Angenommen ein Arbeitnehmer hat bei einem neuen Arbeitgeber einen Vertrag unterzeichnet, in dem zwecks Kündigung folgende Regelungen enthalten sind:
§2 Vertragsdauer
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Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Für beide Seiten gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Eine evtl. außerordentliche Kündigung oder ordentliche Kündigung gilt als ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin. Die Probezeit beträgt 3 Monate.
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Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und soll, wenn sie vom Mitarbeiter ausgeht, an die Geschäftsleitung gerichtet werden.
$8 Vertragsbruch
Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme der Tätigkeit oder eines groben Verstoßes gegen die Bestimmungen des §2, Ziffer 2. §3, §5 und §6 (§3 = Nebentätigkeit, §5 = Arbeitszeit, §6 = Geheimhaltung) verpflichtet sich der Mitarbeiter - vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche - zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt.
Ist es hier trotzdem möglich vor Dienstantritt ohne Schaden aus dem Vertrag herauszukommen, falls man nach der Unterzeichnung dieses Vertrages noch ein besseres Angebot eines anderen Arbeitgebers erhalten hat?
Wenn nein, wie kann man das doch so lösen, dass man ohne Strafe bzw. ohne die Tätigkeit aufzunehmen aus dem Vertrag herauskommt.
Was ich schon gefunden habe ist folgendes:
_1.)
Eine Kündigung vor dem ersten April ist zulässig und sollte der Fairness halber auch schnell ausgesprochen werden, damit der Arbeitgeber sich auf die geänderte Situation einstellen kann.
Die Zulässigkeit einer solchen Kündigung hat das Bundesarbeitsgericht mit Entscheidung vom 25.03.2004, Az.: 2 AZR 324/03 ausdrücklich erklärt, sofern im Arbeitsvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist.
Um eine vorzeitige Kündigung auszuschließen, hätte also im Arbeitsvertrag dieses AUSDRÜCKLICH festgehalten werden müssen.
Da ich nach der zitierten Passage dieses nicht feststellen kann und ich dieses bei der Beantwortung unterstellen muss, wird die Kündigung auch schon vor Arbeitsantritt zulässig sein.
Bitte sehen Sie aber nochmals den gesamten Vertrag darauf durch, ob nicht doch so eine Klausel, die die Kündigung vor Arbeitsbeginn ausdrücklich ausschließt, vereinbart ist, was so naturgemäß von hier aus ohne Einsicht in den Vertrag nicht abschließend geprüft werden kann.
2.)
Die Vertragsstrafe halte ich schon deshalb für unzulässig, da hier einseitig und pauschal Schadensersatzansprüche nur des Arbeitgebers festgehalten worden sind, ohne dass Ihnen bei einem Verschulden des Arbeitgebers auch ein Ersatzanspruch zugesichert worden ist.
Auch fehlt es hier an der Möglichkeit des Arbeitnehmers, einen geringeren Schaden nachzuweisen, so dass die Klausel insgesamt nichtig ist (so auch ArbG Bochum, Az.:3 Ca 1287/02)._