Hallo !
Mal angenommen, Herr A bekommt von seiner Vermieterin Frau B eine Kündigung der Wohnung wegen Eigenbedarfs.
Aus dieser Kündigung geht nicht ersichtlich hervor, ob dieser Eigenbedarf rechtlich begründet ist, da im Haus eine Wohnung und 3 weitere Zimmer frei ist .
Die freie Wohnung sollte ,laut Frau B , mit der Wohnung des Herrn A zusammengelegt werden.
Wäre das ein rechtlich korrekter Kündigungsgrund, wenn das einzige Kind der Frau B volljährig wäre ?
Mal weiter angenommen, Frau B stehe unangemeldet mit weiteren Familienmitgliedern, wiederholt vor der Wohnungstür des Herrn A, um die Wohnung auszumessen.
Müßte Herr A sie einlassen ?
Wenn Frau B sich schriftlich anmelden würde, wie würde diese Anmeldung aussehen müssen, damit sie Einlass erlangen kann !
Per Einschreiben ?
Oder reicht es aus den Brief selbst in dem Hausbriefkasten einzuwerfen?
Wie lange im Vorraus müßte Frau B ihren Besichtigungstermin anmelden?
Wieviele Familienmitglieder von Frau B müßte Herr A bei diesem Termin in seine Wohnung einlassen ?
Angenommen, Herr A würde sich in dieser Angelegenheit einen Anwalt nehmen, müßte er sich persönlich weiterhin mit Frau B und ihrer Familie auseinandersetzen oder auf Briefe antworten, die nicht per Einschreibe gekommen sind ?
Danke für alle Antworten, Gruß, Melli
Moien,
die Begründung wurde doch mitgeliefert. Es ist natürlich möglich dies anzufechten, aber die Erfolgsaussichten kann nur ein Anwalt beurteilen der die Details kennt - halte die aber für gering bei den bsiheigen Fakten.
Unangemeldet muß man natürlich niemanden hereinlassen.
Es reicht übrigens aus, den Brief persönlich in den Briefkasten zu schmeissen - sofern dafür Zeugen vorhanden sind.
Abgesehen davon sollte man sich - sofern die Kündigung nicht abwendbar ist - nicht allzu quer stellen, denn das bringt im Nachhinein nur Ärger und ändert nichts.
Gruß
Bernd
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Hallo,
möglich dies anzufechten, aber die Erfolgsaussichten kann nur
ein Anwalt beurteilen der die Details kennt
Genau.
Es gibt eine ganze Reihe von Gründen, warum Eigenbedarfskündigungen
unberechtigt sind, z.B.
- Vermieter hat eine andere Wohnung für sich bzw. den Angehörigen
- Vermieter hat eine andere Wohnung, in die der jetzige Mieter
einziehen kann - Vermieter hat den Mieter bei Mietvertragsabschluss nicht
über vorhersehbaren Eigenbedarf aufgeklärt (gerade bei Kindern, die
kurz nach der Volljährigkeit bzw. Ende der Schulbildung Eigenbedarf
begründen, kommt das ziemlich häufig vor)
Wenn es für das eine oder ander Hinweise gibt, sollte ein
Mieter auf jeden Fall darauf hinweisen, dass die Kündigung
möglicherweise unwirksam ist. Je nach konkreter Interessenlage
kann man sich nämlich darauf einigen, dass der Vermieter den Umzug bezahlt. Denn ein Druckmittel hat der Mieter auf jeden Fall:
Er MUSS erst ausziehen, wenn er dazu nach einem möglicherweise langwierigen Prozess per Urteil zzgl. Räumungsfrist verurteilt wurde.
Es reicht übrigens aus, den Brief persönlich in den
Briefkasten zu schmeissen - sofern dafür Zeugen vorhanden
sind.
Es reicht sogar aus, den Brief OHNE Zeugen in den Briefkasten zu werfen. Entscheidend ist nur, dass der Brief dem Mieter zugeht.
Die in der Fragestellung angedeutete Möglichkeit, den Zugang eines
nicht eingeschriebenen Briefes zu bestreiten, den man erhalten HAT !
ist einerseits Kinderkram und außerdem ggf. (Prozess-)Betrug.
Gruß, Trobi
Hallo
wenn die Gründe für die Kündigung nicht recht nachvollziehbar sind würde ich anwaltlichen Rat einholen.
Wiederholt reinlassen muss man niemand, nur mit Ankündigung und die sollte 3-4 Tage vorher ergangen sein. Und mehr als 2 Leute müssen auch nicht sein.
Gruß