Kündigung vom Vermieter/ Härtefallantrag

Hallo.
Der Vermieter von Frau X hat ihr die Kündigung geschickt. Die 3 Monatige Kündigungsfriest läuft nun ende April ab. In der zwischenzeit hat Frau X sich um eine Wohnung bemüht. Dann kam jedoch der Zukünftige Verwalter auf Frau X zu und sagte ihr sie könne Wohnen bleiben, wenn der Vater der Kinder ( Nigerianer) auszieht. Dies hat der Lebensgefährte gemacht. Der Hausverwalter hatte ihr Mündlich zugesagt das sie wohnen bleiben kann. Nun jedoch die Gewissheit Frau X muss ausziehen. Der Vermieter hat lediglich bis ende Mai die Kündigung verlängert. Was kann Frau X nun tun? Frau X ist Alleinerziehend mit 3 Kindern. Der Vermieter sagte ihr wenn Sie nicht auszhieht wird er Räumungsklage anstreben. Wie kann Frau X weiter vorgehen? Ausserdem lebt Frau X im Moment von ALG2, das Amt hat ihr bereits mitgeteilt die Miete nur noch für Mai zu zahlen. Was kann Frau X machen? Darf das Amt einfach die Miete einstellen und somit dem Vermieter einen weiteren Grund zu geben???

Hallo!

Der Vermieter von Frau X hat ihr die Kündigung geschickt… Dann kam
jedoch der Zukünftige Verwalter auf Frau X zu und sagte ihr
sie könne Wohnen bleiben, wenn der Vater der Kinder (
Nigerianer) auszieht.

An der Schilderung stimmt irgend etwas nicht oder ist unvollständig. Ein Mietvertrag lässt sich vermieterseitig nicht so einfach kündigen. Die Aufrechterhaltung des Mietvertrags unter der Bedingung, dass ein Familienmitglied (egal welcher Nationalität) auszieht, hätte vor keinem Gericht Bestand.

Der Fall erscheint nicht schlüssig. Für eine Beurteilung ist die wahrheitsgemäße, vollständige Schilderung erforderlich.

Gruß
Wolfgang

AGG
Hallo.

An der Schilderung stimmt irgend etwas nicht oder ist
unvollständig. Ein Mietvertrag lässt sich vermieterseitig
nicht so einfach kündigen. Die Aufrechterhaltung des
Mietvertrags unter der Bedingung, dass ein Familienmitglied
(egal welcher Nationalität) auszieht, hätte vor keinem Gericht
Bestand.

Ja.
Da fehlt auch irgendwas in der Darstellung.

Aber was die Nationalität anbelangt, so schließt das AGG die Benachteiligung wegen einer solchen eben nicht aus. § 19 (3) AGG erklärt die Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft usw. bei der Vermietung von Wohnraum, aufgrund der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse, für zulässig.

Nur hätte sich das der VM früher überlegen müssen. Es sei denn, und das könnte das sein, was hier fehlt, ist der Nigerianer erst später in das Mietverhältnis der Frau hinzugezogen. Personenzuwachs in Mietverhältnissen ist nichts ungewöhnliches. So könnte es z.B. sein, wie es hier neulich in einem anderen Fall geschildert wurde, dass der Nigerianer, evtl. als Asylant, die Frau geheiratet hat und dann mit in die Wohnung gezogen ist.

Das wäre in der Tat mal ein interessanter Rechtsfall, sollte es einen VM geben, der dann wegen § 19 (3) AGG auf Auszug eines Nigerianers klagt, da er mit diesem bei Eingang des Mietverhältnisses aufgrund der Erhaltung seiner stabilen Bewohnerstruktur keinen MV geschlpossen hätte.

Irgendwie hört sich das so an, wenn der HV, wie im Beispiel sagte, die Frau könne mit den Kindern bleiben aber der Nigerianer müsse weg.

Na mal sehen.
MfG

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Der Vermieter hat das haus in einer zwangsversteigerung erworben. Somit hatte der Vermieter seinen Anspruch auf das Sonderkündigungsrecht geltend gemacht. Frau X hat die wohnung alleine bezogen, bzw angemietet.

Das hat aber nichts mit dem AGG zu tun.
Wenn ein VM einem M rechtmäßig kündigt, aus welchen Gründen auch immer, dann steht es ihm frei diese Kündigung wieder rückgängig zu machen, so der M dabei mitspielt. Wenn er die Rücknahme von der Verpflichtung abhängig macht das Wohnzimmer Lindgrün anzustreichen, dann ist das so. Entweder streicht der M Lindgrün und kann bleiben, oder er streicht nicht und kann ausziehen.
Dass man so etwas als VM natürlich nicht schriftlich fixiert und damit einer richterlichen Überprüfung entzieht, ist wohl klar. Dass im vorliegenden Fall der Vater der Kinder der Mieterin zu einem späteren Zeitpunkt wieder einziehen kann und der VM das nicht verhindern kann, ist auch klar.

vnA

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Der neue Eigentümer hat nach § 57a ZVG ein Sonderkündigungsrecht. Das
erlaubt ihm, auch dann mit gesetzlicher Frist zu kündigen, wenn im
Mietvertrag etwas anderes vereinbart ist. Einen eigenen Kündigungsgrund
bildet dieses Recht aber nicht; den braucht der Vermieter trotzdem.
Ist ein derartiger Grund genannt?

vnA

Nein, es ist keine Begründung in der Kündigung genannt.

Frau X will ja ausziehen, aber die vom Vermieter angestrebten 6 Wochen sind nicht ausreichend. Der Vermieter lässt überhaupt nicht mit sich sprechen und pocht darauf Frau X in 6 Wochen aus der Wohnung zu bekommen. Wie kann Frau X nun vorgehen? Falls es zu einem Rechtsstreit kommt, MUSS der Vermieter Frau X das Deponat zurück zahlen? oder ist es ein Grund für den Vermieter das Deponat zu behalten???