Kündigung und Überbrückungsgeld II

Hallo an alle Experten,

ich habe eine ähnliche Frage, wie hier unter dem gleichen Titel schon zu finden ist. Die Antworten dazu haben mich aber verunsichert.

Meine Ausgangslage ist ähnlich aber NICHT gleich:

Unbefristete, ungekündigte Stelle. Ich habe bereits ein Gewerbe seit März angemeldet. Zuerst war es auf hauptberuflich gemeldet, dann habe ich aber eine Änderung auf nebenberuflich vornehmen lassen. Die Änderung wurde jedoch nur auf dem Schein vorgenommen (keine Eintragung in irgendeiner Akte). Laut Gewerbeamt wäre das kein meldepflichtiger Bestandteil. Nebenberuflich ist das Gewerbe angemeldet, aber keine Umsätz, weil reine Vorbereitung.

Ich beabsichtige ab 1.Juni mein Gewerbe hauptamtlich aufzunehmen. Habe deshalb beim Arbeitsamt angerufen, ob ein vorhandenes Gewerbe Probleme beim Erhalt von Überbrückungsgeld machen könnte. Antwort: „Nein, es muss bei Beantragung sogar ein Gewerbe bestehen. Man muss nur ein Tag arbeitslos gemeldet sein.“

Ich werde dann versuchen, nächste Woche eine Kündigung von seiten des Arbeitgebers erreichen zu können. Damit hätte ich deswegen schon mal keine Sperre.

Folgende Frage: Ich habe Angst, dass mein schon jetzt bestehendes Probleme nachher (trotz Auskunft Arbeitsamt) mir Probleme bereitet und mir das Überbrückungsgeld verweigert wird !?

Wer weiss Rat ?

Wenn alle Stricke reissen bzw. wenn das bestehende Gewerbe wirklich ein Verweigerungsgrund wäre, könnte ich das Gewerbe ja sofort abmelden.

Bitte dringend um Hilfe ! Jeder kann wohl nachvollziehen, wie wichtig hier eine richtige Auskunft ist.

Viele Grüße

Tobias

hallo tobias,

normalerweise ist es tatsächlich so, dass das gewerbe nicht vor antragsstaellung angemeldet werden darf/soll. wenn das allerdings als nebengewerbe gemeldet ist und dann erst auf ein hauptgewerbe umgemeldet wird, ist das grundsätzlich kein problem.
eigentlich muss nur per bescheid dein anspruch auf lohnersatzleistungen klar sein, man muss nicht mehr tatsächlich alg bezogen haben. du brauchst dann nur noch den antrag und die bestätigung einer fachkundigen stelle zur tragfähigkeit deines unternehmens (kammer, ihk, steuerberater oder ein ra mit fachrichtung wirtschaftsrecht).
wirst mal direkt mit deiner zuständigen agentur für arbeit sprechen müssen, damit das auch reibungslos funktioniert, wie du dir das vorstellst (auch das mit der kündigung!)

regards bianca

Hallo Tobias,

grundsätzlich: du hättest für die vorbereitung kein gewerbe anmelden müssen. versuch lieber einen aufhebungsvertrag von deinem chef zu bekommen, in dem drin steht, das die firma dein gehalt nicht mehr zahlen kann (kann ja sein, dass du dich irgendwann doch noch mal bewerben musst).

zu deinem problem: da du in der vorbereitungsphase bist keine umsätze und schon gar keinen gewinn für deinen lebensunterhalt aus deinem gewerbe bezogen hast, spricht nichts gegen eine zusage.

zur aussage deines aa: ich denke nicht, dass man bereits bei der antragsstellung ein gewerbe angemeldet haben muss. allerdings benötigt man eine beurteilung der tragfähigkeit des geschäftsplans (IHK, Steuerberater, etc…).

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Tobias,

ich habe selbst vor einiger Zeit Überbrückungsgeld angemeldet und es ist sehr wohl richtig, das ein Gewerbe angemeldet sein muss; die Gewerbeanmeldung muss dem Antrag beigefügt werden.

Zum 1.1.04 ist das Überbrückungsgeld neu geregelt worden und auf der Webseite des AA steht zu diesem Thema:

„Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsgeld ist ferner die rechtzeitige Antragstellung vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim Arbeitsamt und die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung sowie einer Gewerbeanmeldung der Gewerbemeldestelle bei Gewerbetreibenden oder einer Bestätigung des Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit bei Freiberuflern.“

Den gesamten Text findest Du hier: http://www.arbeitsagentur.de/vam/?content=/content/s… unter dem Stichpunkt Überbrückungsgeld.

