Kündigung während der Krankschreibung

Hallo!
Es geht um folgendes:Ein Arbeitnehmer ist krankgeschrieben,während seiner Krankschreibung bekommt er das Kündigungsschreiben,das Künigungsschreiben datiert an einem Tag wo der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist!
Ist diese Kündigung wirksam?
Dazu kommt das der Arbeitgeber auch noch zu der Zeit der Kündigung Zeitarbeitskräfte in seiner Firma beschäftigt,für Aufgaben die der gekündigte auch nach seiner Krankschreibung ausführen kann.Kurze Erklärung:smiley:ie Kündigung basiert auf ein Auftragslagenproblem!
Ich habe gehört das der Arbeitgeber während er Zeitarbeitskräfte beschäftigt,keine Festangestellten kündigen darf,die diese Aufgaben auch ausführen könnten!
Ist das auch richtig so?Darf der Arbeitgeber während der oben genannten Zeit Festangestellte kündigen?
Wenn jemand noch Links kennt wo diese Probleme enthalten sind,dann immer her damit!Bei Antworten wäre es schön wenn die Paragraphen auch dabei wären!

Vielen Dank im voraus
Frank

Hallo,

leider sind die Angaben zu wenig,hier müsste man schaon das gesamte Schreiben kennen,um die Kündigung rechtlich einzuordnen.

Das Arbeitsrecht führt hierzu aus:

Eine Erkrankung des AN als solche kann regelmäßig keine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Anders soll es nach der Rspr. sein, wenn der AN während einer Erkrankung gegen ärztliche Anordnungen verstößt und dadurch die Genesung hinauszögert (BAG 13. 11. 1979 AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 5; BAG 7. 12. 1995 - 2 AZR 849/94 nv.; Herschel/Löwisch Rn. 119). Hingegen rechtfertigt das Vortäuschen einer Krankheit eine verhaltensbedingte Kündigung (vgl. dazu Künzl/Weinmann AuR 1996, 256). Allein eine körperliche Betätigung während der Krankschreibung ist noch kein Kündigungsgrund (LAG Köln 9. 10. 1998 LAGE KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 73). Ob eine Kündigungsandrohung erforderlich ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ist die Handlungsweise des AN noch mit einem Betrug verbunden, weil er ihm nicht zustehende Gelder kassiert, ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt (BAG 26. 8. 1993 AP BGB § 626 Nr. 112= NZA 1994, 63; Herschel/Löwisch Rn. 99a; KDZ/Kittner Rn. 217; Ascheid Rn. 462; Stahlhacke/Preis Rn. 686). Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der AN für den Fall, dass ihm ein bestimmter Wunsch nicht erfüllt wird, androht, er werde sich andernfalls krankschreiben lassen, sofern keine Erkrankung vorliegt. Der AN verhält sich hier grob illoyal (BAG 5. 11. 1992 AP BGB § 626 Krankheit Nr. 2; LAG Hamm 23. 5. 1984 DB 1985, 49; LAG Düsseldorf 7. 12. 1980 DB 1981, 1094; Herschel/Löwisch Rn. 120; v. Hoyningen-Huene/Linck Rn. 341; KDZ/Kittner Rn. 218). Ist der AN krankgeschrieben, verrichtet er aber anderswo bestimmte Arbeiten, ist der Beweiswert des Krankheitsattestes erschüttert (BAG 7. 12. 1995 - 2 AZR 849/94 nv.).

Insofern kann auch das andere zunächst außer acht bleiben.
Bei den Kündigungsgründen wird zwischen personenbedingten,
verhaltensbedingten, und betriebsbedingten Gründen unterschieden.

hier mal eine gute Seite dazu
http://www.info-arbeitsrecht.de/Arbeitsrecht_Kuendig…

Die Kündigung basiert auf ein Auftragslagenproblem!
Dies allein erscheint mir wenig Erfolgsversprechend.

Angeraten wird Beratungsgespräch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kündigungsschutzklage einreichen innerhalb von drei Wochen.

Gruß

Hallo.

Ist diese Kündigung wirksam?

