Hallo.
Ist diese Kündigung wirksam?
Bekommt ein Nachtwächter, der am Tag stirbt, Rente? Gekündigt werden darf werk-, sonn- und feiertags, auch in Schaltjahren und sogar in Urlaub oder Reha am Rosenmontag bei Neumond mitten in der Nacht. Die Kündigung ist dann wirksam, wenn der BR angehört wurde, soweit vorhanden, und das Arbeitsgericht nicht auf das Gegentum erkennt.
Dazu kommt das der Arbeitgeber auch noch zu der Zeit der
Kündigung Zeitarbeitskräfte in seiner Firma beschäftigt,für
Aufgaben die der gekündigte auch nach seiner Krankschreibung
ausführen kann. Kurze Erklärung:smiley:ie Kündigung basiert auf ein
Auftragslagenproblem!
Verstehe ich richtig : AN ist arbeitsunfähig krank, AN könnte aber trotzdem arbeiten? Wie nun? Entweder ich bin arbeitsfähig; dann gehe ich zur Arbeit, oder ich bin arbeitsunfähig und bleibe mit dem *PIEP* zu Hause, oder aber ich habe mir bspw. ein Gipsbein geholt und kann daher keine stehende, wohl aber sitzende Tätigkeit ausführen. Wobei letzteres eine freiwillige und für AG wie AN nicht ganz risikofreie Sache ist …
Ist das auch richtig so? Darf der Arbeitgeber während der oben
genannten Zeit Festangestellte kündigen?
Warum nicht? Das Einzige, was den AG daran hindern könnte, wäre ein Arbeitsgerichtsurteil, das die Kündigung für unwirksam erklärt (genauer, festlegt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde). Mit BR sieht es nur geringfügig anders aus, da eine Kündigung auch bei Widerspruch des BR zunächst einmal gilt. Das haben einseitige Willenserklärungen so an sich. Unwirksam ist die Kündigung von Haus aus nur, wenn sie direkt gegen einschlägige Regelungen verstößt. Solche sind z.B. im BetrVG (eine ohne Anhörung des BR ausgesprochene Kü. ist unwirksam), MuSchG, SchwbG und anderen enthalten.
Bei Antworten wäre es schön wenn die Paragraphen auch dabei wären!
Zur Kündigung während Krankheit gibt es keinen solchen. Zur Kündigung, während gleichzeitig Befristete eingestellt werden, auch nicht; hier lässt sich nur ein Zusammenhang über das BetrVG §99, Abs.2 Zi.5 (?), herstellen, den aber der BR geltend machen muss, nicht der Betroffene. Ansonsten hilft nur Kündigungsschutzklage, ggf. mit Bezug auf eine evtl. nicht eingehaltene Sozialauswahl.
Gruß kw