Hallo Experten,
angenommen ein Arbeitgeber kündigt nach 3 Jahren seinen Job zum 30.09.07.
Stellen wir uns weiter vor, er hätte 28 Tage Jahresurlaub in seinem Vertrag stehen und den Urlaubs-Passus: „Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen“.
Hat er unter diesen Voraussetzungen Anspruch auf den gesamten restlichen Jahresurlaub? Oder gibt’s nur die Urlaubstage bis September?
Danke & beste Grüße
Frau M. Richter
Urlaubsansprüche gelten nur fir die Zeit der Betriebszugehörigkeit, also keine 28 tage Urlaub.So die geltende Rechtsprechung
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Kennst Du Dieter Nuhr?
Hi!
Urlaubsansprüche gelten nur fir die Zeit der
Betriebszugehörigkeit, also keine 28 tage Urlaub.So die
geltende Rechtsprechung
Dieter Nuhr sagte einmal:
Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal Fresse halten!
Sorry, aber was Du hier zum Besten gibst ist so unglaublicher Unfug, dass ich Dir den angegebenen Beruf in Deiner ViKa nicht abnehme!
Zur nähreren Erläuterung: FAQ:2004
Kopfschüttelnde Grüße
Guido
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Urlaubsansprüche gelten nur fir die Zeit der
Betriebszugehörigkeit, also keine 28 tage Urlaub.So die
geltende Rechtsprechung …
… in Bizarraguay. In D gilt das BUrlG
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Demzufolge besteht im gescholderenen Falle für 2007 der volle Urlaubsanspruch. Abgesehen davon passen 28 Tage auch noch in die Zeit bis zum 30.September.
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Hallo Guido!
Hat er unter diesen Voraussetzungen Anspruch auf den gesamten
restlichen Jahresurlaub?
Ja.
Heißt dies der AN hätte Anspruch auf Auszahlung des gesamten
Jahresurlaubs?
Gewähren muß ich ihm den ja nicht mehr, immerhin muß er seinen
wichtigen Nachfolger einarbeiten. 
Gruß
Stefan
Hi!
Gewähren muß ich ihm den ja nicht mehr, immerhin muß er seinen
wichtigen Nachfolger einarbeiten. 
Sagt wer?
Das reicht in der Regel als Begründung für eine Nichtgewährung NICHT aus!
LG
Guido
Hi!
Demzufolge besteht im gescholderenen Falle für 2007 der volle
Urlaubsanspruch. Abgesehen davon passen 28 Tage auch noch in
die Zeit bis zum 30.September.
Heißt dies wirklich 28 Tage oder nicht doch nur den gesetzlichen
Urlaubsanspruch von 4 Wochen. Dies würde in dem fiktiven Fall
dann höchst wahrscheinlich auf 20 Tage hinauslaufen.
Gruß
Stefan
2 Monate Einarbeitung?
Hi!
Ende Juli Kündigung zum 30.09.
Also kann noch bis Ende August gearbeitet werden.
Würde man mit der gesetzlichen Frist zum 31.08. kündigen, ohne einen Tag Urlaub zu nehmen, wäre man auch nicht länger da.
DAS soll für die betrieblichen Gründe einer Urlaubsverweigerung ausreichen?!
Ich lasse mich ja gern von Dir korrigieren (nee - eigentlich nicht, aber dabei lerne ich ja was *g*), aber DAS kann ich mir nicht vorstellen!
LG
Guido
28 Tage
Hi!
Man KANN zwar den übergesetzlichen Teil anders regeln, tut man das aber nicht, gilt auch dafür das, was im BUrlG steht.
Hier ist es ja sogar so, dass dort steht: „Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen“
LG
Guido
Menno!
Hallo!
Gewähren muß ich ihm den ja nicht mehr, immerhin muß er seinen
wichtigen Nachfolger einarbeiten. 
Sagt wer?
Das reicht in der Regel als Begründung für eine Nichtgewährung
NICHT aus!
OK, sagen wir es anders, wenn ich ihm betriebsbedingt den Urlaub
nicht gewähre (warum auch immer und alles wasserdicht und so) muß
ich die 28 Tage abfinden oder nur anteilig?
Gruß
Stefan
Voller Anspruch!
Hi!
OK, sagen wir es anders, wenn ich ihm betriebsbedingt den
Urlaub
nicht gewähre (warum auch immer und alles wasserdicht und so)
muß
ich die 28 Tage abfinden oder nur anteilig?
Der ANspruch ist 28 Tage!
Egal ob Natur oder Knete
LG
Guido
Hallo Guido
Ende Juli Kündigung zum 30.09.
Wo steht denn was von einer Kündigung Ende Juli zu Ende September?
Würde man mit der gesetzlichen Frist zum 31.08. kündigen, ohne
einen Tag Urlaub zu nehmen, wäre man auch nicht länger da.
DAS soll für die betrieblichen Gründe einer
Urlaubsverweigerung ausreichen?!
Ich lasse mich ja gern von Dir korrigieren (nee - eigentlich
nicht, aber dabei lerne ich ja was *g*), aber DAS kann ich mir
nicht vorstellen!
Ich glaube, wir aneinander vorbei.
Prinzipiell geht es doch darum:
Aussage: Gewähren muß ich ihm den ja nicht mehr, immerhin muß er seinen wichtigen Nachfolger einarbeiten. 