Bekommt ein Nachtwächter, der am Tag stirbt, Rente? Gekündigt werden darf werk-, sonn- und feiertags, auch in Schaltjahren und sogar in Urlaub oder Reha am Rosenmontag bei Neumond mitten in der Nacht. Die Kündigung ist dann wirksam, wenn der BR angehört wurde, soweit vorhanden, und das Arbeitsgericht nicht auf das Gegentum erkennt.

Dazu kommt das der Arbeitgeber auch noch zu der Zeit der
Kündigung Zeitarbeitskräfte in seiner Firma beschäftigt,für
Aufgaben die der gekündigte auch nach seiner Krankschreibung
ausführen kann. Kurze Erklärung:smiley:ie Kündigung basiert auf ein
Auftragslagenproblem!

Verstehe ich richtig : AN ist arbeitsunfähig krank, AN könnte aber trotzdem arbeiten? Wie nun? Entweder ich bin arbeitsfähig; dann gehe ich zur Arbeit, oder ich bin arbeitsunfähig und bleibe mit dem *PIEP* zu Hause, oder aber ich habe mir bspw. ein Gipsbein geholt und kann daher keine stehende, wohl aber sitzende Tätigkeit ausführen. Wobei letzteres eine freiwillige und für AG wie AN nicht ganz risikofreie Sache ist …

Ist das auch richtig so? Darf der Arbeitgeber während der oben
genannten Zeit Festangestellte kündigen?

Warum nicht? Das Einzige, was den AG daran hindern könnte, wäre ein Arbeitsgerichtsurteil, das die Kündigung für unwirksam erklärt (genauer, festlegt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde). Mit BR sieht es nur geringfügig anders aus, da eine Kündigung auch bei Widerspruch des BR zunächst einmal gilt. Das haben einseitige Willenserklärungen so an sich. Unwirksam ist die Kündigung von Haus aus nur, wenn sie direkt gegen einschlägige Regelungen verstößt. Solche sind z.B. im BetrVG (eine ohne Anhörung des BR ausgesprochene Kü. ist unwirksam), MuSchG, SchwbG und anderen enthalten.

Bei Antworten wäre es schön wenn die Paragraphen auch dabei wären!

Zur Kündigung während Krankheit gibt es keinen solchen. Zur Kündigung, während gleichzeitig Befristete eingestellt werden, auch nicht; hier lässt sich nur ein Zusammenhang über das BetrVG §99, Abs.2 Zi.5 (?), herstellen, den aber der BR geltend machen muss, nicht der Betroffene. Ansonsten hilft nur Kündigungsschutzklage, ggf. mit Bezug auf eine evtl. nicht eingehaltene Sozialauswahl.

Gruß kw

Hallo.

Ist diese Kündigung wirksam?

Bekommt ein Nachtwächter, der am Tag stirbt, Rente? Gekündigt
werden darf werk-, sonn- und feiertags, auch in Schaltjahren
und sogar in Urlaub oder Reha am Rosenmontag bei Neumond
mitten in der Nacht. Die Kündigung ist dann wirksam, wenn der
BR angehört wurde, soweit vorhanden, und das Arbeitsgericht
nicht auf das Gegentum erkennt.

Sei mir nicht böse aber deinen Ratschlag ist wirklich nicht hilfreich!Da ich so viel Unsinn darin finde,das ich dich nicht ernst nehmen kann!Und bitte wenn jemand schreibt,dann auch vernünftige Argumente,ansonsten kann ich mir hier die Frage sparen!Wenn du rumscherzen willst,dann bist du hier auf dem falschen Brett!

Dazu kommt das der Arbeitgeber auch noch zu der Zeit der
Kündigung Zeitarbeitskräfte in seiner Firma beschäftigt,für
Aufgaben die der gekündigte auch nach seiner Krankschreibung
ausführen kann. Kurze Erklärung:smiley:ie Kündigung basiert auf ein
Auftragslagenproblem!

