Ein Insolvenzverwalter hat der schwangeren AN gekündigt zum Zeitpunkt nach dem Mutterschutz. Folgende Fristen sind gegeben:
Mutterschutz beginnt am 22.10.06
voraussichtlicher Entbindungstermin 03.12.06
Mutterschutz Endet voraussichtlich am 28.01.07
Insolvenzverwalter hat gekündigt am 31.08.06 zum 28.02.07 fristgerecht gem. 622 II Ziff.1 BGB (gesetzliche Kündigungsfrist von 1 Monat)
Laut Mutterschutzgesetz ist eine Kündigung WÄHREND der Schwangerschaft nur mit genehmmigung der Aufsichtsbehörde rechtets. Gilt dies auch, wenn die Kündigung für einen Zeitraum nach der Mutterschutzfrist ausgestellt ist? Zumal der Entbindungstermin auch früher (Mutterschutz verlängert sich bei Frühgeburten um 4 Wochen, also dann 12 statt 8) oder später erfolgen kann. (auch da verlängert sich der Mutterschutz um die Tage die die Entbindung)
Da Betrieb bereits geschlossen hat AN eine unwiderufliche Freistellung vom Insolvenzverwalter bekommen, diese ist ab 01.09.2006 gültig. AN bezieht seit dem ALG I.
KÜNDIGUNG MIT GENEHMIGUNG DER AUFSICHTSBEHÖRDE ERFOLGT LAUT INSOLVENZVERWALTER NICHT DA DIE ERFAHRUNGSGEMÄß NICHT ZUSTIMMEN WÜRDEN!!!
Wie soll AN sich verhalten!!!
Um Antwort wird gebeten…danke
Justi