Deine These: Das reicht in der Regel als Begründung für eine Nichtgewährung NICHT aus!
Ohne zu wissen, wann die Kündigung zugeht, welcher Kündigungszeitraum zugrunde liegt und welche Position der Kündigende inne hat und welche Einarbeitungszeit objektiv erforderlich ist, kann man das so pauschal ganz sicher nicht sagen. „Reicht in der Regel nicht aus“ ist auf jeden Fall viiiiiiiiiiieeeeeeeeeeel zu weit aus dem Fenster gelehnt 
Desweiteren wäre auch das nur teilweise Genehmigen des Urlaubsverlangens erst mal eine Ablehnung. Gleiches gilt für ein Ablehnen und die gleichzeitige Erteilung zu einem anderen Zeitpunkt als der AN das möchte. Daß der AG bei einer Kü Anfang Mai zu Ende September nicht sagen kann, „Du mußt 5 Monate lang jemanden einarbeiten, daher gelte ich ab“ ist klar, aber darüber diskutierten wir ja nicht 
Gruß,
LeoLo
Hallo Experten,
hier noch ein paar theortische Eckdaten. Z.B. eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, die Kündigung wäre demnach Ende Juni erfolgt und der Betroffene soll ganz normal angestellt sein, weder Cheffe noch sonst wie besonders wichtig oder unwichtig.
Jetzt bin ich gespannt.
Danke
Frau M. Richter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo
Der volle Anspruch ist an sich hier ja unstrittig. Lediglich die Frage, wann und wie und ob überhaupt der AG den Urlaub zu gewähren hat, steht zur Diskussion. So, wie es geschildert wird, wird der AG kaum einseitig damit durchkommen, daß kein Urlaub gewährt sondern abgegolten wird. Die Kündigungsfrist lässt ihm ausreichend Spielraum. Auch die Einarbeitung des Nachfolgers als Begründung zur Urlaubsablehnung für einen Urlaub am Ende der Kündigungsfrist wird zumindest risikoreich, denn dem AG bleibt genug Zeit, die Übergabe des Arbeitsbereiches rechtzeitig vorzubereiten. Ausnahmen mag es aber geben. Saisonale Umsatzspitzen könnten dennoch einen Grund für eine volle Urlaubsablehnung darstellen (also z.B. bei Beschäftigung in einer Eisdiele während des Hochsommers).
Letztendlich sollte der AN seinen Urlaub frühestmöglich beantragen und muß dann bei Nichtreaktion des AG oder aber einer Ablehnung den Weg über das Arbeitsgericht gehen. Nur in den seltensten Fällen liefert eine Selbstbeurlaubung nicht einen fristlosen Kündigungsgrund.
Gruß,
LeoLo
Interpretation
Huhu!
Wo steht denn was von einer Kündigung Ende Juli zu Ende
September?
Naja - das Posting ist vom 25.07., und die Rede ist vom 30.09… Als kreativer Urlauber interpretiere ich das einfach so …
Ich glaube, wir aneinander vorbei.
Ich glaube, das uns öfter *sfg*
Prinzipiell geht es doch darum:
Aussage: Gewähren muß ich ihm den ja nicht mehr, immerhin
muß er seinen wichtigen Nachfolger einarbeiten. 
Deine These: Das reicht in der Regel als Begründung für
eine Nichtgewährung NICHT aus!
OK - „in der Regel“ allein betrachtet und nur als Antwort auf die vorangegangene Frage… den Schuh muss ich mir wohl anziehen
Daß der AG bei einer Kü
Anfang Mai zu Ende September nicht sagen kann, „Du mußt 5
Monate lang jemanden einarbeiten, daher gelte ich ab“ ist
klar, aber darüber diskutierten wir ja nicht 
Ähm - doch, eigentlich schon. Zumindest, wenn ich die ursprprüngliche Frage im Hinterkopf habe, tue ich das…
LG
Guido
P.S. Weiter unten sagst Du, dass eine Selbstbeurlaubung in den wenigsten Fällen Nicht für eine ao Kündigung reicht. Gibt es so etwas echt? Ich dachte immer, das wäre eine pauschale Totsünde für den AN, wo er IMMER den schwarzen Peter hat (ok, andere wichtige Gründe aus der anderen Richtung mal ausgeschlossen)
Hallo Guido
Wo steht denn was von einer Kündigung Ende Juli zu Ende
September?
Naja - das Posting ist vom 25.07., und die Rede ist vom
30.09… Als kreativer Urlauber interpretiere ich das einfach
so …
Tja, Guido, das gibt 32,14 Punkte Abzug, weil Du gar nicht mit dem Posting-Schreiber über den Sachverhalt diskutiert hast. Und auch sonst würde ich 9,37 Punkte wegen mangelnder Genauigkeit in Abzug bringen 
Frag jetzt nicht nach dem Schlüssel meiner internen Bewertungsliste. Das wird zu ausführlich
!!! 
P.S. Weiter unten sagst Du, dass eine Selbstbeurlaubung in den
wenigsten Fällen Nicht für eine ao Kündigung reicht. Gibt es
so etwas echt? Ich dachte immer, das wäre eine pauschale
Totsünde für den AN, wo er IMMER den schwarzen Peter hat (ok,
andere wichtige Gründe aus der anderen Richtung mal
ausgeschlossen)
Ich geb mal zwei Beispiele:
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/c…
und
http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=…/urte…
Gruß,
LeoLo