Kündigung wegen Eigenbedarfs

Hallo,
weiß jemand Bescheid, wie es ist, wenn jemandem, der bereits über 10 Jahre in einer Wohnung gewohnt hat, die nun verkauft worden ist, wegen Eigenbedarfs des neuen Besitzers gekündigt worden ist?
Wie lang ist die Kündigungsfrist für einen solchen Mieter?
Ganz normal 9 Monate, oder mindestens 3 Jahre?

Danke für Eure Antworten.

Antje

Hallo,
weiß jemand Bescheid, wie es ist,

ja, die „kugel“

http://www.google.de/search?q=K%C3%BCndigung+wegen+E…

es gibt auch noch Länderspezifische Regelungen

wenn jemandem, der bereits
über 10 Jahre in einer Wohnung gewohnt hat, die nun verkauft
worden ist, wegen Eigenbedarfs des neuen Besitzers gekündigt
worden ist?
Wie lang ist die Kündigungsfrist für einen solchen Mieter?
Ganz normal 9 Monate, oder mindestens 3 Jahre?

Danke für Eure Antworten.

lesen tust aber diesmal selber :wink:

Antje

Der Mikesch

Hallo Mikesch,
das weiß ich alles bereits. Die Frage ist in diesem Fall, wie das auszulegen ist. Die Wohnung war auch bisher eine Eigentumswohnung, in der der Besitzer aber nie selbst gewohnt hat und sie immer vermietet hatte. Nun hat er sie verkauft und der neue Besitzer möchte selbst einziehen.
Die Rechtssprechung sagt aber, dass bei einer Wohnung, die in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird, besagte 3 Jahre (oder auch länger) Kündigungsfrist besteht.
Wird die Wohnung als Mietwohnung oder als Eigentumswohnung gewertet? Das ist das Entscheidende, denn sonst würden ja nur die 9 Monate Kündigungsfrist gelten.
Grüße,
Antje

Hallo,

weiß jemand Bescheid, wie es ist,

ja, die „kugel“

http://www.google.de/search?q=K%C3%BCndigung+wegen+E…

es gibt auch noch Länderspezifische Regelungen

wenn jemandem, der bereits
über 10 Jahre in einer Wohnung gewohnt hat, die nun verkauft
worden ist, wegen Eigenbedarfs des neuen Besitzers gekündigt
worden ist?
Wie lang ist die Kündigungsfrist für einen solchen Mieter?
Ganz normal 9 Monate, oder mindestens 3 Jahre?

Danke für Eure Antworten.

lesen tust aber diesmal selber :wink:

Antje

Der Mikesch

Hallo

Hallo Mikesch,
das weiß ich alles bereits. Die Frage ist in diesem Fall, wie
das auszulegen ist. Die Wohnung war auch bisher eine
Eigentumswohnung, in der der Besitzer aber nie selbst gewohnt
hat und sie immer vermietet hatte. Nun hat er sie verkauft und
der neue Besitzer möchte selbst einziehen.
Die Rechtssprechung sagt aber, dass bei einer Wohnung, die in
eine Eigentumswohnung umgewandelt wird, besagte 3 Jahre (oder
auch länger) Kündigungsfrist besteht.

Da die Wohnung schon eine ETW ist und nicht umgewandelt wird ist die Auslegungssache doch logisch, wenn die Rechtsprechung da so recht spricht…

Dann ist es nach meinem Verständnis ne Mietwohnung… wo nur der Eigentümer wechselt

Wird die Wohnung als Mietwohnung oder als Eigentumswohnung
gewertet? Das ist das Entscheidende, denn sonst würden ja nur
die 9 Monate Kündigungsfrist gelten.
Grüße,
Antje

LG
Mikesch

Moin, Antje,

die Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung liegt dann vor, wenn ein Miethaus, das einem Eigentümer gehört, in Eigentumswohnungen mit beliebig vielen Eigentümern (aber mehr als einem) zerlegt wird. Das ist ja hier nicht der Fall, deshalb gelten die üblichen Fristen für Mietverhältnisse, also 9 Monate.

Durch den Kauf tritt der neue Vermieter in den Vertrag ein, als wäre er von Anfang an Vermieter gewesen.

Gruß Ralf

Hallo Mikesch,

Dann ist es nach meinem Verständnis ne Mietwohnung… wo nur
der Eigentümer wechselt

nach dem Verständnis meiner Anwältin (Münchner Mieteranwältin) ist das aber eine vermietete Eigentumswohnung und keine umgewandelte Mietwohnung.

Ich habe mich selber gerade wegen des Verkaufs meiner Mietwohnung beraten lassen, da dies ein wichtiger Faktor vor Kaufentscheidung war.

Gruß, Karin

Für den einen ist es eine vermietete Eigentumswohnung - Eigentümer eines Teileigentums das vermietet ist.
Für den anderen ist es eine Mietwohnung - Mieter von Wohnraum, dessen Eigentumsverhältnis ihm im Prinzip gleich ist.

Umwandlung ist der Zeitpunkt an dem aus einem Mehrfamilienhaus Teileigentum (WEG) gebildet wird. Spätere Eigentumsübergänge und Nutzungsübergänge - Verkauf, Vererbung aber auch Mieterwechsel bzw Wechsel Mieter zu Eigennutz sind keine Umwandlung im Sinne des Gesetzes.

vnA