Kündigung wärend der Probezeit ausgesprochen

ich habe am 22.09.2010 ein Gespräch mit meinem neuen Arbeitgeber gehabt. Ich muss ehrlich gestehen ich bin entäuscht von meinen AG . Gottseidank hat er an diesem besagten Tag meine Kündigung ausgesprochen. Lt. Vertrag gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen . Ich habe am 02.10.2010 aber eine schriftliche Gündigung erst bekommen wonach das Kündigungsdatum der 16.10.010 ist mit dem Datum (16.10.010) bin ich aber nicht ganz einverstanden, da ich vom 22.09.010 ausgegangen bin und eigentlich für der 10.10.010 das Arbeitsverhätlniss endet. Meine Frage gilt das Datum der Kündigungsaussprache eben der 22.09.2010 mit einer Frist von 2 Wochen? Mein AG ist sich in der Beziehung nicht sicher und für mich wäre es eine erleichterung wenn das Arbeitsverhätlniss zum 10.10.010 endet. Kann eine schriftlliche Kündigung rückdartiert werden zum zeitpunkt der Ausprache ?

Bitte um Ihre Hilfe.

Grüße

MichaelWeber

Na ich würde sagen es gilt die schriftliche Kündigung.
Ich denke er hätte bei der schriftlichen Kündigung auf die mündliche Kündigung bezug nehmen, bzw. einen entsprechenden Termin nennen müssen.
Oder hast du Zeugen für die mündlich ausgesprochene Kündigung ?
Kannst du dich mit dem AG nicht verständigen zu dem Termin zu gehen ? Eigentlich sind die AG eher froh wenn AN früher gehen.
Und was wäre wenn du weg bleibst ?!

Gruss
Michael

Hallo Micha1969,

danke für deine Hilfe, an dem Tag wo es zur Aussprache gekommen ist, waren der Bezirksleiter und die Filialeiterin da. Der Bezirksleiter hat es ausgeprochen und die Filialeiterin hat es gehört.

Naja also Hintergrund ist der ich bin seit 8 Jahre in der IT Branche, meine Stelle wurde abgebaut und ich hätte von Nbg nach München ziehen sollen.
Da haben Sie mich freundlicherweise zum 01.01.2010 gekündigt. seit dem bin ich zwar mein eigener Chef aber es ist meiner Meinung nach nicht falsch wenn man auch ein Angestellter ist. Jedenfalls habe ich Prüfungen bei der Denic und Cisco gemacht. Habe aber den Beruf als Fachinformatiker nie gelernt. Jetzt habe ich die Chance über das Arbeitsamt am 15.11.2010 eine Umschulung anzufangen aber nur unter der Foraussetzung dass ich Arbeitslos gemeldet bin dies dauert 6 Monate und ich habe aber den Schein in der Tasche. Ich wollte es nochmal versuchen in die Kfz Branche Fuß zu fassen, bin aber raus aus dem Geschäft. Und Gottseidank hat mein Arbeitgeber mein Hilferuf erkannt und gemerkt dass ich woll doch nicht mehr der richtige bin.

Und es geht ja um den Zeitpunkt und die Finanzielle Unterstützung.Sicherlich bis zum 15.11.2010 bekomme ich das hin, aber ich schleppe mich in die Arbeit habe mit meinen Magenprobleme weil ich kunden belügen muss um Ihnen Winterreifen zu verkaufen und Sachen weis machen, ich kann damit nicht leben.

Hallo Michael,
ich nehme an, du erwartest, dass ALG gezahlt wird. Eine Kündigung bedarf der Schriftform und den Zugang und der war nun mal am 02.10.2010, Kündigung also gültig zum 16.10.2010.

Macht ihr es anders, du und dein AG, ist das Sozialbetrug und ihr seid gegenseitig erpressbar.
VG
Kerstin

Hallo Michael,

eine Arbeitsplatz-Kündigung bedarf, wie Du sicher weißt, der Schriftform. Die mündliche Kündigung ist zwar auch wirksam, muß aber dennoch schriftlich ausgefertigt und übergeben werden. Daher bist Du in der Beweisschuld, mußt also belegen, daß Dein AG die Kündigung bereits zum 22.9. und mit sofortiger Fristwirkung ausgesprochen hat. Wenn Du keine AlG-Nachteile erleiden möchtest, kannst Du Dich vermutlich (das weiß ich nicht genau) nicht mit Deinem AG auf eine einvernehmliche frühere Arbeitsvertragsaufhebung einigen, jedenfalls nicht offiziell.