Verstehe ich richtig : AN ist arbeitsunfähig krank, AN könnte
aber trotzdem arbeiten? Wie nun? Entweder ich bin
arbeitsfähig; dann gehe ich zur Arbeit, oder ich bin
arbeitsunfähig und bleibe mit dem *PIEP* zu Hause, oder aber
ich habe mir bspw. ein Gipsbein geholt und kann daher keine
stehende, wohl aber sitzende Tätigkeit ausführen. Wobei
letzteres eine freiwillige und für AG wie AN nicht ganz
risikofreie Sache ist …

Ich glaub du solltest dir mal eine Brille anschaffen,wie ich im 1 Artikel geschrieben habe:smiley:azu kommt das der Arbeitgeber auch noch zu der Zeit der

Kündigung Zeitarbeitskräfte in seiner Firma beschäftigt,für
Aufgaben die der gekündigte auch nach ^^^^^^(Hallo Links steht doch nach,oder?)^^^^^^ seiner Krankschreibung
ausführen kann.

Ist das auch richtig so? Darf der Arbeitgeber während der oben
genannten Zeit Festangestellte kündigen?

Warum nicht? Das Einzige, was den AG daran hindern könnte,
wäre ein Arbeitsgerichtsurteil, das die Kündigung für
unwirksam erklärt (genauer, festlegt, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde).
Mit BR sieht es nur geringfügig anders aus, da eine Kündigung
auch bei Widerspruch des BR zunächst einmal gilt. Das haben
einseitige Willenserklärungen so an sich. Unwirksam ist die
Kündigung von Haus aus nur, wenn sie direkt gegen einschlägige
Regelungen verstößt. Solche sind z.B. im BetrVG (eine ohne
Anhörung des BR ausgesprochene Kü. ist unwirksam), MuSchG,
SchwbG und anderen enthalten.

Aus dieser Antwort wird keiner schlau!

Bei Antworten wäre es schön wenn die Paragraphen auch dabei wären!

Zur Kündigung während Krankheit gibt es keinen solchen. Zur
Kündigung, während gleichzeitig Befristete eingestellt werden,
auch nicht; hier lässt sich nur ein Zusammenhang über das
BetrVG §99, Abs.2 Zi.5 (?), herstellen, den aber der BR
geltend machen muss, nicht der Betroffene. Ansonsten hilft nur
Kündigungsschutzklage, ggf. mit Bezug auf eine evtl. nicht
eingehaltene Sozialauswahl.

Gruß kw

Hallo

das Künigungsschreiben datiert an einem
Tag wo der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist!
Ist diese Kündigung wirksam?

Ja

Dazu kommt das der Arbeitgeber auch noch zu der Zeit der
Kündigung Zeitarbeitskräfte in seiner Firma beschäftigt,für
Aufgaben die der gekündigte auch nach seiner Krankschreibung
ausführen kann.Kurze Erklärung:smiley:ie Kündigung basiert auf ein
Auftragslagenproblem!

Dein Argument ist also, die Kü ist betriebsbedingt, aber das kann sie nicht sein, weil Du die Arbeiten ja nach Deiner AU hättest ausführen können? Das ist ein eher schwaches Argument.

Ich habe gehört das der Arbeitgeber während er
Zeitarbeitskräfte beschäftigt,keine Festangestellten kündigen
darf,die diese Aufgaben auch ausführen könnten!
Ist das auch richtig so?

Nein.

Darf der Arbeitgeber während der oben
genannten Zeit Festangestellte kündigen?

Ja.

Wie groß ist der Betrieb?
Wie lange arbeitest Du dort schon?
Gibt es einen BR?

Gruß,
LeoLo

Wenn du rumscherzen willst,dann bist du hier auf dem falschen Brett!

Was zu entscheiden Sache des MODs bzw. des Teams wäre. Also wenn Dir mein Schreibstil nicht passt : [email protected]. Wenn Du mich inhaltlich widerlegen kannst, wäre ich Dir zu Dank verpflochten, so Du dieses täten wollest.

Ich glaub du solltest dir mal eine Brille anschaffen

Besitze bereits deren zwo, und die Klobrille ist noch nicht mitgezählt.

