hallo zusammen,
sachverhalt:
mal angenommen der mieter (M) einer wohnung überlässt ein unmöbeliertes zimmer, in seiner selbst mitbewohnten wohnung, einem untermieter (UM) gegen mietzahlung.
zur gemeinsamen nutzung stehen den beiden noch küche, bad, flur und wohnzimmer (möbeliert) zur verfügung.
ein untermietvertag ist zwar an UM gegeben, von diesen aber nicht unterschrieben worden.
jetzt erhält M am 16. des monats eine schriftliche kündigung zum ende des selben monats von UM.
fragen:
-
welche auswirkung hat der nicht unterschriebene untermietvertrag auf das untermietverhältnis?
-
wieviel monate muss UM noch die vereinbarte miete an M zahlen?
-
kann M einen teil der aktuellen monatsmiete zurückzahlen und die sofortige räumung des zimmers verlangen?
für eure hilfe, vielen dank bereits vorab.
lg,
walker
Hallo Walker,
- welche auswirkung hat der nicht unterschriebene
untermietvertrag auf das untermietverhältnis?
der nicht unterschriebene Vertrag kann im Zweifelsfalle belegen, was vereinbart war, bzw. vereinbart werden sollte. Ansonsten besteht hier nun einfach ein mündlicher Vertrag, der ebenso gültig ist.
- wieviel monate muss UM noch die vereinbarte miete an M
zahlen?
Einen Monat, denn mit der Kündigung am 16. ist er einen Tag zu spät. Allerdings kann er dann auch so lange die Mieträume nutzen, da er weiterhin Mieter ist. Je nach Konstellation wäre es also sinnvoller, die Kündigung als fristgerecht zu deuten.
- kann M einen teil der aktuellen monatsmiete zurückzahlen
und die sofortige räumung des zimmers verlangen?
Nein, natürlich nicht. Auch der Vermieter ist an den Vertrag gebunden.
Gruß!
Horst
- wieviel monate muss UM noch die vereinbarte miete an M
zahlen?
Einen Monat, denn mit der Kündigung am 16. ist er einen Tag zu
spät. Allerdings kann er dann auch so lange die Mieträume
nutzen, da er weiterhin Mieter ist. Je nach Konstellation wäre
es also sinnvoller, die Kündigung als fristgerecht zu deuten.
wie kommst du auf einen monat ? seit wann gelten für UM-Verhältnisse andere fristen als für mietverhältnisse ?
Hallo Ahnung,
das steht eigentlich schon ziemlich lange so im BGB.
Siehe § 549 und § 573c.
Gruß!
Horst
das steht eigentlich schon ziemlich lange so im BGB.
Siehe § 549 und § 573c.
ich glaube, du hast nicht ganz verstanden worauf ich hinaus will.
seit wann gelten für das UM-Verhältnis ANDERE vorschriften als für das (haupt)mietverhältnis ?
denn du hast geschrieben, dass die miete nur für einen monat gezahlt werden muss. das ist aber nicht der fall bei der 3-monatigen kündigungsfrist des mieters.
das steht eigentlich schon ziemlich lange so im BGB.
Siehe § 549 und § 573c.
ich glaube, du hast nicht ganz verstanden worauf ich hinaus
will.
seit wann gelten für das UM-Verhältnis ANDERE vorschriften als
für das (haupt)mietverhältnis ?
Die Paragraphen habe ich bereits genannt. Es handelt sich um Wohnraum, der zum Teil vom Vermieter mitbewohnt wird. Da gelten in der Tat andere Fristen, nämlich Kündigung bis zum 15. des Monats zum Ende des Monats.
Gruß!
Horst
hallo zusammen,
noch eine kleine ergänzung zum fall.
der M bewohnt die wohnung bereits seit mehreren jahren und somit sind natürlich auch küche, bad, flur, wohnzimmer und sein eigenes zimmer, komplett eingerichtet und möbeliert.
das zimmer des UM ist leer, aber selbstverständlich stehen bad, küche, balkon, keller, und wohnzimmer zur mitbenutzung zur verfügung.
ausserhalb des zimmers von UM, hat dieser keinerlei einrichtungsgegenstände beigebracht.
Fragen:
-
gilt jetzt die 3monatige oder die verkürzte kündigungsfrist?
-
falls doch die vK in betracht kommen sollte, lautet die frage zu wann das mietverhältnis definitiv endet, da die kündigung erst am 16.d.M abgegeben wurde?!
also zu 1. würde ich sagen, dass nachdem was ich hier gelesen habe, es zu einer 3 monatigen kündigungsfrist kommen würde.
liege ich damit nun richtig?
lg,
walker
Die Paragraphen habe ich bereits genannt. Es handelt sich um
Wohnraum, der zum Teil vom Vermieter mitbewohnt wird. Da
gelten in der Tat andere Fristen, nämlich Kündigung bis zum
15. des Monats zum Ende des Monats.
ach, du sprichst von § 549 II Nr.2 BGB ? (ein genaues zitat wäre hilfreich gewesen)
das setzt jedoch voraus, dass der Mietraum überwiegend vom vermieter möbliert wurde.
zitat:
mal angenommen der mieter (M) einer wohnung überlässt ein unmöbeliertes zimmer, in seiner selbst mitbewohnten wohnung, einem untermieter (UM) gegen mietzahlung.
es liegt damit kein möblierter einliegerwohnraum vor und somit bleibt es bei der 3-monatigen-kündigungsfrist.
(darüber hinaus ist fraglich, ob nicht ein ausnahmefall des mieterschutzes vorliegt bzw. ob die voraussetzungen an einen sich überschneidenden wohnraum vorliegt)
- gilt jetzt die 3monatige oder die verkürzte
kündigungsfrist?
alles steht und fällt mit der frage, was gegenstand des mietvertrages ist.
wenn im mietvertrag „ein unmöbliertes zimmer“ vermietet wurde, dann ist § 549 II N.2 bgb nicht anwendbar, d.h. es bleibt bei der 3 monatigen kündigungsfrist:
kündigt der mieter z.b. am 16.4., dann endet das mietverhältnis ende juli, § 573c I bgb.
- falls doch die vK in betracht kommen sollte, lautet die
frage zu wann das mietverhältnis definitiv endet, da die
kündigung erst am 16.d.M abgegeben wurde?!
sollte sich der vermieter zur „weit überwiegenden“ möblierung verpflichtet haben, ist § 573c III bgb anwendbar, d.h. geht die kündigung am 16.4. zu, dann endet das mietverhältnis ende mai.
achja, der 15. des monats gilt selbst dann, wenn es sich um einen sonnabend oder sonntag handelt.
nach der aussage im ursprungposting bin ich bisher davon ausgegangen, dass ein unmöbliertes zimmer vermietet wurde -> 3 monatige frist
ja, das zimmer, das UM gemietet hat ist komplett leer gewesen und vom UM selber mit möbeln eingerichtet worden. der rest der wohnung ist von m bereits eingerichtet gewesen, bevor UM eingezogen ist.
Bin nicht mehr so oft hier, lese aber, dass andere alte User sich nur noch wundern. Kann mich dem nur anschließen.
Gruß!
Horst