nein, erst nachher. Neuer Eigentümer tritt erst mit Grundbucheintrag in die Rechte des alten Vertrages ein.
Aber man kann doch absprechen, der Altbesitzer kündigt. So würde man Zeit sparen.
Des Weiteren gibt es die Möglichkeit, dass der Verkäufer den Käufer im Kaufvertrag eine Vollmacht erteilt, die ihn erlaubt zu Kündigen, Miete zu erhöhen, neue Mietverträge abzuschließen ect.
Tatsächlich erwibt der Käufer erst mit Grundbucheintrag hierzu erforderliche Eigentümerrechte. Inwiefern in diesem Zeitpunkt eine ordentliche Kündigung möglich wäre, regelt der Gewerberaummietvertrag.