Entweder also, Du erinnerst Deinen AG an die früher gemachte Kündigungsaussage, oder Du belegst diese. Eine andere Möglichkeit sehe ich nicht. Sorry.

Viele Grüße
-Rob.

Hallo,
m.E.n. ist das Verhandlungssache. Wenn sich der AG darauf einläßt, dann kann das auch rückwirkend geltend gemacht werden. Wenn sich der AG nicht darauf einläßt, dann gilt das Datum der schrifltichen Kündigung als das maßgebende.
Ich hoffe, ich konnte helfen.
viele Grüße
nice-nikita

Hi, wenn dein AG damit einverstanden ist, geht alles - wer soll was dagn was Sagen? Wenn’s streitigkeiten gibt, könnte mann Sagen das die Kündigung, obwohl mündlih, bereits am 22.09. ausgesprochen worden war.

Also, wichtig ist, was jetzt in die Kündigungsschreiben steht. Wenn sowas Ähnliches lautet wie ‚Hier ist die Schriftliche bestätigung von die Kündigung das bereits am 22.09 ausgesprochen worden war…‘ dann ist alles Gut. Dann geht die früher datum und du hast nür noch Heute und Morgen zu Schaffen oder?

Auch wenn dein AG nicht damit einverstanden ist, könntest du trotzdem davon ausgehen. Gab es zeugen bei dem gespräch?

Offiziel gibt es keine rückdartierung, aber wenn AG und AN beide einverstanden sind, geht alles.

Viel Glück,

Jason

hallo, hie erstmal eine text:
Kündigungen müssen seit dem 01.05.2000 zwingend schriftlich gegenüber dem anderen Vertragspartner erklärt werden. Während vor dem 01.05.2000 der mündliche „Rauswurf“ aus dem Betrieb noch als Kündigungserklärung des Arbeitgebers durchgegangen ist, kann sie heute mangels Schriftform das Arbeitsverhältnis nicht mehr beenden. Gleiches gilt aber auch für den Arbeitnehmer.
Auch er kann nur schriftlich wirksam kündigen.
Also ich bin mir zu 99,9 % sicher,d ass die kündigungfrist beginn mit zugang der schriftlichen Kündigung…
Aber ich bin BR und nicht RA.
LG
Maike Roeder

Hallo Michael,

die Aussprache einer mündlichen Kündigung ist nicht zulässig, es bedarf immer der schriftform. Das Gspräch am 22.09.2010 ist als Willensbekundung zu betrachten. Der AG darf nicht einfach eine Kündigung zurück datieren, von daher ist die Kündigung in der Schriftform wie zugestellt richtig. Allerdings darf der AG einen früheren Austritt wenn dem gewünscht ist und beide Seiten dies schriftlich bekunden zustimmen. Anlage zur Kündigung mit früheren Austritt. Aber ich gebe zu bedenken dass hier der Anspruch auf Leistungen mitunter entfallen kann. (ALG/HartzIV) Der Ag wäre dann auch nur in der Zahlungspflicht bis zum Austrittstag insofern der Vertrag je nach Gestaltung Festgehalt vorsieht. Bei Stundenverträgen wäre die Regelung mit der zuletzt geleisteten Arbeitsstunde. Ich hoffe Dir reichen die Angaben.
Viele Grüße und Erfolg

Hallo Michael, viel kann ich Ihnen nicht helfen. Soviel ich weiß, gilt für die Kündigung die Schriftform. Bitte rufen Sie beim Arbeitsgericht an und stellen Sie Ihre Frage, die werden Ihnen bestimmt helfen. Übrigens, in solchen Situationen ist sehr wichtig auf eigene Gesundheit zu achten, Stress in der Arbeit führt oft zu Erkrankungen, Schwächeanfälle, Kopfschmerzen usw… Bemerken Sie so etwa bei Ihnen nicht? Vergessen Sie es nicht, die Stressymptome darf man nicht unterdrücken. Auch die Zeit bis zu dem Kündigungspunkt vergeht dann schneller. Viel Erfolg und viel Glück mit dem neuen Arbeitgeber.