Kündigung währen der Probezeit mit längerer Frist

Hallo zusammen,

es geht um ein Fallbeispiel zum Thema Kündigungsfrist während der Probezeit.

Situation:
Ein Arbeitnehmer hat ein unbefristetes Vertragsverhältnis begonnen.
In diesem Beispiel war Start des Vertrags 1.4.
Die Probezeit dauert 6 Monate und endet somit am 30.9.
Die Kündigungsfrist während der Probezeit ist im Vertrag als jederzeit mit „gesetzlicher Mindestfrist“ angegeben.
Meiner Recherche nach sind das also 2 Wochen.

Nach der Probezeit besteht ein 3-monatiges Kündigungsrecht jeweils zum Monatsende.
Soweit also ziemlich Standard.

Frage:
Mein Fallbeispiel soll nun aber folgende Frage klären.
Der Arbeitnehmer kann theoretisch bis einschliesslich 30.9. mit einer 2-Wochen-Frist kündigen. Ab dem 1.10. nur noch mit einer 3-montigen-Frist jeweils zum Monatsende.

Kann der Arbeitnehmer aber auch innerhalb der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zum Beispiel 2 Monaten kündigen? Also seine Kündigung auf den 30.11. stellen. Es ist somit länger als die 2 Wochen Frist der Probezeit, aber auch kürzer als die reguläre 3 Monats Frist.

Ich finde dies ein interessantes und kniffliges Geflecht von Arbeitsrechtfragen und würde mich freuen wenn ihr mit mir eure Ansichten teilt.

Besten Dank und Gruss,
RigoX

Hallo

Mein Fallbeispiel soll nun aber folgende Frage klären.
Der Arbeitnehmer kann theoretisch bis einschliesslich 30.9.
mit einer 2-Wochen-Frist kündigen. Ab dem 1.10. nur noch mit
einer 3-montigen-Frist jeweils zum Monatsende.

Korrekt

Kann der Arbeitnehmer aber auch innerhalb der Probezeit mit
einer Kündigungsfrist von zum Beispiel 2 Monaten kündigen?
Also seine Kündigung auf den 30.11. stellen. Es ist somit
länger als die 2 Wochen Frist der Probezeit, aber auch kürzer
als die reguläre 3 Monats Frist.

Pauschal dazu mit Tunnelblick :o) : Ja. Er kann auch mit einer Küfrist von 40 Jahren kündigen. Nach oben gibt es da keine Grenze. Für die mindestens einzuhaltende Kündigungsfrist kommt es auf den Zeitpunkt des wirksamen Zugangs der Kündigung an. Es steht AG im hier erfragten Fall aber frei, bei Zugang der Kü den AN mit der dann noch maßgeblichen Frist von 2 Wochen zu kündigen, wenn der Zugang noch rechtzeitig stattfinden kann. Dann hat der AN evtl mit Zitronen gehandelt.

Tunnelblick deshalb, weil es natürlich viele Facetten gibt, die im konkreten Fall dann alles anders aussehen lassen könnten. So wäre die Frage, was bzgl der „Nichtangreifbarkeit“ einer Kü binnen der ersten 6 Monate im Falle einer Klage passiert, wenn der AN mit der längeren Frist gekündigt und der AG daraufhin direkt mit einer Gegenkü „geantwortet“ hat. Außerdem könnte man im umgekehrten Falle zur Diskussion stellen, wie die Auswirkungen aussähen, wenn der AG kurz vor Ablauf der Wartezeit (nicht Probezeit, wie gerne behauptet) feststellt, daß er den AN nicht mehr halten will, aber erst in 2 Monaten einen Ersatz-AN bekommt. Wenn er solange wartet, muß er sich aber intensiver mit dem BR auseinandersetzen und riskiert eine Küschutzklage. Also kündigt er den AN am letzten Tag der Wartezeit mit einer längeren Küfrist und umgeht so den Kündigungsschutz…

Gruß,
LeoLo