Viele Grüße,
Melanie

P.S.: Ich bin selbst gesperrt worden, weil ich meine letzte Beschäftigung selbst gekündigt habe. Dies steht mir in Sachen Überbrückungsgeld aber nicht im Weg.

Hi Melanie,

P.S.: Ich bin selbst gesperrt worden, weil ich meine letzte
Beschäftigung selbst gekündigt habe. Dies steht mir in Sachen
Überbrückungsgeld aber nicht im Weg.

hab ich das jetzt richtig verstanden, du hast von selbst gekündigt, daher natürlich die Sperrfrist erhalten und trotzdem Überbrückungsgeld bewilligt bekommen?

Ich frag deshalb, ich spiele auch mit dem Gedanken mich selbsttändig zu machen und war deshalb gestern bei einer befreundeten Steuerberaterin. Die sagte mir das man das Überbrückungsgeld nur bekommt wenn man auch Leistungen vom AA beziehen würde. Deshalb meinte sie ich müsse mich Kündigen lassen und zwar so das auch das AA nicht auf ein rechtsbehelfverfahren (oder so ähnlich) besteht, ansonsten würde ich das ÜG nicht bekommen.
Ich bin jetzt echt überascht.

Hi Melanie,

Danke für Deine Antwort.

Der Text-Link vom AA ist gut.

Nur eins verstehe ich nicht: Du schreibst, Du seist selbst gesperrt worden, weil Du selber gekündigt hättest. Dies stände Dir aber in Sachen Überbrückungsgeld aber nicht im Wege.
Wie soll ich das verstehen ?
Sperre gilt für Arbeitslosengeld aber nicht für Überbrückungsgeld ?
Das wäre natürlich super !

Tobias

Hi Ronny,

nein, ich habe nicht gekündigt. Wenn dann würde ich mir kündigen lassen.
Was weißt Du über das Rechtsbehelfverfahren ?
Wann will das AA dieses anwenden ?
Wie sollte die Kündigung vom Arbeitsamt aussehen um das zu verhindern ?

Mein AA meinte, mindestens 1 Tag arbeitslos gemeldet sein, reiche aus.

Tobias

Hallo,

zur Sache mit dem Aufhebungsvertrag:
Warum sollte mein Chef reinschreiben, dass er mein Gehalt nicht mehr zahlen können ?
1.Er hätte Angst später dafür irgendwie nochmal Beweis antreten zu müssen (Arbeitsgericht).
2.Diesen Grund kauft mir „draussen“ bei einer möglichen Bewerbung sowieso keiner ab. Die Firma ist schon was größer…

Tobias

Hallo Bianca,

Danke für die Hinweise.

Du sagst Gewerbe im Nebenerwerb geht O.K.
Problem ist nur: Ich habe jetzt den Fragebogen vom Finanzamt bekommen. Dort würde ich gerne mein wirkliche Planung eintragen. Wenn ich dort aber was von z.b. 10.000 € Umsatz im Monat erzähle, gehen die ja wohl klar nicht mehr von Nebenerwerb aus.

Hast Du n Tipp ?

Soll ich die Zahlen erst mal sehr klein halten und später lieber nachzahlen ?

Tobias

Hi Ronny,

Hey Tobias :smile:)

nein, ich habe nicht gekündigt. Wenn dann würde ich mir
kündigen lassen.

Hatte ich auch so verstanden. Ich hatte nur den eindruck das Melanie selbst gekündigt hat und dann das Überbrückungsgeld bekommen hatte.
Da ich im Moment in einer Ähnlichen Situation bin, das heist ich überlege ob ich mich selbständig mache war ich ziemlich verwundert weil meine Steuerberaterin mir sagt hatte ich muss mich für sowas kündigen lassen.
Ich habe auch ebend bei der AA angerufen und hab die mal gefragt. Eindeutige Aussage war, das das Überbrückungsgeld nur gezahlt wird wenn du auch ansonsten anspruch auf Leistung hättest. Das ist ja bei einer eigenverschuldeten Kündigungen für die ersten 3 Monate nicht der Fall.

Was weißt Du über das Rechtsbehelfverfahren ?

Ich weis nur so viel das die AA prüft ob die Kündigung rechtens ist und wenn die begründete Zweifel dran haben schicken die dich erstmal zum Arbeitsgericht um das klären zu lassen. Ich weis aber auch das das in vielen Städten unterschiedlich streng gehandhabt wird. Hier in Berlin ist das eher unwarscheinlich.

Wann will das AA dieses anwenden ?

wie schon gesagt, wenn die zweifel an der rechtswirksammkeit haben. (Begründung, Sozialplan ect.)

