Kündigung während Probezeit

Hallo zusammen!

Auch mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag unterliegen Berufsanfänger bzw. Firmenneulinge in der Regel einer Probezeit von 6 Monaten. Während dieses Zeitraums besteht meines Wissens eine beidseitig deutlich kürzere Kündigungsfrist als nach Ablauf der Probezeit.

Eine typische vertragliche Ausformulierung könnte beispielsweise folgendermaßen lauten:

„Dieser Vertrag beginnt am 01.05.2011 und ist unbefristet geschlossen. Das Arbeitsverhältnis ist während der ersten sechs Monate als Probezeit vereinbart und mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündbar. Danach ist das Arbeitsverhältnis beiderseits mit gesetzlicher Kündigungsfrist kündbar. Verlängerte gesetzliche Kündigungsfristen gelten für beide Vertragspartner.“

Im genannten Beispiel beginnt also die Probezeit am Montag, den 01.05.2011 und endet sechs Monate später, also am Montag, den 31.10.2011.

Ist das soweit zutreffend??

Und jetzt mal angenommen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer wünscht keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus, so dass also Montag, der 31.10.2011 der letzte Arbeitstag sein soll - wann genau müsste dann die Kündigung ausgesprochen werden??
Wäre Montag, der 17.10.2011 (also auf den Tag genau zwei Wochen vorher) schon zu spät (bzw. „zu früh“)?

Vielen Dank für eure Hinweise?

Viele Grüße
Tomm

Hallo

Im genannten Beispiel beginnt also die Probezeit am Montag,
den 01.05.2011 und endet sechs Monate später, also am Montag,
den 31.10.2011.

Ist das soweit zutreffend??

Ja.

Und jetzt mal angenommen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer
wünscht keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnis über die
Probezeit hinaus, so dass also Montag, der 31.10.2011 der
letzte Arbeitstag sein soll - wann genau müsste dann die
Kündigung ausgesprochen werden??
Wäre Montag, der 17.10.2011 (also auf den Tag genau zwei
Wochen vorher) schon zu spät (bzw. „zu früh“)?

Weder noch. Der 17.10. wäre eine Punktlandung zum 31.10.2011 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die verkürzte Küfrist bis einschließlich 31.10. genutzt werden kann. Eine Kü am 31.10. beendet das AV dann mit der immer noch verkürzten Frist zum 14.11.

Gruß,
LeoLo

Wow, das ging ja schnell! Vielen Dank, jetzt weiß ich bescheid.

Aber eine Frage hätte ich doch noch:

Der in meinem ersten Posting genannte typische Vertragstext enthält den Passus
„Verlängerte gesetzliche Kündigungsfristen gelten für beide Vertragspartner.“

Bedeutet dies, dass der AN nach - sagen wir - 5 Jahren Betriebszugehörigkeit ebenfalls wie der AG 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats kündigen kann und nicht mehr 4 Wochen zum 15. oder Monatsende?

Wäre dies eigentlich gesetzlich zulässig?

Viele Grüße
Tomm

Hallo

Der in meinem ersten Posting genannte typische Vertragstext
enthält den Passus
„Verlängerte gesetzliche Kündigungsfristen gelten für beide
Vertragspartner.“

Bedeutet dies, dass der AN nach - sagen wir - 5 Jahren
Betriebszugehörigkeit ebenfalls wie der AG 2 Monate zum Ende
eines Kalendermonats kündigen kann und nicht mehr 4 Wochen zum
15. oder Monatsende?

Schon wieder richtig. :wink:

Wäre dies eigentlich gesetzlich zulässig?

Ja. Längere Küfristen sind durchaus einzelvertraglich vereinbar. Nur kürzere Küfristen als die im § 622 BGB gehen nur über einen Tarifvertrag.

Gruß,
LeoLo