ich habe heute meine Kündigung erhalten. Mein alter 1-jahres Vertrag lief gerade Ende September aus, da habe ich einen neuen 1-Jahresvertrag ab 1.10.2011 bekommen, ohne Probezeit.
Jetzt meinte mein Chef zu mir dass das Verhältnis sich zwischen uns vershclechtert hat sodass er mich kündigen muss, zum 15.11.2011
In der Kündigung hat er geschrieben:
… noch offene Urlaubstage aus altem Vertrag und Überstunden…ergibt sich die Regelung, dass ich bis zum 15.11.2011 den Urlaubsanspruch damit abgegolten habe.
Also er will dass ich mir den Urlaub nehme und nicht mehr komme. Kann er das einfach machen?
Vertrag lief gerade Ende September aus, da habe ich einen :neuen 1-Jahresvertrag ab 1.10.2011 bekommen,
vershclechtert hat sodass er mich kündigen muss,
zum 15.11.2011
… noch offene Urlaubstage aus altem Vertrag und
Überstunden…ergibt sich die Regelung, dass ich bis zum
15.11.2011 den Urlaubsanspruch damit abgegolten habe.
Guten Tag,
zunächst würde ich prüfen, ob eine ordentliche Kündigung im befristeteten Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Wenn darin nichts zur ordentlichen Kündigung steht, würde ich klagen. Die Befristung schliesst nämlich zunächst die ordentliche Kündigung aus.
Geht man davon aus, dass die ordentliche Kündigung möglich ist, müsste man prüfen ob das Künigungsschutzgesetz greift. Sind mehr als 10 Personen beschäftigt, würde ich klagen. Es ist kaum denkbar, dass die Kündigung so kurz nach der Verlängerung sozial gerechtfertigt ist.
Geht man davon aus, dass das KSchG nicht anzuwenden ist, dann ist es ok, wenn der Ausgleich von Freizeit, Überstunden und Urlaub in die Kündigungsfrist gelegt wird. Die Auszahlung am Ende ist nach dem Gesetz der Ausnahmefall.
die ordentliche ist leider im Vertrag festgehalten.
Der Betrieb schäftigt auch weniger wie 10 Personen auf fester Basis.
D.h. im schlimmsten Fall würden die Urlaubstage aus dem Vorjahr, die mündlich aber zur Auszahlung vereinbart waren, verfallen? Wie sieht das dann mit einem etwaigen „Überhang“ aus? Z.B. wenn Krankheitstage jetzt dazukommen würden? Verfallen diese dann auch?
D.h. im schlimmsten Fall würden die Urlaubstage aus dem
Vorjahr, die mündlich aber zur Auszahlung vereinbart waren,
verfallen? Wie sieht das dann mit einem etwaigen „Überhang“
aus? Z.B. wenn Krankheitstage jetzt dazukommen würden?
Verfallen diese dann auch?
a) Der Urlaub aus dem Vorjahr ist, wenn man eine abweichende Vereinbarung nicht beweisen kann am 31.3. verfallen.Vielleicht stehen aber die Tage auf dem Lohnzettel?
b) wenn in der jetzt bis 15.11. laufenden Zeit durch Arbeitsunfähigkeit nicht alle Urlaubs - und Überstunden Tage aufgebraucht werden können, müssen diese abgegolten werden. Während der Arbeitsunfähigkeit kann man keinen Urlaub und keine Überstunden verbrauchen.
MfG
Der Bote der schlechten Nachricht
ja, das kann er machen. Ein Gegenmittel ist nur die Krankheit. Denn wenn Sie krank sind, können Sie ja keinen Urlaub nehmen. Zudem müssten Sie bezahlt frei haben zur „Abgeltung“ der Überstunden und eben wegen des noch offenen Urlaubsanspruchs.
Hat alles geklappt?
Viele Grüße
Ivailo Ziegenhagen
Fachanwalt für Arbeitsrecht -
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Waitschies & Ziegenhagen
Fachanwälte für Arbeits- und Sozialrecht
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