Kündigung und Rücknahme

Hallo,

Angenommen jemand kündigt eine Wohnung fristgerecht.
Nun ist aber etwas geschehen, sodas der Mieter doch lieber in der Wohnung bleiben möchte.
Die Kündigungsfrist ist abgelaufen. Der Vermieter erlaubt mündlich das der Mieter noch in der Wohnung bleiben kann, bis er was neues gefunden hat. Der Mieter zahlt nochmal die Miete.
Nun das ungeheuerliche, der Mieter denkt nun, das der Mietvertrag wieder Gültigkeit hat und die Kündigung jetzt unwirksam geworden ist, quasi weil der Vermieter durch die Annahme der Miete der Weiterführung des Vertrages zugestimmt hat, stillschweigend sozusagen.
Nun, wer hat hier recht? Ich denke der Vermieter, weil eine Kündigung nicht aufgehoben werden kann, sondern nach Beendigung des Mietverhältnisses ein neuer Mietvertrag gemacht werden muss.
Ein Recht in der Wohnung zu bleiben, weil der Vermieter die Miete angenommen hat, ist in meinen Augen Quatsch.

Wie sieht’s aus? Wer hat Recht.

Danke und Gruß
Roleover

Hallo,

Angenommen jemand kündigt eine Wohnung fristgerecht.
Nun ist aber etwas geschehen, sodas der Mieter doch lieber in
der Wohnung bleiben möchte.
Die Kündigungsfrist ist abgelaufen. Der Vermieter erlaubt
mündlich das der Mieter noch in der Wohnung bleiben kann, bis
er was neues gefunden hat. Der Mieter zahlt nochmal die Miete.
Nun das ungeheuerliche, der Mieter denkt nun, das der
Mietvertrag wieder Gültigkeit hat und die Kündigung jetzt
unwirksam geworden ist, quasi weil der Vermieter durch die
Annahme der Miete der Weiterführung des Vertrages zugestimmt
hat, stillschweigend sozusagen.
Nun, wer hat hier recht? Ich denke der Vermieter, weil eine
Kündigung nicht aufgehoben werden kann, sondern nach
Beendigung des Mietverhältnisses ein neuer Mietvertrag gemacht
werden muss.
Ein Recht in der Wohnung zu bleiben, weil der Vermieter die
Miete angenommen hat, ist in meinen Augen Quatsch.

mit ablauf der kündigungsfrist ist das mietverhältnis beendet. indem der vermieter dem mieter ermöglicht, weiterhin in der wohnung zu wohnen (und dafür auch die miete erhalten hat ?), wurde ein neues (unbefristetes) mietverhältnis jedenfalls konkludent begründet. der mieter hat insofern überaus gute chancen. schönheitsreparaturen darf der vermieter (mangels anders lautender vereinbarung) nun ebenfalls übernehmen. der vermieter hätte insofern glück, wenn sich der mieter nur auf den früheren vertrag beruft (der vielleicht eine schönheitsreparaturklausel bzw. kleinreparaturklausel enthält).

dem vermieter kann man nur sagen: wer vermieten will, braucht zumindest grundkenntnisse im mietrecht…

Hallo,

danke, die Antwort hilft mir sehr weiter.

ich habe sie so verstanden, das bei Erlaubnis des Vermieters und Annahme der Mietzahlung das Mietverhältnis quasi unbefristet neu beginnt und hierfür kein Mietvertrag erstellt wurde.
Der alte Mietvertrag ist also nicht mehr gültig (Kündigungsfrist abgelaufen)

Danke nochmal

Gruß
roleover

Hallo,

danke, die Antwort hilft mir sehr weiter.

ich habe sie so verstanden, das bei Erlaubnis des Vermieters
und Annahme der Mietzahlung das Mietverhältnis quasi
unbefristet neu beginnt

richtig.

und hierfür kein Mietvertrag erstellt
wurde.

ein mietvertrag wurde zwar nicht schriftlich verfasst, dies ist aber nicht voraussetzungen dafür, dass ein mietverhältnis besteht. es gibt also einen konkludent geschlossenen, aber nicht schriftlich niedergelegten mietvertrag.

Wie schon gesagt wurde, kann natürlich ein Mietvertrag auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten geschlossen werden - allerdings erkenne ich im hier diskutierten fiktiven Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass Vermieter+Mieter nun ein neues Mietverhältnis zu anderen Kondition als bisher begründet haben.

