kündigung wegen rauchen im garten ?

hallo

ein mieter wohnt in einem 2 parteinhaus ( beides mieter ). ein mieter hat den garten alleine mitgemietet.

laut mietvertrag handelt es sich um eine nichtraucherwohnung und der mieter ist ebenfalls nichtraucher.

nun ist es aber so das der mieter mit garten auf den geschmack der zigarre gekommen ist und auch so eine ab und an NUR im garten raucht ( nie in der wohnung ).

der obere mitmieter gibt dies als beschwerde an den vermieter weiter.

nun flattert die kündigung der wohnung mit grund „obwohl nichtraucher angegeben wurde, raucht der mieter trotzdem. dies ist nicht hinnehmbar“. daher wird die wohnung zum nächtmöglichen zeitpunkt gekündigt.

die frage : ist das einfach so möglich ? der vermieter beruht sich NUR auf angaben des anderen mieters.

auch das NUR im garten geraucht wird, wurde völlig ignoriert.

außerdem bleibt die frage ob es vielleicht sogar erlaubt ist im garten zu rauchen ? der vermieter darf ja nicht alles verbieten, oder ?

wer weiss was ?

In einer individuellen Vereinbarung, auch als Anlage zum Formularmietvertrag, darf der Vermieter selbstverstädlich übereinstimmend regeln, dass in seinem (vermieteten) Eigentum nicht geraucht werden darf.

In einem Formular mietvertrag hielte diese Bestimmung einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB hingegen nicht stand.

Gleichwohl wäre eine Kündigung IMHO unwirksam, wenn ihr keine qualifizierte Abmahnung mit Kündigunsgandrohung vorausgegangen wäre.

Denn das Zigarrenrauchen mag selbst im Garten zweifellos störend und ggf. sogar vertragswidrig sein, eine „nicht unerhebliche“ schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflicht in einem „Nichtraucherhaus“ n. § 573 BGB vermag ich hier ebensowenig zu erkennen wie gar einen „wichtiger Grund“, wonach „dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann“ und eine fristlose Kündigung n. § 543 BGB ausgesprochen wäre.

G imager

ich denke so einfach mann man es sich nicht machen, die abgrenzung zwischen den beiden verträgen ist zwar sinnig, aber solange es da keine bgh urteile zu gibt, ist es doch noch arg wage. man kann eigentlich nur sagen, das die einzel verhandelten klauseln besser chance vor gericht haben ( was nichts heißen muss, es ist immer eine einzelfallentscheidung)

Da es hier um den Garten geht denke ich nicht, dass das Rauchverbote in diese Zulässig ist und mit sicherheit nicht zur direkten Kündigung berechtigt.

sollte einem sowas passieren, würde ich doch einen anwalt ans herz legen :wink:

[…] aber solange es da keine bgh urteile zu gibt, ist es doch noch arg
wage.

Stell Dir vor: In Deutschland fallen täglich hunderte rechtskräftige Urteile, ohne dass immer der BGH dazu befragt wird.

Bevor sich der BGH mit einem Urteil befasst, müssen schon schwerwiegende Gründe vorliegen.

stell dir vor, die urteile widersprechen sich sogar, daher kann man nicht sagen, wie es am ende aussehen wird…

aber willst du nicht einfach mal was zur frage beitragen?

AFAIK herrscht Vertragsfreiheit. Insofern können die Parteien sich selbstverständlich abseits nicht diponiblen Mietrechts übereinstimmend dahingehend verständigen, dass es sich um ein Nichtraucherhaus handelt und man sich an diese Übereinkunft hält, wenn man Mietvertrag schliesst.

So hält es auch der BGH mit seinem Leitsatz (Urteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/055 ohne weitere Begründung für zulässig, das Rauchen in der Wohnung durch Vereinbarung zu untersagen oder zu beschränken.

AFAIK herrscht Vertragsfreiheit. Insofern können die Parteien
sich selbstverständlich abseits nicht diponiblen Mietrechts
übereinstimmend dahingehend verständigen, dass es sich um ein
Nichtraucherhaus handelt und man sich an diese Übereinkunft
hält, wenn man Mietvertrag schliesst.

na des gibt schon regelen, die man eben nicht so einfach vereinbaren kann, gerade wenn sie eine seite zu stark benachteiligen

So hält es auch der BGH mit seinem Leitsatz (Urteil vom 28.
Juni 2006 - VIII ZR 124/055 ohne weitere Begründung für
zulässig, das Rauchen in der Wohnung durch Vereinbarung zu
untersagen oder zu beschränken.

zeig mir doch mal bitte die stelle im urteil, wo das steht. ich kenne das urteil eigenltich relativ gut und der bgh stellt in dem urteil nur fest, das es nach der berufungsgericht keine regelung zwischen den parteien gibt. daraus abzuleiten, das man ohne begründung das rauchen untersagen oder beschränken darf, halte ich doch für sehr weit daher geholt.
dieser satz dient vorallem dazu aufzuzeigen, das keine vertraglichen vereinbarungen dazu vorliegen, die man prüfen müsste

aber willst du nicht einfach mal was zur frage beitragen?

Ich denke, mehr als die bisherigen Antworten sind bei der Informationslage nicht möglich.

Du scheinst da eher ein Freund von „lieber schreibe ich irgend was, egal ob es nun richtig oder hilfreich ist“ zu sein.

2 Like

und du ein freund von, hauptsache was geschrieben, nützlich darf es nicht sein…

aber wir trifften ins off tropic…