Kündigung unterschreiben

Hallo,

angenommen dem Arbeitnehmer wird gekündigt fristgemäss. Muss der AN den Erhalt der Kündigung bestätigen per Unterschrift ?

Lieben Gruß
Aaliyah

Hi,

angenommen dem Arbeitnehmer wird gekündigt fristgemäss. Muss
der AN den Erhalt der Kündigung bestätigen per Unterschrift ?

Ich als Laie würde sagen ja, da es sonst Annahmevereitelung ist.
Er hat ja evtl. Zeugen, oder kann diese holen, dass er dir seine Willenserklärung (fristgerecht) zukommen lassen wollte und sie in deinem Verfügungsbereich war, bzw. du Kenntnis davon bekommen hast.

bye

Hallo,

angenommen dem Arbeitnehmer wird gekündigt fristgemäss. Muss
der AN den Erhalt der Kündigung bestätigen per Unterschrift ?

mein persönliche Meinung dazu:
Nein, er muss sie nicht bestätigen. Der AG ist in der Beweispflicht, dass dem AN die Kündigung zugegangen ist. Die Unterschrift ist eine Möglichkeit, Zeugen wären eine anderen.

Gruß, Niels

Okay, er hat die Kündigung per Einschreiben geschickt - Eingang am 3.5.06.

Mündlich hat er jedoch am 2.5. gekündigt, d.h. die Kündigung wäre erst am 3.5.06 wirksam, oder ?

Gruß
Aaliyah

Hallo,

angenommen dem Arbeitnehmer wird gekündigt fristgemäss. Muss
der AN den Erhalt der Kündigung bestätigen per Unterschrift ?

Hallo Aaliyah, nein muss er nicht. Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und auch gültig ohne dass der AN den Erhalt oder die Kündigung selbst betätigt.

MfG

Mündlich hat er jedoch am 2.5. gekündigt,

Mündlich ist die Kündigung unwirksam.

d.h. die Kündigung
wäre erst am 3.5.06 wirksam, oder?

In dem Fall ja.

Hi,

Okay, er hat die Kündigung per Einschreiben geschickt -
Eingang am 3.5.06.

das ist ja was anderes.
Ich dachte er hat sie dir persönlich zur Unterschrift vorgelegt und du wolltest wissen, ob du sie dann unterschreiben musst.

Den Rest hat dir ja Xolophos beantwortet.

bye

Ich versteh die Frage nicht ganz - bei einer Kündigung per Einschreiben bestätigt der AN ja mit der Annahme des Schreibens den Erhalt dessen.
Also wozu noch eine Unterschrift? Die hat er ja dem Postboten gegeben - gilt auch in der Rechtsprechung als „Annahme“.

Natürlich würde ich als AN nicht unterschreiben, das mir mündlich einen Tag vorher gekündigt worden wäre.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich versteh die Frage nicht ganz - bei einer Kündigung per
Einschreiben bestätigt der AN ja mit der Annahme des
Schreibens den Erhalt dessen.

Er bestätigt den Erhalt des Einschreibens, ja. Aber nicht den Inhalt des verschlossen übergebebenen Briefes.

MfG

Hallo!

Ich versteh die Frage nicht ganz - bei einer Kündigung per
Einschreiben bestätigt der AN ja mit der Annahme des
Schreibens den Erhalt dessen.

Zunächst ist natürlich richtig, dass man mit der Unterschrift nur den Erhalt eines einschreibens quittiert.
Daneben ist aber mal wieder festzustellen, dass es recht unklug ist, eine Kündigung als Übergabeeinschreiben zu schicken. Wenn der Arbeitnehmer sich nämlich entschließt, das Schreiben des Arbeitgebers, in dem sicher die Kündigung steckt, nicht anzunehmen, hat der Arbeitgeber erstmal ein Problem, das er mit einem Einwurfeinschreiben nicht hätte.

Florian.

Nochmal im Gesamtzusammenhang
Hallo Community,

angenommen ein Arbeitnehmer (AN) wird am 4.5.06 mündlich vom Arbeitgeber gekündigt und noch am selben Tag freigestellt bis zum Ablauf der 14-tägigen Kündigungsfrist.

Noch am selben Tag erhält er einen Anruf vom Arbeitgeber (AG) doch noch mal am 5.5.06 ins Büro zu kommen, da noch die schriftliche Kündigung des AG vom AN gegen gezeichnet werden müsse.