Wie sollte die Kündigung vom Arbeitsamt aussehen um das zu
verhindern ?

Soweit ich weis ist einfach nur betriebsbedingt ziemlich doof. Am besten ist wenn der AG in deine Kündigung schreibt das deine Stelle ersatzlos gestrichen wurde und du auch anderweitig nicht im Bertrieb einsetzbar bist.

Mein AA meinte, mindestens 1 Tag arbeitslos gemeldet sein,
reiche aus.

Jepp, das haben die mir ebend auch gesagt
Ich wünsch dir auf jeden Fall viel Glück in der Selbständigkeit. :smile:)

Tobias

Hi Ronny,

Danke für die Info !

Keine Sorge ! Meine Firma ist nicht ganz doof. In Sachen Kündigung kennen die sich hervorragend aus. Die hätten ja auch sonst Schiss damit vor dem Arbeitsgericht zu landen.

Ich werde aber gezielt auf die Begründung achten.

Danke ! Wünsche Dir ebenfalls Viel Erfolg auf Deinem Weg in die Selbstständigkeit !

Tobias

Hi Ronny,
hi Tobias,

ja, ich habe meine letzte Stelle selbst gekündigt, allerdings war das im Oktober 2002. Arbeitslosengeld habe ich aber erst im Dezember 2003 bezogen, sodass das Arbeitsamt der Meinung war, meine Sperrzeit hätte bereits am 1.11.2002 begonnen. Somit fiel die Sperrzeit nicht in die Zeit rein, in der ich Überbrückungsgeld beantragt habe.

Hier noch ein Link, der mehr dazu aussagt: http://www.beamte4u.de/537.html

Auf ueberbrueckungsgeld.de steht, dass man als Voraussetzung für die Gewährung von Ü-Geld einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe haben muss - den hatte ich. Näheres ist hier nachzulesen: http://www.ueberbrueckungsgeld.de/FAQ/01_Anspruch.htm

Als Gründe einer Ablehnung des Ü-Geldes von seiten des A-Amtes werden folgende angegeben:

Welche Gründe können zur Ablehnung führen?
Folgende Umstände zählen explizit zu den Gründen für eine Ablehnung:

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld, -hilfe oder eine vergleichbare Anspruchsgrundlage liegt nicht vor.
Es besteht kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Anspruchsgrundlage und der Gründung. Diese dürfen nicht mehr als einen Monat auseinander liegen. Ausnahmen gibt es, wenn ein Fall von unbilliger Härte vorliegt. Eine unbillige Härte kann auftreten, wenn zum Beispiel durch Krankheit oder Unfall der Termin nicht eingehalten werden konnte. Vergessen oder Nichtwissen stellt keine unbillige Härte dar.
Die Arbeitslosigkeit wird nicht beendet oder durch die Bewilligung des Überbrückungsgeldes nicht vermieden, zum Beispiel weil die beabsichtigte Selbstständigkeit auf weniger als 15 Stunden pro Woche angelegt ist oder nicht geeignet erscheint, um eine dauerhaft tragfähige Existenzgrundlage zu sichern.
Der Antragsteller hat bereits Existenzgründerzuschuss oder Überbrückungsgeld erhalten und der letzte Bezug liegt weniger als 24 Monate zurück. Ausnahmen sind möglich, wenn besondere „in der Person des Arbeitnehmers liegende“ Gründe zu einer vorzeitigen Beendigung der zuvor geförderten Selbstständigkeit geführt haben, z.B. Schwangerschaft oder längere Krankheit. Wirtschaftliche Gründe wie zum Beispiel eine konjunkturelle Krise oder schwierige Wettbewerbsverhältnisse stellen keinen solchen Ausnahmegrund dar.
Der Antragsteller hat die Altersgrenze überschritten. Beide Förderungen werden seit dem 1.1.2004 nur bis zum 65. Lebensjahr des Selbstständigen gewährt.
Die Anmeldung beim Gewerbeamt beziehungsweise beim Finanzamt liegt nicht vor.
Ein weiterer Versagungsgrund beim Überbrückungsgeld: Die Tragfähigkeit der Existenzgründung wird von der fachkundigen Stelle nicht befürwortet. Die Förderung für eine Ich-AG entfällt, wenn das Arbeitseinkommen voraussichtlich mehr als 25.000 Euro im Jahr beträgt.
In Einzelfällen wurden auch schon Überbrückungsgeldanträge mit überoptimistischem Geschäftsplan abgelehnt, bei denen zum Beispiel der Lebensunterhalt bereits im ersten halben Jahr gedeckt sein sollte.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

LG,
Melanie