nehmen wir mal ein ein großes Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel beschäftigt in den Filialen viele Aushilfen.
Zählen für diese Aushilfen die gleichen Kündigungsrichtlinien wie für festangestelltes Personal (vier Wochen Grundkündigungsfrist, bestriebsbedingte Kündigung nur wenn diese sozial Gerechtfertigt ist, usw.), oder können diese einfach gekündigt werden wenn sie Ihrer Arbeit / Tätigkeit nicht ordnungsgemäß nachkommen?
Zählen für diese Aushilfen die gleichen Kündigungsrichtlinien
wie für festangestelltes Personal (vier Wochen
Grundkündigungsfrist, bestriebsbedingte Kündigung nur wenn
diese sozial Gerechtfertigt ist, usw.),
Ja. (siehe aber auch Einschränkung bei EK)
oder können diese
einfach gekündigt werden wenn sie Ihrer Arbeit / Tätigkeit
nicht ordnungsgemäß nachkommen?
Nein.
Im Klartext: Aushilfen bzw geringfügig Beschäftigte unterliegen den gleichen Rechten und Pflichten wie Vollzeit-Arbeitnehmer: Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes, Beachtung des § 622 BGB, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlter Erholungsurlaub, Sonderzuwendungen (wenn VZler dies bekommen), usw usw usw