Hallo!
Ein Arbeitnehmer beginnt am 28.08.2006 ein befristetes Arbeitsverhältnis (1 Jahr)bei einer Gemeinde mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28,75 Stunden. Der Arbeitnehmer wird nach TVÖD bezahlt. In seinem Arbeitvertrag ist eine Probezeit von 6 Wochen festgelegt.
Der Arbeitnehmer möchte wissen wie lang seine Kündigungsfrist während der Probezeit ist, da er noch ein anderes Jobangebot hat, wo er am 16.08.2006 anfangen könnte. Der Arbeitnehmer möchte erstmal den Arbeitsplatz bei der Gemeinde kennenlernen und dann abwägen, ob ihm diese Stelle zusagt.
Fragen: Wann müsste dieser Arbeitnehmer bei der Gemeinde kündigen, damit er am 13.10.2006 seinen letzten Arbeitstag bei der Gemeinde hat? Treten für den Arbeitnehmer somit die gesetzlichen Regelungen in Kraft?
Hallo
seinem Arbeitvertrag ist eine
Probezeit von 6 Wochen festgelegt.
Der Arbeitnehmer möchte wissen wie lang seine Kündigungsfrist
während der Probezeit ist,
Soweit nicht vertraglich anderslautend vereinbart: 2 Wochen
Fragen: Wann müsste dieser Arbeitnehmer bei der Gemeinde
kündigen, damit er am 13.10.2006 seinen letzten Arbeitstag bei
der Gemeinde hat?
29.09. ist letztmöglicher Tag des Zugangs der Kü bei 2 Wochen Küfrist
Treten für den Arbeitnehmer somit die
gesetzlichen Regelungen in Kraft?
Ja.
Aber, wie gesagt, nur 2 Wochen zu einem beliebigen Termin, wenn vertraglich nicht anders vereinbart. Es könnte zudem Beispiel auch sein, daß ein Tarifvertrag Anwendung findet, dann lohnt sich ganz sicher ein Blick dort hinein.
Gruß,
LeoLo
Hallo Futureclass,
Der Arbeitnehmer möchte wissen wie lang seine Kündigungsfrist
während der Probezeit ist, da er noch ein anderes Jobangebot
hat, wo er am 16.08.2006 anfangen könnte.
Kann es sein, dass du beim 2. Datum 16. 10. meinst? Sonst kommt das ja gar nicht hin.
Die Kündigungsfrist während der Probezeit wären „zwei Wochen zum Monatsschluss“
-> http://www.bmi.bund.de/cln_012/Internet/Content/Comm…
Wann müsste dieser Arbeitnehmer bei der Gemeinde
kündigen, damit er am 13.10.2006 seinen letzten Arbeitstag bei
der Gemeinde hat?
Das dürfte mit einer Probezeitkündigung dann nichts werden mit nahtlosen Übergang (Ende 13.10.). Da ja entweder nur zum 30.09. gekündigt werden könnte oder dann erst wieder zum 31.10.
Treten für den Arbeitnehmer somit die
gesetzlichen Regelungen in Kraft?
Nö, für den AN gilt schon die Regelung des TVÖD (§ 30).
MfG
Aber, wie gesagt, nur 2 Wochen zu einem beliebigen Termin,
wenn vertraglich nicht anders vereinbart.
Hallo LeoLo, Irrtum meinerseits vorbehalten, vermute ich mal, dass hier der TVÖD nicht nur für die Bezahlung gilt. Aber vielleicht klärt uns der TE ja mal genauer auf. 
Grüßle
Hallo Xolophos
Aber, wie gesagt, nur 2 Wochen zu einem beliebigen Termin,
wenn vertraglich nicht anders vereinbart.
Hallo LeoLo, Irrtum meinerseits vorbehalten, vermute ich mal,
dass hier der TVÖD nicht nur für die Bezahlung gilt.
Das würde aber erst mal nix ändern, es sei denn, Du findest im TVÖD etwas, was meine (nicht niedergeschriebene) Auffassung der Günstigkeit erschüttert
M.E. kann der AN auch bei Anwendung des TVÖD hier die für ihn günstigere (also die einzelvertraglich vereinbarte kürzere) Küfrist nutzen. Das wären dann die angesprochenen 2 Wochen zu einem beliebigen Termin.
Gruß,
LeoLo
Hallo LeoLo,
M.E. kann der AN auch bei
Anwendung des TVÖD hier die für ihn günstigere (also die
einzelvertraglich vereinbarte kürzere) Küfrist nutzen.
Ich hab bis jetzt bei ihm nichts gelesen, dass einzelvertraglich was kürzeres vereinbart ist. Und der TVÖD geht ja speziell auf das Thema „Kündigung bei befristeten AV“ ein (TVÖD § 30).
MfG
„Und führe uns nicht in Versuchung…“ 
Hallo Xolophos
Ich hab bis jetzt bei ihm nichts gelesen, dass
einzelvertraglich was kürzeres vereinbart ist.
Uiuiui… Gut, daß wenigstens Du aufgepasst hast. Und ich hätte gewettet, daß …
Tstststs.
Xolophos One, LeoLo Zero Points.
Gruß,
LeoLo
o.t.
Hallo LeoLo,
Xolophos One, LeoLo Zero Points.
*lach*
Der Ausgleich kommt bestimmt.
MfG