Hallo.
1.) Sind Raumpflegerinnen überhaupt verpflichtet,
Destillationsarbeiten zu verrichten bzw. sind dafür nicht
Pfleger, Schwestern, Ärzte zuständig?
Wenn der Arbeitsvertrag, wie es die Regel ist, andere zumutbare Tätigkeiten zulässt und eine entsprechende Weisung ergeht, ist AN dazu verpflichtet. Die Zumutbarkeit umfasst allerdings - natürlich! - auch eventuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen.
2.) Darf der AG sie aufgrund dieser allergischen Reaktionen
einfach entlassen?
Vorausgesetzt, das KüSchG greift (wird es wohl), darf er das eher nicht. Die soziale Rechtfertigung nachzuweisen, sollte schwierig sein - schon weil es sich um ein Problem aus einer nicht typischen Tätigkeit handelt (der Arbeitsvertrag wird wohl Raumpflegerin oder eine ähnliche Tätigkeitsbezeichnung enthalten?).
3.) Ist der AG verpflichtet, diese Raumpflegerin andere
Arbeiten verrichten zu lassen?
Verpflichtet ist zu starr formuloren. Er ist verpflichtet, zu prüfen, ob sich eine andere Beschäftigung finden lässt. Wenn zur Wahrnehmung anderer Aufgaben eine (Um-)Schulung o.ä. erforderlich ist, kann das für den AG immer noch zumutbar sein.
Das Problem in diesem Falle sehe ich anderswo : Als Raumpflegerin kommt die Frau in recht intimen Kontakt mit aggressiven Substanzen, sowohl durch die Haut als auch hinsichtlich des Einatmens. So allergieträchtig wie irgendwelche gängigen Dinge, die man auch ohne Spezialausbildung destillieren darf, sind diese Substanzen allemal (in einer Klinik wird beim Reinigen durchaus mit größerem Kaliber geschossen). Wenn nicht eindeutig feststeht, welche Substanz bzw. welches Substanzgemisch die Allergieprobleme auslöst, müsste das zunächst eindeutig geklärt werden, meint
Eillicht zu Vensre
Gesetzesgrundlagen.
Kündigungsschutzgesetz in erster Linie, Arbeitsstättenverordnung in zweiter.