Hallo
ich gehe davon aus, dass Sie allein die Wohnung bewohnen.
Der Zeitvertrag muss begründet sein. Überprüfen Sie also, ob der genannte Grund rechtlich stand hält (vgl. http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/befristet.htm). Sollte das nicht der Fall sein, hätten Sie einen unbefristeten Mietvertrag und Sie könnten meiner Meinung nach kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es bei Bestand des Zeitmietvertrags meiner Meinung nach in Ihrem Fall nicht, es sei denn …
Zu den Nebenkosten:
Die Vorauszahlung muss nicht den reellen Kosten entsprechen. Ich zitiere: „Üblicherweise verlangen Vermieter neben der Kaltmiete eine Nebenkostenvorauszahlung. Diese muss laut einem Anfang 2004 veröffentlichten Urteilsspruch des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 195/03) keinesfalls realistisch kalkuliert sein. Selbst wenn die Nebenkostenabrechnung ergibt, dass die tatsächlichen Kosten mehr als doppelt so hoch sind, muss der Mieter nachzahlen. Das oberste deutsche Gericht widerspricht damit mehreren Einzelentscheidungen anderer Gerichte. Diese vertraten die Ansicht: Weichen die tatsächlichen Kosten allzu drastisch von den Vorauszahlungen ab, so muss der Mieter nicht nachzahlen. Laut dem BGH-Urteil dürfen Vermieter auf Nachfrage des Mieters jedoch nicht wissentlich falsche Angaben zu den Nebenkosten machen. In solch einem Fall müsse der Mieter horrende Nachzahlungen dann doch nicht akzeptieren.“ (http://ratgeber.immowelt.de/wohnen/recht/mietrechtsl…)
Das heißt für Sie:
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Prüfen Sie, welche Überschreitung der Vorauszahlung vorliegt. Wenn es mehr als 50% sind, müssen Sie evtl. nicht nachzahlen. Allerdings weiß ich nicht, wie das dann geht. Das wäre eine weitere Frage, der ich hier nicht nachgehe.
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Allerdings ist es etwas merkwürdig, dass Ihr Vermieter, der Hauptmieter, geringere Betriebskosten angibt, als wirklich bestehen. Er hat doch seit Bestehen seines Mietvertrag Betriebskosten bezahlt oder?
Die Möglichkeit, die Vorauszahlung niedriger zu kalkulieren, ist kein Freibrief für falsche Angaben: „das Gericht bejahte eine mögliche Pflichtverletzung des Vermieters im Zusammenhang mit der Vereinbarung von zu niedrigen Vorauszahlungen und damit Ersatzansprüche des Mieters, wenn der Vermieter dem Mieter bei Vertragsschluss die Angemessenheit der Nebenkosten ausdrücklich zusichert oder die Vorauszahlungen bewusst zu niedrig bemessen werden, um Mieter über den Umfang der tatsächlichen Mietbelastung zu täuschen und sie auf diese Art und Weise zum Abschluss eines Mietvertrages zu veranlassen.“ (http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht_Taeuschung.htm)
Sie müssten also dem Hauptmieter nachweisen, dass er Sie bewußt getäuscht hat. Das würde Schadenersatzansprüche auslösen. Möglich wäre evtl. auch ein Recht auf außerordentliche Kündigung auf Grund der Täuschung des Vermieters bei der Nebenkostenabrechnung (vgl. http://www.wirtschaftslexikon.co/d/mietvertragsk%C3%…). Ein Zeitmietvertrag hebelt nicht grundsätzlich das Recht auf außerordentliche Kündigung aus.
Lesen Sie unter http://www.tagesspiegel.de/zeitung/zeitmietvertraege… nach.
keine Rechtauskunft
Gruß Elfriede