Kündigung wegen Hausverkauf

Angenommen ein Mieter lebt zur Miete in einem Zweifamilienhaus: im EG lebt der Vermieter und im DG der Mieter. Der Vermieter hat sich dazu entschlossen das Haus zu verkaufen. Der Kaufinteressent hat sich jetzt dazu entschlossen das Haus-Kaufvertrag nur zu unterschreiben wenn der Mieter im DG auszieht.
Der Vermieter versucht dadurch jetzt auf dem schnellsten Weg den jetzigen Mieter hinauszubekommen.
Was für Chancen hat der jetzige Mieter, bzw. wie lange darf er in der Wohnung noch bleiben???
Angenommen der Mieter hat eh vor auf Ende des Jahres selbst ein Grundstück zu kaufen und mit dem Bau zu beginnen, um im Spätsommer aus zuziehen! Ist das für den Mieter irgendwie von Nutzen, mal davon abgesehen das es eh schwer wäre, für den Übergang überhaupt eine Wohnung zu bekommen (Vermieter mögen ja eh keinen ständigen Mieterwechsel), bzw eine bezahlbare Wohnung zu finden.

Hallo,
ich bin zwar nicht vom Fach, aber ich glaube nicht, das es des Mieters Problem ist, das Mietverhältnis nur deshalb als beendet anzusehen, weil der Vermieter das Haus verkaufen will. Die Wohnung des Mieters, sprich das Eigentum „Wohnung“ geht beim Verkauf doch automatisch an den neuen Eigentümer über und somit auch das Mietverhältnis. Also wäre es wohl sinnvoller und leichter, der neue Eigentümer würde wegen Eigenbedarf kündigen. Das aller Beste wäre allerdings wohl auch, wenn der Mieter demnächst sowieso ausziehen will, wenn auch verspätet, die Sache mit ihm und den neuen Eigentümer in Ruhe zu klären und entsprechenden Vertrag auszuhandeln.

Gruß´
Birgit

Angenommen ein Mieter lebt zur Miete in einem
Zweifamilienhaus: im EG lebt der Vermieter und im DG der
Mieter. Der Vermieter hat sich dazu entschlossen das Haus zu
verkaufen. Der Kaufinteressent hat sich jetzt dazu
entschlossen das Haus-Kaufvertrag nur zu unterschreiben wenn
der Mieter im DG auszieht.
Der Vermieter versucht dadurch jetzt auf dem schnellsten Weg
den jetzigen Mieter hinauszubekommen.

Der Vermieter kann den Mieter derzeit nicht herausbekommen, da er keinen Kündigungsgrund hat. Allerdings könnte er bei der Konstellation, dass er alleine mit dem Mieter in einem Wohnhaus wohnt und nicht mehr als zwei Wohnungen sich dort befinden ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. Die übliche Kündigungsfrist würde sich sodann für den VM um drei Monate erhöhen.

Was für Chancen hat der jetzige Mieter, bzw. wie lange darf er
in der Wohnung noch bleiben???
Angenommen der Mieter hat eh vor auf Ende des Jahres selbst
ein Grundstück zu kaufen und mit dem Bau zu beginnen, um im
Spätsommer aus zuziehen!

Ich habe heute eine ähnlichen Fall gehabt, nur war da vom Auszug im nächsten Jahr, einer Maklerin und der ähnlichen Konstellation die Frage ( jedoch ohen den Hinweis, dass der Mieter mit dem VM alleien im Haus wohnt ). Hier kann der Mieter doch dem VM die Zusicherung geben, dass er im Spätsommer auszieht. Was mich irritiert ist, wie man Ende Jahr ein Grundtück kaufen kann, mit dem Bau beginnt und im Spätsommer einzieht. Oder ist Spätsommer 2006 gemeint ?

Ist das für den Mieter irgendwie von
Nutzen, mal davon abgesehen das es eh schwer wäre, für den
Übergang überhaupt eine Wohnung zu bekommen (Vermieter mögen
ja eh keinen ständigen Mieterwechsel), bzw eine bezahlbare
Wohnung zu finden.

Grüsse Günter

Hallo,
die Sache ist im Prinzip, entgegen den anderen Antworten so:
In einem vom Vermieter selbst bewohnten Zweifamilienhaus, also: Vermieter, eine Mietpartei, hat der Mieter nicht den sonst üblichen Kündigungsschutz. Der Vermieter kann jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen.
Es könnte allerdings sein, dass es ggf. ein Fehler ist, wenn er trotzdem Gründe angibt, die dann ggf. nicht stichhaltig sind. Ob die Kündigung dann trotzdem aus o.g. Gründen wirksam ist, weiß ich leider nicht.
Gruß
oranier

Hi,

das ist richtig und so wurde von mir auch andeutungsweise hingewiesen. Allerdings muss der Vermieter ausdrücklich dann auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. Es reicht also nicht aus, wenn er mit der gesetzlichen Frist kündigt.

Andererseits hat der VM bereits Fehler gemacht. Selbst wenn er nun das Sonderkündigungsrecht nutzen will, wird er sich zurechnen lassen müssen, dass er dieses Recht missbraucht zum Zwecke des Hausverkaufes. Genau dies ist aber nicht erlaubt. Der Fall ist und wird auf jeden Fall interessant.

Grüsse Günter

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Hallo Günter,
diese einzelnen Modalitäten waren mir, wie gesagt, unbekannt.
Ich dachte jedenfalls, es reiche für den Vermieter aus, ohne weitere Begründung fristgerecht zu kündigen, wenn die Wohnung in einem Zweifamilienhaus mit einer durch ihn selbstgenutzten Wohnung liegt. Hast du einen link zum Gesetzestext?
Gruß
oranier

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Hallo,

dieses Thema ist in § 573 a Abs. 3 geregelt. Dort heisst es, dass im Kündigungsschreiben anzugeben ist, dass sich die Kündigung auf § 573 a Abs. 1 oder Abs. 2 stützt.

(Abs. 1 - Nicht mehr als zwei Wohnungen und vom VM mitbewohnt )
(Abs. 2 - trifft hier nicht zu

Grüsse Günter

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