Auch ist nicht JEDE Weiterbildung abziehbar.
Sollte der AN dem AG am besten sofort stecken, dass er mit der
Rückforderung des Urlaubsentgeldes nicht durchkommt?
Ich würde erst mal warten, was mir „angeboten“ wird!
Oder lieber abwarten, was der AG sich so ausdenkt und ihm
notfalls zum Schluss noch mal den § 5(3) stecken?
So in etwa…
LG
Guido
- Jahresurlaub: Gesetzliche 20 Arbeitstage oder vertragliche
30?
…gesetzlich min. 24 tage, da vertraglich 30 tage gibts die
auch
Gesetzlich gibt es erst mal keine "Arbeits"tage sondern
Werktage.
??? kann mich nicht erinnern, von arbeitstagen geredet zu haben???
Und egal, ob Werk- oder sonstwas für Tage … bei
Beendigung Ende Juni gibts nur anteiligen Urlaub
(Zwölftelung).
War nicht nach dem „Jahresurlaub“ gefragt? von anteilig war keine rede…
Es sei denn es wäre per Arbeits- oder
Tarifvertrag ne vorteilhaftere Lösung vereinbart.
- Jahresurlaub: Gesetzliche 20 Arbeitstage oder vertragliche
30?
…gesetzlich min. 24 tage, da vertraglich 30 tage gibts die
auch
Gesetzlich gibt es erst mal keine "Arbeits"tage sondern
Werktage.
??? kann mich nicht erinnern, von arbeitstagen geredet zu
haben???
Das bezog sich nicht auf deine Antwort.
Und egal, ob Werk- oder sonstwas für Tage … bei
Beendigung Ende Juni gibts nur anteiligen Urlaub
(Zwölftelung).
War nicht nach dem „Jahresurlaub“ gefragt? von anteilig war
keine rede…
Ich verstand die Frage so, ob man den vollen Jahresurlaub bekommt beim Ausscheiden Ende Juni. Aber wie die Frage gemeint war, weiß nur der TE.
MfG