Kündigung wegen Eigenbedarf - muss diese langfristig angekündigt werden?

Hallo,

habe die Info erhalten, dass eine beabsichtige Kündigung wegen Eigenbedarf 7 Jahre vorher schriftlich angekündigt werden muss - kann das nicht so recht glauben, vermute, der Informant hat das mit der Sperrfrist nach dem Erwerb einer vermieteten Immobilie verwechselt, und wäre dankbar für fundierte Informationen dazu.

Gruß, Paran

Hallo

habe die Info erhalten, dass eine beabsichtige Kündigung wegen Eigenbedarf 7 Jahre vorher schriftlich angekündigt werden muss

Warum nicht gleich 20 Jahre?? *lach* das ist ja mal eine totale Falschinformation

Und die „Sperrfrist nach dem Erwerb einer vermieteten Immobilie“ gibt es auch nur wenn zugleich nach Mietbeginn eine Wohnungsumwandlung in Wohnungs-Teileigentum stattgefunden hatte) - dazu bitte selbst nachlesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__577a.html

Hallo Paran,

habe die Info erhalten, dass eine beabsichtige Kündigung wegen Eigenbedarf 7 Jahre vorher schriftlich angekündigt werden muss

dass Eigenbedarf 7 Jahre vorher angekündigt werden muss stimmt nicht. Im Regelfall ist es so dass auch für den Eigenbedarf die normale vertragliche (oder gesetzliche) Kündigungsfrist gilt. Also je nach Mietdauer 3 bis 9 Monate Kündigungsfrist.

vermute, der Informant hat das mit der Sperrfrist nach dem Erwerb einer vermieteten Immobilie verwechselt

Selbst wenn eine vermietete Eigentumswohnung verkauft wird, zählt immer noch die normale Kündigungsfrist (auch bei Kündigung wegen Eigenbedarf) von 3 bis 9 Monaten.

Eine Sondereglung gibt es jedoch nach § 577a BGB wenn eine vermietete Mietwohnung in eine vermietete Eigentumswohnung umgewandelt , und diese dann verkauft wurde. In diesem Fall könnte der Käufer normalerweise erst nach 3 Jahre (nicht 7 Jahre) wegen Eigenbedarf kündigen. (§ 577a Abs.1 BGB)

Aber im § 577a BGB gibt es unter Abs.2 auch eine Sonderegelung. Laut dieser Sondereglung kann abweichend vom Normalfall in besonderen Fällen die Sperrfrist für den Käufer (Vermieter) bis auf 10 Jahre verlängert werden.

http://dejure.org/gesetze/BGB/577a.html

Gruß
N.N

Hallo,

vielen Dank für Eure Antworten.

Was die Sperrfristen nach Erwerb angeht, so ist dies wohl je nach Land unterschiedlich geregelt, nach dem Motto: wer Eigenbedarf hat, soll halt eine freie statt einer vermieteten Wohnung kaufen, was m.E. durchaus Sinn macht.

Gruß, Paran

Hallo Paran,

Was die Sperrfristen nach Erwerb angeht, so ist dies wohl je nach Land unterschiedlich geregelt

meinst du damit Bundesland, das wäre mir ganz neu. Kannst du das mit einem entsprechenden Link belegen? Oder meinst du das International?

Möglichkeit 1

Wie schon vorher geschrieben (und mit § 577a BGB gezeigt) wurde, gibt es keine generelle Sperrfrist beim Erwerb. Lediglich wenn eine vermietete Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde, und wenn diese umgewandelte Eigentumswohnung verkauft wird, nur dann gibt es eine Sperrfrist laut § 577a BGB.

Beispiel 1

Ein Mieter wohnt in einem Mietshaus das aus Mietwohnungen besteht. Nun verkauft der Eigentümer (z.B. Wohnbaugesellschaft) diese Wohnung als Eigentumswohnung an einen Käufer.

In diesem Fall müsste der Käufer § 577a BGB beachten und wäre an die entsprechende Sperrfrist (Abs. 1 oder Abs. 2) gebunden. Erst nach dieser Sperrfrist könnte er Eigenbedarf geltend machen.

Möglichkeit 2

Für eine Wohnung die schon vor der Vermietung eine Eigentumswohnung war, gibt es auch dann keine Sperrfrist wenn diese vermietete Eigentumswohnung anschließend verkauft wird. Der Käufer der vermieteten Eigentumswohnung ist dann nicht an eine Sperrfrist, sondern nur an die ganz normale Kündigungsfrist gebunden.

Beispiel 2

Der Eigentümer einer Eigentumswohnung wohnt nicht selber in dieser Wohnung, sondern vermietet diese. Nach einiger Zeit möchte der Eigentümer die vermietete Eigentumswohnung verkaufen und findet einen Käufer.

