Kündigung wegen Eigenbedarf

Liebe/-r Experte/-in,
wir haben die Kündigung unserer Wohnung wegen Eigenbedarf erhalten.
Begründung: Eine der Eigentümerinnen muß,aus dem anderen,auch der Erbengemeinschaft gehörenden,Haus ausziehen,da die Wohnungen dort unbewohnbar wären und die Mttel für eine Instandsetzung fehlen.Da die Dame schwerbehindert ist benötigt sie eine Wohnung im Erdgeschoß.
Eigentümer beider Häuser,in ungeteilter Erbengemeinschaft,sind zwei Damen,die beide unter gesetzlicher Betreuung stehen.
Gekündigt hat uns nur einer der Betreuer,zwar im Namen der Erbengemeinschaft aber ohne Vollmacht.
Leider kennen die Betreuer unsere Wohnung nicht,sonst hätten sie festgestellt,das sie alles andere als behindertengerecht ist.
Wir bewohnen ca. 110qm verteilt auf zwei Etagen.
EG: Küche,Bad,WZ + 2 kleine Räume
1Et.: 2 SZ + Gäste-WC
Aber in der Küche-Stufen,zum WZ-Stufen,schmale Türen(74cm),im Bad in den Boden eingelassene Eckbadewanne.Nach oben gelangt man über eine schmale Raumspartreppe (56cm),die zudem unter einer Schräge endet,also Treppenlift ging gar nicht.
Im Haus befindet sich eine zweite EG-Wohnung,sie ist zwar kleiner,aber komplett ebenerdig,hat große Türen und im Bad eine große flache Dusche.
Müssen bei mehreren VM nicht alle kündigen?
Der,in der Kündigung angegebene Nutzungswunsch,ist in unserer Wohnung nicht zu erfüllen,wäre das auch ein Widerspruchsgrund?

Wir sind für jede Info dankbar

wünsche schöne Restwoche

Michback

Es kommt darauf an, welches Ziel Sie verfolgen.
Wenn Sie unbedingt in der Wohnung verbleiben wollen, sollten Sie die Kündigung anfechten. Liegt Ihnen die Wohnung nicht so sehr am Herzen, sollten Sie mit dem Betreuer sich auf einen Auszugstermin einigen und versuchen, eine Abfindungszahlung zu erhalten.

hier kann nur ein Anwalt helfen.

Wir würden die Wohnung gerne behalten,zumal wir erst zwei Jahre hier wohnen und unsere gesamten Ersparnisse reingesteckt haben.
Also auf zum Anwalt.

Vielen Dank für Ihre Antwort

MfG

Michback

Habe bereits einen Termin.

Danke für Ihre Antwort

MfG

Michback

Ja, es müssen alle Vermieter kündigen.Bei einer Erbengemeinschaft müssen alle
Mitglieder der Erbengemeinschaft kündigen.

Kündigen die Vermieter nicht selbst, sondern werden bei der Kündigung vertreten,
müssen die Vollmachten bzw. die Betreuerausweise von allen Betreuern vorgelegt
werden. Kopien reichen nicht. Ihr könnt und solltet die Kündigung daher sofort
schriftlich zurückweisen.

Der Eigenbedarf muss auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen
beruhen. Das ist bei euch offensichtlich nicht der Fall, da die Wohnung erst
aufwändig umgebaut werden müßte. Vorsorglich würde ich alles mit Nichtwissen
bestreiten.

Hallo Michback,

grundsätzlich hat der Vermieter das Recht wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Liegt - wie in diesem Fall - möglicherweise ein ‚vorgeschobener Eigenbedarf‘ vor, so liegt nach geltendem Recht die Beweislast beim Mieter. Dies ist in der Regel sehr schwierig.

Setzt der Vermieter den mit der Kündigung behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht um, so liegt der Verdacht nahe, daß der Eigenbedarf als Kündigungsgrund nur vorgeschoben war. Unter diesen Umständen kehrt sich die Beweislast um und der Vermieter muss substantiiert und plausibel darlegen, aus welchem Grund der Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. War der Grund vorgeschoben ist der Vermieter voll schadensersatzpflichtig.

Ich würde daher dem Vermieter schriftlich/per Einschreiben mitteilen, dass Sie die für den genannten Bedarf für völlig ungeeignet halten, deshalb den Eigenbedarf für ‚vorgeschoben‘ erachten und der Kündigung widersprechen. Falls er weiterhin darauf besteht, nach Auszug ggfls. den Selbstnutzungswillen gerichtlich klären zu lassen und Schadenersatz androhen.

Viel Erfolg und Grüße
walser

Hallo verehrter User,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur schriftlich tätigen (möglichst per Einschreiben + Rückschein !). Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Ich empfehle Ihnen in Ihrem speziellen Fall, sich an den örtlichen/regionalen Mieterverein oder an einen Fachanwalt zu wenden, da der Sachverhalt von hier aus nicht im Detail zu beantworten ist.
Beste Grüße USKO

Der Kündigung muß die Vollmacht des Betreuers beigefügt sein. Ohne wäre eine solche Kündigung wie auch die von einem Anwalt, ohne beigefügte Vertretungsvollmacht, unwirksam. Ein Widerspruch unter Hinweis auf die andere zweckmäßige Wohnung, deren tatsächlich gegebene Vorzüge dem Betreuer offenkundig fremd sind, macht in jedem Falle Sinn.

