Liebe Kollegen,
angenommen, ein AN kündigt - auf Grundlage seines Arbeitsvertrages 4 Wochen zum 15ten bzw. Monatsende - heute zum 30.11.2006.
Weiter angenommen, er hätte noch 33 Tage Resturlaub (30 aus diesem und 3 noch gedultete Tage aus dem letzten Jahr).
Sein neuer Arbeitgeber hätte ihn gerne schon vor dem 30.11. beschäftigt, am liebsten ab 19.10.
Welche Gestaltungsmöglichkeiten sind da gegeben? Inwieweit kann sich der bisherige AG in der Gestaltung des Urlaubs beteiligen?
Der AN könnte die Vorstellung hegen, ab heute nachmittag 29 Arbeitstage frei zu haben (wir nehmen an, der Fall spielt in Bayern, wo der 1.11. ein Feiertag ist). Weiters stellt er sich vor, 4 Tage Resturlaub nebst 200 Überstunden ausbezahlt zu bekommen. Schlußendlich wünscht er sich, seinen Urlaub beim neuen AG zu verbringen, und zwar auf Basis eines Arbeitsvertrages, der am 19.10. beginnt.
Was macht der AN im vorliegenden Fall falsch? Was richtig? Wo sind die Fallstricke.
Für wissende Meinungen dankbarer
Bonsai
Hi!
Mögen mich die Experten korrigieren, aber ist es nicht so, dass Du dann wegen zweier Beschäftigungsverhältnisse bei dem neuen Arbeitgeber die charmante Steuerklasse 6 bekämest?
Wäre es nicht einfacher, den alten AG um Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 18.10. zu bitten? Dann ist es beendet und das neue AV beginnt lückenlos am 19.10.
Den Urlaub von jetzt an bis zum 18. einschließlich nehmen, den Rest auszahlen lassen ist steuerlich vermutlich auch nicht sehr attraktiv, aber eine sauberere Lösung wäre es allemal.
Ist aber nur eine Meinung, kein Ratschlag.
Tatsächlich würde mich die Expertenmeinung dahingehend interessieren, ob man das rechtlich gesehen überhaupt darf? Noch als Beschäftigter während des Urlaubes eine neue Tätigkeit beginnen? Dafür dürften doch die gleichen Bestimmungen gelten wie für eine Nebentätigkeit?
Gruß, Inli
Hallo Bonsai,
Welche Gestaltungsmöglichkeiten sind da gegeben?
Z.B. ein Aufhebungsvertrag mit dem alten AG, insofern der darauf eingeht.
Inwieweit
kann sich der bisherige AG in der Gestaltung des Urlaubs
beteiligen?
Die Frage versteh ich nicht. Die Gestaltung des Urlaubs ist doch nicht Sache des AG. 
Der AN könnte die Vorstellung hegen, ab heute nachmittag 29
Arbeitstage frei zu haben (wir nehmen an, der Fall spielt in
Bayern, wo der 1.11. ein Feiertag ist).
Nun, dann sollte der AN das mit seinem AG abgesprochen haben (bzw. der Urlaub beantragt und genehmigt sein), sonst befindet sich der AN unversehens im unentschuldigten frei und das könnte ein Problem ergeben.
Weiters stellt er sich
vor, 4 Tage Resturlaub nebst 200 Überstunden ausbezahlt zu
bekommen.
Gegen die Auszahlung des Resturlaubs spricht nichts, aber bezüglich der Überstunden sollte man sich seine Verträge anschauen (Arbeitsvertrag und evtl. Tarifvertrag).
Schlußendlich wünscht er sich, seinen Urlaub beim
neuen AG zu verbringen, und zwar auf Basis eines
Arbeitsvertrages, der am 19.10. beginnt.
Wenn der neue AG da mitmacht. Aber warum sollte er Urlaub für den AN gewähren, der eigentlich noch Sache des alten AG ist?
MfG
Hallo
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Bundesurlaubsgesetz:
§ 8
Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
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Also muß der AN schon das AV beim alten AG vorher lösen, wenn er beim neuen AG schon früher starten will.
Gruß,
LeoLo