Hallo,
Die Quelle kann ich nicht nennen. Das würde gegen die Regeln
des Boards verstoßen.
welche Regel wäre das???
Ich kann dazu nur soviel sagen:
- Es wurde außergerichtlich zwischen Anwalt und der
Personalabteilung eines Weltkonzerns geklärt.
ja, sehr schön. Ob aber die Personalabteilung des Weltkonzerns:
- keine Ahnung
- schon Ahnung, aber schlechtes Gewissen wegen eines rechtlich völlig korrekten, moralisch aber verwerflichen Verhaltens hat, wissen wir ja nun nicht.
In der Tat sagt ja § 622 BGB etwas von „während der Probezeit“, vom Wortlaut der Norm könnte man ja annehmen, dass die kurze Kündigungsfrist dann nicht vor dem ersten Arbeitstag zur Anwendung kommen kann, weil die Probezeit noch nicht begonnen hat.
Doch hat wie gesagt das BAG offensichtlich kein Problem damit, egal was „Weltkonzern“ und „Anwalt“ hier außergerichtlich abgesprochen haben.
Instruktiv die Begründung des BAG zum Fall der Kündigung eines Ausbildungsvertrages vor Ausbildungsbeginn, den das BAG folgerichtig ebenfalls problemlos als Probezeitkündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässt (BAG, Urteil vom 17.09.1987 - 2 AZR 654/86):
ee) Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, weil sie in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck gekommen sind (BT-Dr V/4260 zu § 15 I BBiG), sollen die Vertragsparteien sich während der Probezeit gegenseitig dahingehend prüfen können, ob die geplanten Ausbildungsziele sich für den Partner verwirklichen lassen und ob der Auszubildende sich für den zu erkundenden Beruf eignet (BAGE 36, 94 = NJW 1982, 2628 = AP § 13 BBiG Nr. 1; KR-Weigand, §§ 14, 15 BBiG Rdnr. 42). Der Gesetzgeber hat dieses angestrebte Ziel jedoch nicht dergestalt verwirklicht, daß der Kündigung in der Probezeit ein bestimmter Zeitraum vorgeschaltet ist, in dem diese gegenseitige Prüfung aufgrund einer bestimmten, wenn auch nur kurzfristigen festen Bindung erfolgen muß. Nach § 15 I BBiG kann das Ausbildungsverhältnis vielmehr bereits am 1. Tage unmittelbar nach seinem Beginn ohne Einhaltung irgendeiner Frist durch Kündigung ordentlich beendet werden, wobei hierfür ein Grund nicht erforderich ist. Beabsichtigt daher der zukünftige Ausbilder, das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit zu beenden, so ist nach der Regelung des Gesetzes weder für ihn noch für den nach dem Vertrag später Auszubildenden ein beachtlicher Grund ersichtlich, mit der Kündigung abzuwarten, bis das Berufsausbildungsverhältnis tatsächlich begonnen hat (so auch Schaub, Arbeitsrechts-Hdb., 5. Aufl., § 174 VII 1 Fußn. 89; Natzel, Betr 1970, 1387, für die Kündigung durch den Auszubildenden). Es liegt vielmehr geradezu im interesse des Vertragspartners, die Beendigungsabsicht möglichst frühzeitig zu erfahren, damit weitere Bemühungen um einen Ausbildungsvertrag nicht unterbleiben.
Dem kann man sich rechtlich nur anschließen. ´
- Ich bin zu 100 % sicher, daß es so war.
ist keine Begründung.
VG
EK