Hallo,
ich habe folgendes Problem: ich bin zur Zeit angestellt (Probezeit) und möchte mich selbständig machen. Jetzt haben sich die Ereignisse überschlagen - ich habe schon meine ersten Auftrag, zum 1.10. und damit etwas früher als geplant:smile: Eigentlich ein Grund zum Freuen, aber was jetzt tun? Ich möchte diese Chance (den Auftrag) auf jeden Fall nutzen. Ich sehe zwei Optionen:
Ich bitte meine Chef, mich zu entlassen (während der Probezeit ja recht einfach) und hätte Anspruch auf AL-Geld und könnte Überbrückungsgeld beantragen. Ob mein Chef darauf eingeht…naja.
Ich kündige selber. Dann bin ich ja drei Monate gesperrt, könnte aber den Auftrag machen. Kann ich dann aber noch Überbrückungsgeld beantragen, wenn ich in den drei Monaten Sperre schon in dem geplanten Selbständigkeitsbereich tätig war??
das Überbrückungsgeld kann helfen, begrenzte Zeit wenigstens die Krankenversicherung bezahlen zu können. Für sehr viel mehr reicht es aber nicht. Deshalb sollte man den Wert des Überbrückungsgeldes nicht überschätzen. Als Anschubfinanzierung für eine dauerhaft tragfähige Existenz reicht es jedenfalls meistens nicht.
Von ein paar Groschen aus öffentlicher Kasse sollte man keine Entscheidung für und während der Selbständigkeit abhängig machen.
Du hast einen ersten Auftrag. Gut, dann bearbeite diesen Auftrag. Für einen einzigen Auftrag mußt Du Dich nicht selbständig machen. Du stellst dafür eine Rechnung, weist aber keine Umsatzsteuer aus und gibst den Betrag in Deiner Einkommensteuererklärung an. Fertig. Was ich damit sagen will: Bereite Deine Selbständigkeit sauber vor, mit Unternehmenskonzept, Zahlen für die Finanzierung und einer klaren Vorstellung, wie Du an Deine Kunden kommen willst. Falls kaufmännisches Wissen fehlt, belege nach Feierabend VHS-Kurse. Bereite die Selbständigkeit sorgfältig vor. Es ist eine Entscheidung, die ein (Berufs-)Leben lang tragfähig sein soll und an die Du Deine ganze Existenz hängst. Solche Entscheidung verträgt es nicht, von einem einzigen Kunden beeinflußt zu werden. Das gilt übrigens immer: Von einem einzigen Kunden läßt man keine grundsätzliche Richtung bestimmen und sich in keine Aktivität hinein jagen.
Sie ist im Moment nicht arbeitslos und muss so die Kündigung legen, dass zwischen Ihrem Kündigungstermin und dem Beginn des Gewerbes kein Tag vergeht, also Kündigung zum 30.09. und Gewerbe ab 01.10.2003.
So wurde es mir erklärt und ich kenne auch zwei mittlerweile Kollegen, die es so praktiziert haben.
Gruß Thomas
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Überbrückungsgeld vom Arbeitsamt bekommt man doch nur, wenn man Anspruch auf Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe hat). Wenn sie das aber nun nich hat, weil sie selbst gekündigt hat (und somit drei Monate Sperre), wie bekommt sie dann Überbrückungsgeld?
Gruß
Heidrun
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Anspruch auf Überbrückungsgeld haben nicht nur Arbeitslose sondern auch Menschen, die von der Arbeitslosigkeit bedroht sind. Eine Arbeitslosigkeit muss also nicht eintreten.
Ein nahtloser Übergang in die Selbständigkeit (auch bei eigener Kündigung) wird gefördert.
Leider tritt eine Sperre für das Übergangsgeld ein, wenn der Sprung in die Selbständigkeit nicht nahtlos ist, das heisst, sobald ein paar Tage oder Wochen zwischen Beendigung des Angestelltenverhältnisses und der Selbständigkeit liegen.
Das macht überhaupt keinen Sinn
und muss wohl noch irgendwann vom Gesetzgebenr verbessert werden.
Hoffe das macht es etwas klarer.
Viele Grüsse
Thomas II
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