Hallo,
angenommen Mr. X hat einen neuen Arbeitsplatz angeboten bekommen. Die neue Firma würde ihn lt. Gespräch so schnell wie möglich haben wollen.
Kündigungsfrist in der bisherigen Firma ist x Wochen zum Quartalsende. Mr. X versucht nun, früher aus dieser Firma auszuscheiden.
- Wie müsste denn nun der Vertragsbeginn der neuen Firma lauten? Mr. X möchte erst unterschreiben und dann kündigen. Gibt es Klauseln ala „zum 01.10. oder früher“
Variante:
2. Mr. X unterschreibt zum 01.10. Die alte Firma lässt Mr. X frühzeitig aus dem Vertrag. Die neue Firma sagt "ups, vor dem 01.10. können Sie doch nicht kommen, die Gelder werden nicht eher bewilligt (oder sonstwas). Dann wäre Mr. X in der Übergangsfrist arbeitslos ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Variante:
3. Mr. X unterschreibt zum 01.09. in der neuen Firma, weil der alte Chef ihm sagte, dass er früher ausscheiden darf. Letzendlich will der alte Chef das dann aber doch nicht, weil er den Arbeitsplatz nicht so schnell wieder besetzt bekommt. Neue Firma wäre stark verärgert, wenn Mr. X nicht wie vereinbart antritt. Was würde passieren, wenn Mr. X nicht mehr in der alten Firma erscheint und stattdessen den neuen Job vereinbarungsgemäß anfängt?
VG
Monroe
Hallo.
- Mr. X unterschreibt zum 01.10. Die alte Firma lässt Mr. X
frühzeitig aus dem Vertrag. Die neue Firma sagt "ups, vor dem
01.10. können Sie doch nicht kommen, die Gelder werden nicht
eher bewilligt (oder sonstwas). Dann wäre Mr. X in der
Übergangsfrist arbeitslos ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Ich bin kein Anwalt. Aber ich behaupte mal, dass man in einem Arbeitsvertrag eine Klausel frei gestalten darf, um das Dilemma zu lösen. Vielleicht so?
„Das Arbeitsverhältnis beginnt zum 01.10. Sollte Mr. X den Dienst vor diesem Datum antreten können, gilt das Diensteintrittsdatum als Beginn des Arbeitsverhältnisses.“
Ich könnte mir auch vorstellen, dass man den Arbeitsvertrag auf den 01.09. ausstellt, und der neue Arbeitgeber bis zum Ende der Kündigungsfrist unbezahlten Urlaub gewährt?
Gruß, Inli
Hallo
Ganz einfach: No risk, no fun.
Praktikabel wäre:
- AV beim neuen AG zum 01.10. unterschreiben
- fristgerechte Kü beim alten AG zum 30.09. wirksam aussprechen
- Anfrage beim alten AG wegen vorzeitiger Aufhebung
Falls alter AG zustimmt:
- Aufhebungsvertrag vorbereiten
- Neuen AV zum früheren Termin beim neuen AG unterschreiben
- Aufhebungsvertrag beim alten unterschreiben
Allerding liegt bei 6. das Restrisiko, denn theoretisch könnte zwischen 5. und 6. ein Sinneswandel beim alten AG stattfinden.
Übrigens ist es in meinen Augen kein gutes Startsignal, wenn man dem Wort des neuen Arbeitgebers bereits vor Arbeitsaufnahme schon nicht trauen mag…
Gruß,
LeoLo
Danke Euch beiden - o.w.T.
.
Hallo,
danke!
Übrigens ist es in meinen Augen kein gutes Startsignal, wenn
man dem Wort des neuen Arbeitgebers bereits vor
Arbeitsaufnahme schon nicht trauen mag…
Ist ja natürlich rein fiktiv - wie alle Anfragen hier 
Eigentlich sollte es ja so sein, dass der neue Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch haben will.
VG
Monroe