Man einigt sich schließlich darauf, dass der AG dem AN per Fax die KÜndigung schickt und der AN diese unverzüglich unterschrieben an das Büro zurückfaxen solle. Geschieht dies nicht, müsse der AG fristlos kündigen. (obwohl Faxe nicht rechtsgültig sind)

Der AN schickt anstelle des unterschriebenen Kündigungsschreibens des AG seine eigene Kündigung per Fax.

Welche Kündigung ist wirksam ? Besteht während der 14-tägigen Kündigungsfrist ein Gehaltsanspruch ?
Angenommen, der AG hat fristlos ohne Wissen des AN gekündigt ? Wann müsste dann der AN davon in Kenntnis gesetzt werden ?

Mir geht es hauptsächlich darum, dass die 14 Tage der Kündigungsfrist nicht bezahlt wurden.

Gruß
Quili

Hallo

Wenn der Arbeitnehmer sich nämlich entschließt, das
Schreiben des Arbeitgebers, in dem sicher die Kündigung
steckt, nicht anzunehmen, hat der Arbeitgeber erstmal ein
Problem, das er mit einem Einwurfeinschreiben nicht hätte.

Nö, zumindest nicht im von Dir konzipierten Falle. Das nennt sich dann nämlich Zugangsvereitelung und die Kü wäre zugegangen.

Gruß,
LeoLo

Hallo

Welche Kündigung ist wirksam ?

Nur die Kü des AN ist wirksam, da die Kü per Fax unwirksam ist.

Besteht während der 14-tägigen
Kündigungsfrist ein Gehaltsanspruch ?

Ja. Allerdings könnte es bei einem Rechtsstreit ganz gut sein, wenn der AN die Freistellung nachweisen kann.

Angenommen, der AG hat fristlos ohne Wissen des AN gekündigt ?

Wie soll das gehen?

Gruß,
LeoLo

Allerdings grübel ich gerade, ob die Freistellung auch nachweislich für den Fall der Kü durch den AN vereinbart war? Durch die unwirksame Kü des AG könnte der AG natürlich sich auf den Standpunkt stellen, daß damit auch die Freistellung hinfällig war. Ob er damit durchkommt, steht auf einem anderen Blatt.

Korrekt.
Hallo!

Nö, zumindest nicht im von Dir konzipierten Falle. Das nennt
sich dann nämlich Zugangsvereitelung und die Kü wäre
zugegangen.

Das kann man ja wirklich so sehen…hatte das anders in Erinnerung.
Ich habe es mit dem Fall verwechselt, dass jemand das bei der Post liegende Einschreiben nicht abholt. In letzterem Fall ist es so wie ich gesagt habe. Sorry für den Fehler. Aber was ich deutlich machen wollte, war verständlich, nämlich dass man sich lieber für ein Einwurfeinschreiben entscheiden sollte.

Florian.

Hi LeoLo,

Nö, zumindest nicht im von Dir konzipierten Falle. Das nennt
sich dann nämlich Zugangsvereitelung und die Kü wäre
zugegangen.

gibt es auch den Begriff Annahmevereitelung, bzw. ist der auch gebräuchlich, oder habe ich hier totalen Mist erzählt?
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Gemeint hatte ich jedenfalls das Gleiche. Ich will ja dazulernen.

Danke Marion

Ich als Arbeitnehmer habe per Fax gekündigt - also unwirksam. Die Kündigung des Arbeitgebers kam einen Tag später per Briefbote - also wirksam.

Wahrscheinlich meint der Arbeitgeber ich hätte wirksam per Fax fristlos gekündigt, da ich in meiner Kündigung nicht die Kündigungsfrist angesprochen habe, aber auch nichts von fristlos geschrieben habe. Oder aber die Freistellung gilt für ihn nicht bei einer arbeitnehmerseitigen Kündigung, angenommen sie wäre wirksam. Aber dann hätte er mich doch zumindest abhmahnen müssen wegen Arbeitsverweigerung, oder ?

Gruß
Aaliyah

Hallo,

Wahrscheinlich meint der Arbeitgeber ich hätte wirksam per Fax
fristlos gekündigt, da ich in meiner Kündigung nicht die
Kündigungsfrist angesprochen habe,

Warum sollte er dir dann noch ne schriftliche Kündigung schicken?

Oder aber die Freistellung gilt für
ihn nicht bei einer arbeitnehmerseitigen Kündigung, angenommen
sie wäre wirksam. Aber dann hätte er mich doch zumindest
abhmahnen müssen wegen Arbeitsverweigerung, oder?

Aaliyah wir wissen leider nicht, was dein AG denkt. Insofern die Freistellung nur mündlich war, könnte halt im Ernstfall (wenn das keiner bezeugt) durchaus der Vorwurf auftreten, dass du unentschuldigt gefehlt hast.

MfG