Kündigung und Probezeit

Hallo erstmal,

folgendes Problem:

Hatte am 5.07. Einen neuen Arbeitsplatz angefangen. Das war eine Tätigkeit im Verkauf und mir ich wurde nicht daraufhingewiesen dass diese Tätigkeit eine schwere körperliche Tätigkeit ist. Nach 3 drei Tagen bekam ich erst den Arbeitsvertrag und ich wies darauf hin dass ich solche schwere Tätigkeit nicht körperlich schaffe… dennoch wurde ich getrieben die Tätigkeit auszuüben. Dabei holte ich mir ein lumbago und am Rücken und Brustbereich komplett Schmerzen dass ich nichts mehr heben konnte. Ich wies den Geschäftsführer hin und sagte am 12.07. auch dass ich wohl zum Orthopäden muss um mich einzurenken oder so.
Also besorgte ich mir ein Termin zum 14.07.

Am 13.07. bekam ich die Kündigung zum 31.07. Diese war schon am 12.07. ausgestellt worden.

Am 14.07. ging ich dann zum Orthopäden und nach Untersuchung schrieb er mich sofort krank bis zum 30.07. Da ich mich überhaupt nicht bewegen konnte.

Nun hat der Arbeitgeber nur ein Teil des Gehaltes überwiesen. Also die Zeit der AU nicht.

Wie verhalte ich mich?

Immerhin hatte ich ihn in Kenntnis gesetzt über mein Wehwechchen und dann kommt die Kündigung.

Zahlt ansonsten die Krankenkasse die Zeit? Am 31.07. bin ja offiziell noch angestellt.

Gruß Uwe

Frage von Arbeitsplatz verschoben nach Arbeitsrecht
MOD Pierre

Bei solchen Dingen ist es wichtig, das über die Berufsgenossenschaft abzuwickeln bzw. zu einem Arzt zu gehen, der auch BG-Fälle behandeln darf, der dann beurteilen kann, welcher der beiden Kostenträger der Richtige ist.

Die Abwicklung über die BG hat den Vorteil, dass bessere Behandlungen übernommen werden und - sollte es mal irgendwann zu „richtigen“ Problemen kommen - ist es aktenkundig und Du bist einem Schritt näher an einer besseren Rente und Krankenversorgung im Alter.

Ein weiterer Effekt ist, dass die BG Betriebe näher anschaut, wenn sie auffallen.

Wegen der Bezahlung frage einfach die Krankenkasse.

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Hallo,

im neuen Arbeitsverhältnis besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 Abs. 3 EFZG
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html
erst 4 Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Im geschilderten Fall muß also der AG die Vergütung nur bis zum Beginn der AU zahlen.
Ab dem beginn der AU besteht Anspruch auf Krankengeld, der AN sollte sich schleunigst bei seiner Krankenkasse melden, wenn das noch nicht geschehen ist.

Das das Ganze ein BG-Fall sein könnte, halte ich angesichts der Sachverhaltsschilderung für wenig wahrscheinlich, aber schaden tut so eine BG-Meldung nicht. Die kann man bei der zuständigen BG auch direkt online machen.

&tschüß
Wolfgang

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