Kündigung/Urlaubsanspruch, BUrlG §§ 4 + 5 nochmal

Hallo,

ich hoffe, mich will jetzt keiner foltern wegen meiner Fragen (weil das Thema eigentlich schon ausführlich diskutiert wurde):

Einem AG wurde nach ca. 25-jähriger Betriebszugehörigkeit zum 30.09. gekündigt, da er keinen Änderungsvertrag (zukünftige Reisetätigkeit) unterschreiben will. Er hat dagegen geklagt, Verhandlung ist nächste Woche.

Nun habe ich dem AN von dem größeren Urlaubsanspruch (nicht nur 1/12 für jeden gearbeiteten Monat, sondern Jahresurlaub) erzählt, und er hat seinen Anwalt darauf angesprochen (der AG und der Betriebsrat hatten ihm gesagt, dass er nur 1/12 für jeden gearbeiteten Monat Urlaubsanspruch hat). Der Anwalt ist nun aber auch der Meinung, dass die 1/12-Regelung gilt, obwohl der AN ihm die $$ 4 + 5 BUrlG vorgelesen hat. Der Anwalt interpretiert die Texte eben anders.

Daher meine Fragen:
Wann wurde das Gesetz geändert, und wo finde ich den Text, der die Änderung bekanntgibt oder einen anderen relativ einfachen und klaren Text hierzu?

Grüße

Yvonne

Hallo

Der Anwalt ist
nun aber auch der Meinung, dass die 1/12-Regelung gilt, obwohl
der AN ihm die §§ 4 + 5 BUrlG vorgelesen hat.

Wie süß. Das hat einen erheblichen Amusement-Faktor, wenn man sich vorstellt, wie der Mandant dem Rechtsanwalt die Gesetzestexte vorlesen muß.

Der Anwalt
interpretiert die Texte eben anders.

Dann sollte er sich Fachliteratur dazu besorgen.

Wann wurde das Gesetz geändert, und wo finde ich den Text, der
die Änderung bekanntgibt oder einen anderen relativ einfachen
und klaren Text hierzu?

Der einfachste Text ist das BUrlG, die §§ 1,2,3,4,5 und 13 und dabei der schlichte Umkehrschluss aus §5 Abs.1. :smile:

Vielleicht wirst Du hier aber auch fündig. Hab’s mir aber nicht genau angesehen, wie brauchbar die Quellen sind.
http://www.google.de/search?hl=de&q=erholungsurlaub+…

Gruß,
LeoLo

Hallo Yvonne,

Der Anwalt ist
nun aber auch der Meinung, dass die 1/12-Regelung gilt, obwohl
der AN ihm die $$ 4 + 5 BUrlG vorgelesen hat. Der Anwalt
interpretiert die Texte eben anders.

Dir ist aber schon klar, dass sich das was im BUrlG steht in erster Linie auf den gesetzlichen Mindesturlaub bezieht? Außerdem reichen da die §§ 4+5 nicht aus. Man muss schon auch 3 und 13 lesen. Daraus ergibt sich dann schon, dass wenigstens der gesetzliche Mindestanspruch (24 Werktage = 4 Wochen) nicht unterschritten werden darf. Gilt ein Tarifvertrag? *

Wann wurde das Gesetz geändert, und wo finde ich den Text, der
die Änderung bekanntgibt

Wie kommst du drauf, dass da was geändert wurde?

oder einen anderen relativ einfachen
und klaren Text hierzu?

Hier http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand… z.B. Aber leider geht der Herr Hensche auch nicht klar auf den vollen Urlaubsanspruch nach der Wartezeit ein, sondern nur auf die Zwölftelung bei Nichterreichen der Wartezeit.

Ansonsten (falls es noch nicht verlinkt wurde) -> http://bundesrecht.juris.de/burlg/index.html

MfG

* Sorry, wenn ich irgendwas frage, was im anderen thread schon steht und beantwortet wurde, aber das ist der Nachteil, wenn man nicht innerhalb eines threads bleibt.

Hallo nochmal,

der Arbeitnehmer hat laut Vertrag 6 Wochen = 30 Arbeitstage Urlaub. Es gilt kein Tarifvertrag, weil der AN nicht in der Gewerkschaft ist.

Wenn das Gesetz nicht geändert wurde, kann es doch eigentlich nicht sein, dass ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt nichts von dieser Urlaubsregelung weiß (und es ist kein Anwalt aus irgendeinem Kuhdorf - der ja trotzdem die Gesetze kennen müsste - sondern ein Anwalt aus einer Großstadt) … Oder ist alles anders, wenn kein Tarifvertrag gilt? Für das Prinzip der Berechnung ist ja eigentlich nicht ausschlaggebend, ob es 24 oder 30 Tage Urlaub sind.

Aber vielleicht geht der Anwalt auch davon aus, dass der AN nach der Verhandlung sowieso von der Arbeit freigestellt wird, so dass sich das Problem der Urlaubstage dann gar nicht mehr stellt …

Irgendwie ist das ja alles schon sehr merkwürdig …

Grüße

Yvonne

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi!

der Arbeitnehmer hat laut Vertrag 6 Wochen = 30 Arbeitstage
Urlaub. Es gilt kein Tarifvertrag, weil der AN nicht in der
Gewerkschaft ist.

Naja, sieh mal in die FAQ, es gibt durchaus noch 2 andere Möglichkeiten, dass ein TV greift:

  1. er ist allgemein vebindlich
  2. es ist so im Arbeitsvertrag fixiert

Unabhängig davon kann imo auch im Arbeitsvertrag der „übergesetzliche“ Teil mit einer Zwölftelung vereinbart sein.

Für den gesetzlichen Teil (4 Wochen) kann das aber eben NICHT vereinbart werden!

Wenn das Gesetz nicht geändert wurde, kann es doch eigentlich
nicht sein, dass ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt
nichts von dieser Urlaubsregelung weiß

Öhm - Du würdest überrascht sein, wie viele Anwälte einfach nur schlecht sind!
Allerdings habe ich das bei Fachanwälten für Arbeitsrecht in DIESER Form noch nicht erlebt!!!
Da muss ich doch ein wenig schmunzeln :wink:

Irgendwie ist das ja alles schon sehr merkwürdig …

ALLERDINGS!

LG
Guido