Kündigung und Überbrückungsgeld

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

ich habe folgende Frage zum Überbrückungsgeld:

Ich stehe zur Zeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis und da die Chancen für eine spätere Verlängerung sehr gering sind möchte ich mich jetzt kurzfristig selbständig machen.

Ich könnte zum 01. Mai ein Geschäft übernehmen. Kann ich wenn ich mein aktuelles Arbeitsverhältnis zum 30. April kündige und zum 01. Mai mein Gewerbe anmelde Überbrückungsgeld vom Arbeitsamt erhalten oder bin ich erstmal gesperrt weil ich selbst kündige.

Ich bin für jede Antwort und Hilfe sehr dankbar.

Ilker

Ich könnte zum 01. Mai ein Geschäft übernehmen. Kann ich wenn
ich mein aktuelles Arbeitsverhältnis zum 30. April kündige und
zum 01. Mai mein Gewerbe anmelde Überbrückungsgeld vom
Arbeitsamt erhalten oder bin ich erstmal gesperrt weil ich
selbst kündige.

Ich bin für jede Antwort und Hilfe sehr dankbar.

Ilker

Hallo Ilker,

Sie haben die Möglichkeit das Arbeitslosengeld sich fiktiv berechnen zu lassen. Es besteht dann die Möglichkeit dass sich die Sperrzeit vermeiden lässt. Je nach Arbeitsamt wird aber dennoch eine Sperrzeit verhängt. Wenden Sie sich also bitte unbedingt vorher an Ihren Berater und insbesondere an die Leistungsabteilung. Sollte es zu einer Sperrzeit in Bezug auf das Überbrückungsgeld kommen, sollten Sie auf jeden Fall einen Widerspruch erwägen.

Mit freundlichen Grüßen
Riffler Alexander

Kostenloses Existenzgründunsseminar vom 26.04. - 29.04.2004 in NRW http://www.anlauf-nrw.de

Da ich gerade vom Arbeitsamt zurück bin …

Die Frage der Sperrung kann ich so nicht beantworten. Ich würde aber annehmen, dass ein Arbeitgeber sich ggf. ja auch auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisse einlässt.

Überbrückungsgeld könnte zwar auch zur Abwendung der Arbeitslosigkeit (sprich ohne tatsächliche Zeit ohne Arbeitsbeschäftigung) bei entsprechender Antragsberechtigung erfolgen. Wichtig ist aber, dass es eine Stellungnahme zur Wirtschaftlichkeit des Buisinessplans bzw. des Geschäftskonzeptes gibt (sprich von einer Kammer abgesegnet). Ich will ja nicht unken, aber da könnte der Termin 1.5. doch reichlich eng werden… Mir wurde andererseits gesagt, so eng sehen sie es dann auch nicht, es würde reichen wenn diese Stellungnahe nachgereicht würde (bezog sich aber nicht direkt auf ein Gewerbe wie Handel).

Alternativ gibt es natürlich die Förderungen der Ich-AG, die eher längerfristig als die 6 Monate Überbrückungsgeld ausgerichtet sind.

Wichtig erscheint mir aber, sich beim Arbeitsamt zu melden. Und eben auch als arbeitssuchend zu registrieren. Es gibt wohl Regelungen, dass man nur dann Anspruch auf Leistungen hat, wenn dies rechtzeitig (3 Monate vor Vertragsende) geschieht. Aber das bezieht sich dann wieder auf befristete Arbeitsverhältnisse.

Viel Erfolg

Martin

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War heute bei nem Seminar vom Arbeitsamt, wo sie den Unterschied zwischen Überbrückungsgeld & Existenzgründung erklärt haben. Bei dem einen (ich glaube, Überbrückungsgeld) musst Du 1 Tag arbeitslos sein, bei dem anderen nicht.
Frag beim Arbeitsamt genau nach: Wenn Du die Selbständigkeit 1 Tag zu früh anmeldest, also nicht den 1 Tag Arbeitslosigkeit hast, geht Dir Dein Überbrückungsgeld flöten…

Gruss, Isabel

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Danke für die Antworten.