Im Regelfall verfällt ein Urlaubsanspruch bei Nicht-in-Anspruchnahme desselben. Der Grund hierfür ist vollkommen irrelevant. Und Ausbezahlung von ungenutzten Urlaubsansprüchen ist nicht vorgesehen.
Im Regelfall verfällt ein Urlaubsanspruch bei
Nicht-in-Anspruchnahme desselben. Der Grund hierfür ist
vollkommen irrelevant. Und Ausbezahlung von ungenutzten
Urlaubsansprüchen ist nicht vorgesehen.
Entweder, es gibt ein neues BUrlG, von dem ich noch nichts weiß, oder aber Deine Aussage entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage…
Arbeitnehmer kündigt Ende Februar 2005 fristgerecht zum
31.03.2005.
Er hat noch alten Urlaub von 33 Tagen aus den Jahren
2003/2004.
Der Urlaub aus 2003 ist verfallen. (Es sei denn, Du hast eine nachweisliche Zusicherung des AG, daß er den Urlaub bis in 2005 überträgt - davon gehe ich aber mal nicht aus)
Soweit einzel- oder tarifvertraglich nichts anderes wirksam vereinbart ist: Der Urlaub aus 2004 ist entweder verfallen, wenn Du in 2004 einfach keinen Urlaub haben wolltest oder er muß bis zum 31.03.05 beantragt, gewährt und genommen worden sein, sonst ist er auch verfallen.
Der Teilurlaub aus 2005 ist primär zu gewähren, soweit betriebliche Belange dem nicht berechtigt entgegenstehen. Kann der Urlaub wegen der Beendigung des AV nicht genommen werden, ist er auf Deinen Wunsch hin abzugelten.