Hallo Gudrun,
in Deinem Satz fehlt das wichtigste Wort der ganzen Angelegenheit.
Mir ist zwar klar was du meinst, aber das Wort „e-r-s-t-m-a-l-i-g“ kann ich im § 577a BGB nicht entdecken. Habe ich da vielleicht etwas übersehen?
Abgesehen davon, geht das ja auch aus meinen Beispielen hervor ohne dass das Wort „e-r-s-t-m-a-l-i-g“ auftaucht.
Bei dem ersten Verkauf war es vorher eine Mietwohnung die in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde.
Bei jedem weiteren Verkauf wäre es ja schon vorher eine Eigentumswohnung gewesen die verkauft wurde.
Das sich daraus eventuell eine Möglichkeit ergibt den § 577a BGB zu umgehen möchte ich nicht ganz ausschließen, kann ich aber nicht beurteilen.
Man stelle sich mal als Beispiel folgende Möglichkeit vor.
Ein Mieter wohnt in einem Mietshaus das aus Mietwohnungen besteht. Nun verkauft der Eigentümer (z.B. Wohnbaugesellschaft) diese Wohnung als Eigentumswohnung an den Käufer „Max Müller“ In diesem Fall müsste der Erstkäufer „Max Müller“ § 577a BGB beachten und wäre an die entsprechende Sperrfrist (Abs. 1 oder Abs. 2) gebunden.
Doch Max Müller verkauft diese Eigentumswohnung einen Monat später an eine Frau „Petra Meier“. Nun wäre die gleiche Wohnung mit dem gleichen Mieter nicht mehr „e-r-s-t-m-a-l-i-g“, sondern zum zweiten mal verkauft worden.
Jetzt stellt sich die Frage (die ich nicht beantworten kann) ob nun die zweite Käuferin „Frau Petra Meier“ immer noch an die Sperrfrist gebunden wäre, oder ob sie bei Eigenbedarf nur die normale Kündigungsfrist einhalten braucht.
Meine Tendenz geht ja dahin dass auf diese Art und Weise der § 577a BGB umgehen werden könnte. Aber wie gesagt, sicher beurteilen kann ich das auch nicht.
Ganz hinterhältig wäre es bei diesem Beispiel, wenn die zweite Käuferin „Frau Petra Meier“ (ohne an § 577a BGB gebunden zu sein) Eigenbedarf geltend machen könnte, und nach Ablauf der normalen Kündigungsfrist mit ihrem Lebensgefährten (Erstkäufer „Max Müller“) in diese Wohnung einziehen würde.
Diesen Fall juristisch zu beurteilen würde ich mir nicht zutrauen.
Gruß
N.N