Deswegen sehe ich das anders als hendrik4u - und stimme dem fiktiven Mieter zu. Was der so ungeheuerlich findet, ist sinngemäß in BGB § 545 nachzulesen: " Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch unwidersprochene Gebrauchsfortsetzung"
http://mietrecht-lexikon.net/download/C5fbe4e4fX1250…
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__545.html
(wobei die stillschweigende Verlängerung nicht durch die Annahme einer weiteren Miete eintritt sondern schlicht durch Ablauf der Widerspruchsfrist)

Zwar sind auch mündliche Vereinbarungen einzuhalten > also Weiternutzung … „bis er was neues gefunden hat.“ Wenn aber auch nur einer der beiden Vertragspartner sich nicht daran hält, scheiterte das mündlich Vereinbarte womöglich an der Nicht-Beweisbarkeit. Es ist daher immer ratsam, Vereinbarungen schriftlich niederzulegen.

Da hendrik4u einen fiktiven Mieter schildert, der auf das Entgegenkommen seines Vermieters reichlich schäbig reagieren möchte, will ich diesen Fall mal weiterspinnen … angenommen die Story sollte sich gerade jetzt abspielen:
Mietende wäre 28.Feb gewesen, Mieter zieht nicht aus, überweist dem Vermieter Miete für März - dann ist die Widerspruchsfrist des Vermieters noch nicht abgelaufen …
Der Mieter, der sich die Rechtslage so zurechtbiegt wie hendrik4u das schilderte, könnte also womöglich noch feststellen, dass sein Vermieter eben doch „grundkenntnisse im mietrecht“ hat und die vom Gesetzgeber vorgegeben Möglichkeiten > Widerspruch, Räumungsklage durchaus nutzt. Auf den Mieter käme dann einiges an Verfahrenskosten zu …

Jetzt müsste noch 'ne dritte Meinung her, sonst bleibt es 1:1 :wink:

1 Like

Was der so ungeheuerlich findet, ist
sinngemäß in BGB § 545 nachzulesen:…

sehr überzeugend…

hier kommt die dritte Meinung und sie lautet: kommt drauf an.

wurde der Fortsetzung des Gebrauchsverhältnisses eindeutig widersprochen? und ist dies notfalls auch beweisbar bsp. durch Zeugen?

nur dann hätte der Vermieter realistische Chancen dass kein neues konkludentes Mietverhältnis entstanden ist.

Unabhängig davon sind die meisten Gerichte sehr mieterfreundlich eingestellt. Wenn ein Richter den konkreten Sachverhalt prüft und der Ansicht ist, dass der Mieter objektiv von einem neuen unbefristeten und ohne weitere Bedingungen geschlossenen Mietverhältnis ausgehen konnte, dann hat der Vermieter eine schwierige Position. Dazu wird der Richter sich wahrscheinlich auch genau die Handhabung anschauen, dh. wie, in welcher Höhe und mit welchen Verwendungszweck wurde die Miete nach Ende des eigentlichen Mietverhältnisses gezahlt usw.

Hallo

Angenommen jemand kündigt eine Wohnung fristgerecht.
Nun ist aber etwas geschehen, sodas der Mieter doch lieber in
der Wohnung bleiben möchte.
Die Kündigungsfrist ist abgelaufen. Der Vermieter erlaubt
mündlich das der Mieter noch in der Wohnung bleiben kann, bis
er was neues gefunden hat. Der Mieter zahlt nochmal die Miete.
Nun das ungeheuerliche, der Mieter denkt nun, das der
Mietvertrag wieder Gültigkeit hat und die Kündigung jetzt
unwirksam geworden ist, quasi weil der Vermieter durch die
Annahme der Miete der Weiterführung des Vertrages zugestimmt
hat, stillschweigend sozusagen.

Ich möchte den Spieß mal umdrehen. Auf welche Art hat der Vermieter denn die Miete beweisbar „angenommen“? Hat er ein Dankschreiben verfasst? Oder anders gefragt: Wie wehrt man sich gegen eine nicht erwünschte Überweisung, von deren Zustandekommen man vorher nichts zu ahnen brauchte und die man darum noch nicht mal bemerkt haben muss, vor allem nicht, wenn man nicht täglich seine Kontoauszüge kontrolliert (Wozu auch, man erwartet ja keinen Zahlungseingang)? Auf welche Weise hat der Vermieter denn einer Fortsetzung oder Neuauflage des Mietverhältnisses beweisbar - und sei es auch nur durch schlüssiges Handeln beweisbar - zugestimmt? Weil er den Nicht-Auszug des Mieters nicht sofort bemerkt hat? Musste er das denn? Weil er nicht sofort reagiert, d.h. die vorbereitete Räumungsklage eingereicht hat? Wozu, gab es Anlass, diese vorzubereiten? Oder vielleicht ist sein Anwalt einfach nicht der schnellste? Oder jemand ist im Urlaub?
Fragen über Fragen. Die alle der Mieter zu beantworten hat. Den wir wollen nicht vergessen: Es liegt zunächst mal nur die Willenserklärung des Mieters vor, das Mietverhältnis zu beenden. Diese ist ausreichend zur tatsächlichen Beendingung. Wer muss also beweisen, dass die Parteien übereinstimmend davon abgewichen sind?

Gruß
smalbop