wenn jemand einen Arbeitsvertrag als Aushilfe zum 11.03.08 in dem eine Kündigungsfrist von einem Tag festgelegt ist unterschreibt sich dann aber abzeichnet das die Person eine wesentlich bessere Beschäftigung zum selben Zeitpunkt bekommen kann ist der Vertrag dann ohne weiteres zu kündigen ??
Weitere Bedingungen zur Kündigung enthält der Vertarg nicht.
MfG silverseca
wenn jemand einen Arbeitsvertrag als Aushilfe zum 11.03.08 in
dem eine Kündigungsfrist von einem Tag festgelegt ist
unterschreibt sich dann aber abzeichnet das die Person eine
wesentlich bessere Beschäftigung zum selben Zeitpunkt bekommen
kann ist der Vertrag dann ohne weiteres zu kündigen ??
Weitere Bedingungen zur Kündigung enthält der Vertarg nicht.
ja, Verträge sind einzuhalten, können aber innerhlab der zulässigen Fristen gekündigt werden.
Der in Deinem Link zitierte Satz „Die Kündigungsfrist beginnt jedoch erst mit dem ersten Arbeitstag zu laufen“ entbehrt m.E. jeglicher Rechtsgrundlage. Mich würde interessieren, welche dies sein sollte.
Der in Deinem Link zitierte Satz „Die Kündigungsfrist beginnt
jedoch erst mit dem ersten Arbeitstag zu laufen“ entbehrt m.E.
jeglicher Rechtsgrundlage. Mich würde interessieren, welche
dies sein sollte.
Google mal nach „urteil arbeitsrecht kündigung vor Antritt“
Google mal nach „urteil arbeitsrecht kündigung vor Antritt“
ganz toller Tipp. Statt hier mal klar zu sagen, welches Gesetz das regelt, kommt hier so eine Larifari Antwort „guck mal bei Google“.
Offensichtlich bin ich dazu aber zu blöd. Wenn Du schon keine Rechtsgrundlage nennen kannst, wirst Du mir ja sicher einen Link nennen können, wo das grundsätzlich als unzulässig beschrieben wird. Ich konnte dazu nichts finden.
Google mal nach „urteil arbeitsrecht kündigung vor Antritt“
ganz toller Tipp. Statt hier mal klar zu sagen, welches Gesetz
Entgegen landläufiger Meinung gibt es nicht für alles in D ein spezielles Gesetz. Das gilt insbesondere für das Arbeitsrecht.Deswegen kann Guido hier auch nichts nennen
das regelt, kommt hier so eine Larifari Antwort „guck mal bei
Google“.
Offensichtlich bin ich dazu aber zu blöd.
Nun ja, bei mir gings problemlos.
Wenn Du schon keine
Rechtsgrundlage nennen kannst, wirst Du mir ja sicher einen
Link nennen können, wo das grundsätzlich als unzulässig
beschrieben wird. Ich konnte dazu nichts finden.
Weil es diese grundsätzliche Unzulässigkeit und damit diesen einen Superlink nicht gibt.
Es kommt, wie so oft, auf die Umstände des Einzelfalls an und dazu gibt es eine Vielzahl unterschiedlichster Urteile.
Wer hier also wenig konstruktiv `rumlabert, bist einzig nur Du !
Statt hier mal klar zu sagen, welches Gesetz
das regelt,
Ganz klar: Keins!
kommt hier so eine Larifari Antwort ‚guck mal bei
Google‘.
Die einzig brauchbare.
Ich könnte Dir auch 20 Urteile nennen. Dass das hilfreich sein sollte, wird allerdings bezweifelt, da Du offensichtlich noch nicht einmal Google zu verstehen scheinst.
Urteilstexte sind da noch etwas komplizierter.
Offensichtlich bin ich dazu aber zu blöd.
Kein Widerspruch
Wenn Du schon keine
Rechtsgrundlage nennen kannst,
Habe ich!
wirst Du mir ja sicher einen
Link nennen können, wo das grundsätzlich als unzulässig
beschrieben wird. Ich konnte dazu nichts finden.
Habe ich nicht, weil es grundsätzlich nix gibt.
Es ist verboten auf der Straße einem Menschen den Schädel einzuschlagen.
In einer Notwehrsituation aber nicht.
Oder aber doch, wenn man die Verhältnismäßigkeit nicht wahrt.
Grundsätzlich kann man natürlich auch vor dem Arbeitsbegin
fristgerecht kündigen, es sei denn, der Vertrag schließt das
ausdrücklich aus.
Das ist falsch!!!
Es muss nicht ausdrücklich ausgeschlossen sein, um ausgeschlossen zu sein.
Es reicht, wenn zu erkennen ist, dass es „offensichtlich ungewollt“ ist.
Starke Indizien hierfür wären das Fehlen einer Probezeit in Begleitung entsprechend längerer Kündigungsfristen, bei AGseitiger Kü die Abwerbung aus einer sicheren Arbeitsstelle, die Vereinbarung einer Lebens- oder Dauerstelle und für beide Parteien ganz besonders die Vereinbarung einer entsprechenden Vertragsstrafe. Davon abhängig und somit strittig ist im Einzelfalle dann auch, wann die Küfrist zu laufen beginnt - ob mit Zugang der Kü oder mit Beginn des ersten Arbeitstages. Ohne konkrete vertragliche Grundlagen und eventuell zusätzliche Vereinbarungen im Wortlaut zu kennen, kann man also weder sagen, dass man es kann, oder eben nicht… (danke an LeoLo - ich hätte verlinkt, habe das aber nicht mehr im Archiv gefunden)