Warum nicht? Das Einzige, was den AG daran hindern könnte,
wäre ein Arbeitsgerichtsurteil, das die Kündigung für
unwirksam erklärt (genauer, festlegt, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde).
Mit BR sieht es nur geringfügig anders aus, da eine Kündigung
auch bei Widerspruch des BR zunächst einmal gilt. Das haben
einseitige Willenserklärungen so an sich. Unwirksam ist die
Kündigung von Haus aus nur, wenn sie direkt gegen einschlägige
Regelungen verstößt. Solche sind z.B. im BetrVG (eine ohne
Anhörung des BR ausgesprochene Kü. ist unwirksam), MuSchG,
SchwbG und anderen enthalten.

Aus dieser Antwort wird keiner schlau!

Du nicht. Was passt Dir hier nicht? Es ist bis zum Beweis des Gegenteils erst mal kein Blödsinn …

Zur Kündigung während Krankheit gibt es keinen solchen. Zur
Kündigung, während gleichzeitig Befristete eingestellt werden,
auch nicht; hier lässt sich nur ein Zusammenhang über das
BetrVG §99, Abs.2 Zi.5 (?), herstellen, den aber der BR
geltend machen muss, nicht der Betroffene. Ansonsten hilft nur
Kündigungsschutzklage, ggf. mit Bezug auf eine evtl. nicht
eingehaltene Sozialauswahl.

Auch hier erschließt sich mir der von Dir monierte Blödsinn nicht so richtig. Es ist natürlich denkbar, dass Du aufgrund Deiner langfristigen Mitgliedschaft in w-w-w über Kenntnisse verfügst, die ich nicht besitze; schön wäre es, wenn Du diese hier mitteilen wolltest. Allerdings war ich aufgrund Deines Ursprungspostings davon ausgegangen, dass Du eine Frage hattest stellen wollen …

Ach so, noch was :
PLONK.

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PS

Aufgaben die der gekündigte auch nach ^^^^^^(Hallo Links steht doch nach,oder?)^^^^^^ seiner Krankschreibung

Und hätte der Proband geschrieben „nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit“, wäre er vielleicht auch so verstanden worden, wie er es gerne gehabt hätte.

hi
mmh. ich hab weder ein Problem diese antwort zu verstehen noch ist die scherzhaft gemeint. Denke das das Verständisproblem bei dir liegt.
HH

Hallo Frank,

nur weil dir die Antwort nicht gefällt, heißt das noch lange nicht, dass Sie nicht richtig war.

Gruß Ivo

Hallo LeoLo,
ich finde die Polemik, die da weiter unten betrieben wird, (vorsichtig ausgedrückt) wenig hilfreich und teilweise auch evtl. falsch.
Zur Leiharbeiterfrage ein link:
http://www.dr-hildebrandt.de/arbeit/betriebsbedingt/…

auch die LAG-Entscheidung deutet diese Richtung an:
http://www.recht-und-fuehrung.de/arbeitsrecht/kuendi…

Du kannst das Grundsätzliche dazu - im konkreten Sachverhalt fehlen einfach genauere Angaben - viel besser als ich darstellen

Viele Grüße
Peter

Hallo Peter

Das Problem hier ist, daß man gar nicht richtig weiß, was Sache ist. Die Äusserung von Okinaptz Uglwf wirkt auf mich, da gebe ich Dir Recht, tatsächlich unnötig polemisch. Prinzipiell läuft es einfach darauf hinaus, daß man als AG erst mal immer kündigen kann und die Kündigung rechtswirksam ist, wenn man nicht fristgerecht dagegen klagt. Zwar sind ein paar kleinere Mängel drin, aber diese Grundaussage ist erst einmal korrekt, jedoch leicht aggressiv verpackt (wirkt auf mich jedenfalls so). Das mit der Arbeitsunfähigkeit hat Okinaptz Uglwf nicht verstanden (oder ich nicht :o)) und verrennt sich da tatsächlich. Bis dato gehe ich darauf aber nicht im Detail ein, weil Frank ja einfach mir antworten könnte, anstatt sich in unsinnigen Diskussionen aufzureiben.

Gruß,
LeoLo