In Beantwortung Ihrer Frage möchte ich Ihnen mitteilen, dass Sie grundsätzlich NICHTS (auch der derzeitige WOhnzustand Ihrer Wohnung spielt da überhaupt keine Rolle)gegen eine Eigenbedarfs-Kündigung unternehmen können.
Richtig ist jedoch, dass die Vollmacht der Eigentümer/Erbengemeinschaft an die Kündigung vorhanden sein muss. Anderenfalls müssen Sie die Kündigung nicht anerkennen.
Nachfolgend wäre zu beachten, wenn Sie ausziehen und die benannten Mieter nicht einziehen, sondern alles nur ein Vorwand war-dann können Sie knallharte Regressforderung geltend machen (Umzug bezahlen usw.).
Ihnen alles Gute wünscht
Waldi64

Hallo Michback,

eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist generell schwierig.

Da Ihre Wohnung nach Ihren Schilderungen nicht behindertengerecht ist und hier ein Umbau nur mit erheblichen Kosten verbunden wäre, rechtfertigt dies keine Kündigung wegen Eigenbedarfs.

Außerdem ist Ihre Wohnung viel zu groß für eine alleinstehende Frau, auch dies ist ein Grund der gegen die Eigenbedarfskündigung spricht.

Im Haus befindet sich eine zweite EG-Wohnung,sie ist zwar
kleiner,aber komplett ebenerdig,hat große Türen und im Bad
eine große flache Dusche.

Das hört sich doch perfekt an.

Müssen bei mehreren VM nicht alle kündigen?

Ja, es müssen immer alle Vermieter allen Mietern kündigen.

Der,in der Kündigung angegebene Nutzungswunsch,ist in unserer
Wohnung nicht zu erfüllen,wäre das auch ein Widerspruchsgrund?

Auf jeden Fall.

Ich rate auf jeden Fall, den Gang zu einem Rechtsanwalt oder dem Mieterbund, damit man dieser Kündigung wirksam widersprechen kann. Diese Personen haben so ein Schreiben schon häufiger aufgesetzt und wissen, wodrauf zu achten ist.

Schönen Gruß

Lendzy

Hallo,
natürlich muss der Eigenbedarf ordentlich begründet sein. Selbstverständlich nutzt hier ein Widerspruch. Wenn die andere EG Wohnung besser für altengerechtes Wohnen geeignet ist, müsste dem jetzigen Nutzer gekündigt werden. Also auf jeden Fall widersprechen. Da es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, muss auch der 2. Erbe die Kündigung unterzeichnen. Wenn auch hier ein gerichtlich bestellter Vormund eingesetzt ist, muss dieser in Vollmacht zustimmen. Lassen Sie sichauf jeden Fall von beiden die Betreuungsurkunden zeigen. Denn dort ist klar geregelt, welche Belange betreut werden dürfen.
Hoffe ich konnte etwas helfen. LG Chris

Guten Abend

Und danke für die Anfrage.

Grundsätzlich ist es so, dass alle im Mietvertrag benannten Parteien kündigen müssen, es sei den eine Partei kann für die andere eine Vollmacht vorweisen. Selbst wenn Ihnen diese Vollmacht vorgelegt wird, haben Sie das Recht die Vollmacht auf Korrektheit zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.

Weiterhin können wir Ihnen bei dem geschilderten Fall nur raten der Eigenbedarfskündigung zu widersprechen. Sie müssen den Widerspruch jedoch nicht gleich begründen. Hierfür können Sie sich 4 Wochen Zeit lassen.

Ihre Vermieterpartei begründet die Eigenbedarfkündigung damit, dass durchzuführenden Renovierungsmaßnahmen in der jetzt bewohnten Wohnung aus Kostengründen nicht realisierbar sind. Dann weisen Sie in Ihrer Begründung des Widerspruches auf die einzelnen Unwägbarkeiten auf die Schwerbehinderung der Dame hin. So wie Sie sie auch in Ihrer Anfrage geschildert haben. Laufen Sie jede einzelne Zimmer – Raum ab und vermerken Sie die aus Ihrer Sicht sich darstellenden Probleme für eine behindertengerechte Wohnsituation.

Sollte Ihre Vermieterpartei dennoch auf die Erfüllung der Kündigung – hier der Hinweis: die Kündigung muss fristgerecht erfolgen – bestehen, dann antworten Sie der Gegenpartei, dass Sie bei Zuwiderhandlungen Schadensersatzansprüche geltend machen werden. Denn meist wird bei dieser Offenbahrung erkannt in wie weit hier wirklich eine Nutzung auf Eigenbedarf durch die Vermieterpartei auch wirklich durch die angegebene Person erfolgt.

Wir hoffen wir konnten helfen.

Mit freundlichen Grüssen

Hallo,
waren beim Anwalt,sieht gut für uns aus.

Vielen Dank und ein schönes Wochenende

Michback

Hallo Walser,
waren beim Anwalt,sieht gut für uns aus.

Vielen Dank und ein schönes Wochenende

Michback

Hallo USKO,
waren beim Anwalt,sieht gut für uns aus.

Vielen Dank und schönes Wochenende

Michback

Hallo,
waren beim Anwalt,sieht gut für uns aus.

Vielen Dank und
ein schönes Wochenende

Michback

Hallo Waldi64,
waren beim Anwalt,sieht gut für uns aus.

Vielen Dank und
ein schönes Wochenende

Michback

Hallo Lendzy,
waren beim Anwalt,sieht gut für uns aus.

Vielen Dank und
ein schönes Wochenende

Michback

Hallo Chris,
waren beim Anwalt,sieht gut für uns aus.

Vielen Dank und
ein schönes Wochenende

Michback