Folgende Situation:
Ein Vermieter hat ein kleineres Haus als Altersvorsorge gekauft und an eine Familie unbefristet vermietet.
Das Mietverhältnis besteht noch keine 2 Jahre.
Der Vermieter bewohnt ein Einfamilienhaus mit meherern Ebenden welches Ihm wegen Auszug der inzwischen erwachsenen Kindern zu groß geworden ist und möchte sich wohnraumtechnisch verkleinern.Das momentan eigengenutzte Haus soll verkauft werden.
Hat der Vermieter eine Chance eine Kündigung wegen Eigenbedarfs durchzubekommen?
Welche Fristen müssen eingehalten werden?
Wenn sein Haus schon zum Verkauf steht, dann hab er das Recht dir gegen über eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auszusprechen. Die Kündigungsfrist liegt dabei bei drei Monaten, da das Mietverhältnis weniger als 5 Jahren besteht.
Hallo
Der Wunsch im Alter in ein kleineres Haus zu ziehen ist grundsätzlich ein plausibler und nachvollziehbarer Grund i.S. BGB § 573.
Da aber das Mietverhältnis kürzer als 5 Jahre besteht, trägt der Vermieter allerdings zusätzlich die Darlegungs- und Beweislast, dass er den Eigenbedarf nicht bereits bei Mietvertragsabschluss absehen konnte. Da Kinder vorhersehbar heranwachsen und aus dem Haus gehen, wäre also die Frage, aus welchem Grund der Vermieter vor 2 Jahren den Mieter nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen (und dies entsprechend im Mietvertrag vermerkt hatte) bzw. nicht einen Mietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen hatte. Das dürfte schwierig werden …
z.B. hier unter Treuwidrige Eigenbedarfskündigung
http://www.mietrecht-hilfe.de/kuendigung/eigenbedarf…
vor kurzem meinte allerdings der BGH der Vermieter müsse nur für 3 Jahre hellseherische Fähigkeiten beweisen
http://www.mietrecht.org/eigenbedarf/eigenbedarf-war…
Dass der Vermieter ohne Not sein derzeit bewohntes Haus womöglich schon verkauft hat, ändert übrigens nichts daran …
Grüsse Rudi
Grds. wäre der Eigenbedarf hinreichend begründet, wenn man aus Altersgründen eine kleinere, pflegeleichtere Wohnung beansprucht, zumal, wenn man kaum noch mehrere Ebenen erreichen kann.
Auch dass sich die Kinder durch eigene Beziehungen oder berufliche Ambitionen entschieden haben, nun doch auszuziehen, kann nicht als rechtsmissbräuchlich ausgelegt werden.
Die ordentliche Kündigungsfrist ist in § 573 c BGB geregelt.
Die etwa 3 Monate könnte man durchaus großzügiger bemessen oder durch einen Aufhebungsvertrag mit Angebot einer finanzillen „Umzugskostenbeihilfe“ rechtssicher gestalten.
G imager