Wie schon gesagt wurde, kann natürlich ein Mietvertrag auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten geschlossen werden - allerdings erkenne ich im hier diskutierten fiktiven Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass Vermieter+Mieter nun ein neues Mietverhältnis zu anderen Kondition als bisher begründet haben.
Deswegen sehe ich das anders als hendrik4u - und stimme dem fiktiven Mieter zu. Was der so ungeheuerlich findet, ist sinngemäß in BGB § 545 nachzulesen: " Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch unwidersprochene Gebrauchsfortsetzung"
http://mietrecht-lexikon.net/download/C5fbe4e4fX1250…
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__545.html
(wobei die stillschweigende Verlängerung nicht durch die Annahme einer weiteren Miete eintritt sondern schlicht durch Ablauf der Widerspruchsfrist)
Zwar sind auch mündliche Vereinbarungen einzuhalten > also Weiternutzung … „bis er was neues gefunden hat.“ Wenn aber auch nur einer der beiden Vertragspartner sich nicht daran hält, scheiterte das mündlich Vereinbarte womöglich an der Nicht-Beweisbarkeit. Es ist daher immer ratsam, Vereinbarungen schriftlich niederzulegen.
Da hendrik4u einen fiktiven Mieter schildert, der auf das Entgegenkommen seines Vermieters reichlich schäbig reagieren möchte, will ich diesen Fall mal weiterspinnen … angenommen die Story sollte sich gerade jetzt abspielen:
Mietende wäre 28.Feb gewesen, Mieter zieht nicht aus, überweist dem Vermieter Miete für März - dann ist die Widerspruchsfrist des Vermieters noch nicht abgelaufen …
Der Mieter, der sich die Rechtslage so zurechtbiegt wie hendrik4u das schilderte, könnte also womöglich noch feststellen, dass sein Vermieter eben doch „grundkenntnisse im mietrecht“ hat und die vom Gesetzgeber vorgegeben Möglichkeiten > Widerspruch, Räumungsklage durchaus nutzt. Auf den Mieter käme dann einiges an Verfahrenskosten zu …
Jetzt müsste noch 'ne dritte Meinung her, sonst bleibt es 1:1 