In diesem Fall ist der § 577a BGB nicht anzuwenden. Der Käufer braucht also keine Sperrfrist, sondern nur die normale Kündigungsfrist zu beachten wenn er Eigenbedarf geltend machen möchte.

wer Eigenbedarf hat, soll halt eine freie statt einer vermieteten Wohnung kaufen, was m.E. durchaus Sinn macht

Ob das Sinn macht oder nicht, hängt davon ab ob man das aus Sicht des Mieters oder aus Sicht des Käufers sieht. Aber da das Gesetzt es neutral (weder aus sich des Mieters, noch aus Sicht des Käufers) beurteilen muss, gibt es entsprechende Paragrafen. Dazu dürfte ja nun genug geschrieben sein.

Gruß
N.N

Hallo,

Möglichkeit 1

Wie schon vorher geschrieben (und mit § 577a BGB gezeigt)
wurde, gibt es keine generelle Sperrfrist beim Erwerb.
Lediglich wenn eine vermietete Mietwohnung in eine
Eigentumswohnung umgewandelt wurde, und wenn diese
umgewandelte Eigentumswohnung [e-r-s-t-m-a-l-i-g] verkauft wird, nur dann gibt es
eine Sperrfrist laut § 577a BGB.

in Deinem Satz fehlt das wichtigste Wort der ganzen Angelegenheit.
Ich hab’s in [.] ergänzt.

Gruß

.

Hallo Gudrun,

in Deinem Satz fehlt das wichtigste Wort der ganzen Angelegenheit.

Mir ist zwar klar was du meinst, aber das Wort „e-r-s-t-m-a-l-i-g“ kann ich im § 577a BGB nicht entdecken. Habe ich da vielleicht etwas übersehen?

Abgesehen davon, geht das ja auch aus meinen Beispielen hervor ohne dass das Wort „e-r-s-t-m-a-l-i-g“ auftaucht.

Bei dem ersten Verkauf war es vorher eine Mietwohnung die in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde.

Bei jedem weiteren Verkauf wäre es ja schon vorher eine Eigentumswohnung gewesen die verkauft wurde.

Das sich daraus eventuell eine Möglichkeit ergibt den § 577a BGB zu umgehen möchte ich nicht ganz ausschließen, kann ich aber nicht beurteilen.

Man stelle sich mal als Beispiel folgende Möglichkeit vor.

Ein Mieter wohnt in einem Mietshaus das aus Mietwohnungen besteht. Nun verkauft der Eigentümer (z.B. Wohnbaugesellschaft) diese Wohnung als Eigentumswohnung an den Käufer „Max Müller“ In diesem Fall müsste der Erstkäufer „Max Müller“ § 577a BGB beachten und wäre an die entsprechende Sperrfrist (Abs. 1 oder Abs. 2) gebunden.

Doch Max Müller verkauft diese Eigentumswohnung einen Monat später an eine Frau „Petra Meier“. Nun wäre die gleiche Wohnung mit dem gleichen Mieter nicht mehr „e-r-s-t-m-a-l-i-g“, sondern zum zweiten mal verkauft worden.

Jetzt stellt sich die Frage (die ich nicht beantworten kann) ob nun die zweite Käuferin „Frau Petra Meier“ immer noch an die Sperrfrist gebunden wäre, oder ob sie bei Eigenbedarf nur die normale Kündigungsfrist einhalten braucht.

Meine Tendenz geht ja dahin dass auf diese Art und Weise der § 577a BGB umgehen werden könnte. Aber wie gesagt, sicher beurteilen kann ich das auch nicht.

Ganz hinterhältig wäre es bei diesem Beispiel, wenn die zweite Käuferin „Frau Petra Meier“ (ohne an § 577a BGB gebunden zu sein) Eigenbedarf geltend machen könnte, und nach Ablauf der normalen Kündigungsfrist mit ihrem Lebensgefährten (Erstkäufer „Max Müller“) in diese Wohnung einziehen würde.

Diesen Fall juristisch zu beurteilen würde ich mir nicht zutrauen.

Gruß
N.N

Hallo

Das sich daraus eventuell eine Möglichkeit ergibt den § 577a BGB zu umgehen möchte ich nicht ganz ausschließen, kann ich aber nicht beurteilen.

nö, ergibt sich nicht - hier ist’s erklärt:
http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-pr…

4 Fristberechnung
Die Sperrfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Erwerber als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Der Erwerbsgrund (Kauf, Schenkung, Erwerb in der Zwangsversteigerung) ist gleichgültig. Wird die Wohnung vom Ersterwerber an einen Zweiterwerber weiterveräußert, so beginnt die Frist nicht neu zu laufen. Vielmehr tritt der Zweiterwerber in eine laufende Frist ein. Ist die Frist zum Zeitpunkt des Zweiterwerbs bereits abgelaufen, so kann der Zweiterwerber ohne Beachtung einer Sperrfrist kündigen.

Trotzdem hat sich der Gesetzgeber vor lauter Mieterschutz, selbst ein Bein gestellt:
http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemittei…

Grüße Rudi