Kündigung wegen gestörtem Vertrauensverhältnis

Hallo Experten!

Folgende Situation: Ein Arbeitnehmer erhält ohne vorherige Abmahnung o.ä. eine (fristgerechte) Kündigung mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis sei nachhaltig gestört. Der AN ist sich keiner Schuld bewusst und bekommt auch auf Nachfrage nur vage Antworten. Er wird aufgefordert, innerhalb eines Tages seinen Arbeitsplatz zu räumen und wird für die restliche Vertragslaufzeit freigestellt.

Muss der AG seine Kündigung begründen, d.h. detailliert Gründe für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses darlegen? Kann sich der AN dagegen wehren, auf diese Weise gekündigt zu werden, wenn eine solche Kündigung zur Folge haben könnte, dass er innerhalb seiner Branche damit seinen guten Ruf verliert?

Ich bin gespannt auf eure Antworten!!!

LG Ninki

Hallo,

der AG muß ggü. dem AN eine Kündigung idR überhaupt nicht begründen. Gäbe es einen BR, müßten diesem die Gründe vollständig offengelegt werden.
Ansonsten erst wenn der AN gegen die Kündigung klagt, trifft den AG die Darlegungs- und Beweispflicht. In dem geschilderten Fall gibt es für den betroffenen AN also nur eins, wenn er die Dinge geklärt haben will:
>>> ab zum (Fach-) Anwalt.

&Tschüß

Wolfgang

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Natürlich muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Kündigungsgrund mitteilen.

Es ist nur fraglich, ob der AN unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, d.h. Betrieb muss 10 AN beschäftigen oder „Übergangsregelung 5 AN“.

Auf jeden Fall ist dem Arbeitnehmer zu empfehlen, innerhalb von 3 Wochen nach erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzulegen. Diese kann von dem Arbeitnehmer allein eingelegt werden, oder von seiner Gewerkschaft, wenn er Gewerkschaftsmitglied ist, sollte er so schnell wie möglich diese aufsuchen und sich von der Gewerkschaft bzw. dem DGB rechtsschutz vertreten lassen, oder einen Anwalt mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht aufsuchen.

Es wäre ja zuprüfen, ob die Kündigungs sozialgerechtfertigt sei.

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Nein, muss er nicht

Natürlich muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den
Kündigungsgrund mitteilen.

So, so. Und wo steht das genau geschrieben? Nirgends. Denn es ist schlichtweg falsch.

Gruß

S.J.

Ich bin nämlich auch der Meinung, der AG muss keinen Grund angeben. Er hat ja in diesem Fall fristgerecht gekündigt, mehr muss er nicht machen.

Bei der als Beispiel angenommenen Firma handelt es sich um eine GmbH mit fünf Mitarbeitern. Was bedeutet „sozialverträglich“ im Zusammenhang mit einer Kündigung aus o.g. Grund? Muss hier eine Sozialverträglichkeit berücksichtigt werden?

LG Ninki

Hallo, wenn es tatsächlich nur 5 Beschäftigte sind (inkl. aller ständigen Aushilfen, 400€-Jobbern etc) brauchen wir uns über „sozialverträglich“ gar nicht zu unterhalten, da der § 1 KSchG dann nicht gilt aufgrund § 23 Abs. 1 Satz 2:
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html

&Tschüß

Wolfgang

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Er kann nicht willkürlich kündigungen.

Bundesarbeitsgericht (BAG)Urteil vom 28.08.03 (2 AZR 333/02)NZA 2004, 1296

aus den Gründen
"(16) Die Vorschrift des § 242 BGB ist auf Kündigungen neben § 1 KSchG nur in beschränktem Umfang anwendbar. Das Kündigungsschutzgesetz hat die Voraussetzungen und Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben konkretisiert und abschließend geregelt, soweit es um den Bestandsschutz und das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes geht. Eine Kündigung verstößt deshalb in der Regel nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind.

(17) Es geht vor allem darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen, z.B. vor Diskriminierungen i.S.v. Art.3 Abs.3 GG (BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998, 1 BvL 15/87, BVerfGE 97,169). Schließlich darf auch ein durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt bleiben (BAG, 21.02.2001, 2 AZR 579/99, BAGE 97,141; 21.02.2001, 2 AZR 15/00, BAGE 97,92; vgl. Kittner, NZA 1998,731; Gragert/Kreutzfeldt, NZA 1998,567). Der Vorwurf willkürlicher, sachfremder oder diskriminierender Ausübung des Kündigungsrechts scheidet dagegen aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtsausübung vorliegt (…).

(18) Die gebotene Berücksichtigung des durch langjährige Beschäftigung entstandenen Vertrauens erfordert, dass der Grund für Kündigungen gegenüber langjährig beschäftigten Arbeitnehmern auch angesichts der Betriebszugehörigkeit ‚einleuchten‘ muss. Es kann deshalb als treuwidrig zu werten sein, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf auch im Kleinbetrieb eindeutig nicht ins Gewicht fallende einmalige Fehler eines seit Jahrzehnten beanstandungsfrei beschäftigten Arbeitnehmers stützen will. Dagegen ist die Auffassung der Revision, allein die Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren führe bereits zur Anwendung der nach dem Kündigungsschutzgesetz geltenden Maßstäbe, unzutreffend (vgl. auch BAG, 21.02.2001, 2 AZR 579/99, BAGE 97,141)."

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Oh man
Hi

Er kann nicht willkürlich kündigungen.

Doch, kann er!

Bundesarbeitsgericht (BAG)Urteil vom 28.08.03 (2 AZR
333/02)NZA 2004, 1296

Schön, dass Du mir die Suche abnimmst

Zunächst mal das Urteil:
Die Revision des Klägers (der Gekündigte!!!) gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. März 2002 - 16 Sa 1785/ 01 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

aus den Gründen
"(16) Die Vorschrift des § 242 BGB ist auf Kündigungen neben §
1 KSchG nur in beschränktem Umfang anwendbar. Das
Kündigungsschutzgesetz hat die Voraussetzungen und Wirkungen
des Grundsatzes von Treu und Glauben konkretisiert und
abschließend geregelt, soweit es um den Bestandsschutz und das
Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines
Arbeitsplatzes geht. Eine Kündigung verstößt deshalb in der
Regel nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus
Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind.

Kannst Du was mit dem Begriff der selektiven Wahrnehmung anfangen?

21 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit ergibt, liegt beim Arbeitnehmer.
usw., usf.

In der Kündigung muss nach wie vor kein Grund genannt werden.

Vor dem ArbG muss dann der AN beweisen, dass der AG keinen Grund hatte - viel Erfolg!

VG
Guido