Kündigung wegen Vertrauensbruch

Hallo,

folgender fiktiver Fall : Ein Mieter M kündigt (schriftlich) wegen Mängeln an der Wohnung eine Mietminderung an. Bei einem umgehend erfolgten Ortstermin mit dem Vermieter V stellen sich die Mängel als überwiegend haltlos heraus. Teilweise verzichtet M sogar auf das Angebot, einen Mangel abzustellen, der bei Vermietung laut Übergabeprotokoll (ohne Reparaturverpflichtung) bereits bestand.
Auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt M im Gespräch mit V, dass (nun) alles in Ordnung sei. Dennoch macht M seine Ankündigung der Mietminderung wahr.
V empfindet das als Vertrauensbruch seitens M und will deswegen kündigen (M hat ohnehin signalisiert, baldmöglichst auszuziehen).

Trägt ein solcher Vertrauensbruch als Kündigungsgrund ?

Gruß
Karl

Nein.

Kündigungsgründe sind http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__569.html hier festgelegt. Vertrauensbruch finde ich da nicht.
Wäre auch zu einfach.

vnA

Hallo,

als Kündigungsgrund trägt das sicherlich nicht.
Gleichwohl muß der Vermieter ein solches Verhalten des Mieters aber nicht hinnehmen, denn die Kenntnis des Mangels bereits bei Vertragsabschluß schließt die Mietminderung aus. Selbst wenn dies anders wäre, würden schadhafte Küchenfliesen, sofern nicht ohnehin schon als geringfügig anzusehen, sowieso bestenfalls eine Minderung von nur wenigen - vielleicht max. 5 - Prozent ausmachen.
Der Mieter schuldet also weiterhin den vollen Betrag. Da der M aber offensichtlich wohl Teile der Miete einbehält, müßte der Vermieter diese Beträge wohl auf dem Rechtsweg beitreiben. Allerdings würde ihm ein Kündigungsrecht dann zufallen, sobald der Mieter insgesamt mit einem Betrag von mehr als zwei Monats(kalt)mieten im Rückstand ist.

Es könnte insgesamt möglicherwiese der Anschein entstehen, dass der Mieter einfach seine Miete eigenmächtig „anpassen“ will, um so ein wenig Geld beseite legen zu können, beispielsweise, um die Kaution für eine neue Wohnung zu entrichten.

MFG Cleaner

Hallo,

als Kündigungsgrund trägt das sicherlich nicht.
Gleichwohl muß der Vermieter ein solches Verhalten des Mieters
aber nicht hinnehmen, denn die Kenntnis des Mangels bereits
bei Vertragsabschluß schließt die Mietminderung aus.

Das sehe ich anders. Das bloße Vorhandensein eines Mangels bei Vertragsabschluss, entbindet den Vermieter ja nicht davon diesen zu beseitigen. Wenn der VM z.B. sagt bis zum Einzug ist das fertig und es ist bei Einzug noch nicht fertig, kann der Mieter sehr wohl Miete mindern, auch wenn der Mangel bei Vertragsabschluss bereits bekannt war

Selbst wenn dies anders wäre, würden schadhafte Küchenfliesen, sofern
nicht ohnehin schon als geringfügig anzusehen, sowieso
bestenfalls eine Minderung von nur wenigen - vielleicht max. 5

  • Prozent ausmachen.
    Der Mieter schuldet also weiterhin den vollen Betrag. Da der M
    aber offensichtlich wohl Teile der Miete einbehält,

was er im Falle eines Mangels, über den er den Vermieter zur Nachbesserung aufgefordert hat, auch korrekterweise macht.

müßte der Vermieter diese Beträge wohl auf dem Rechtsweg beitreiben.
Allerdings würde ihm ein Kündigungsrecht dann zufallen, sobald
der Mieter insgesamt mit einem Betrag von mehr als zwei
Monats(kalt)mieten im Rückstand ist.

Es könnte insgesamt möglicherwiese der Anschein entstehen,
dass der Mieter einfach seine Miete eigenmächtig „anpassen“
will, um so ein wenig Geld beseite legen zu können,
beispielsweise, um die Kaution für eine neue Wohnung zu
entrichten.

er würde ja bei Auszug seine alte Kaution wiederbekommen

MFG Cleaner

Hallo,

Das sehe ich anders. Das bloße Vorhandensein eines Mangels bei
Vertragsabschluss, entbindet den Vermieter ja nicht davon
diesen zu beseitigen. Wenn der VM z.B. sagt bis zum Einzug ist
das fertig und es ist bei Einzug noch nicht fertig, kann der
Mieter sehr wohl Miete mindern, auch wenn der Mangel bei
Vertragsabschluss bereits bekannt war

Das darfst du natürlich gerne anders sehen - die Rechtslage ist gleichwohl, wie bereits oben beschrieben. Im Beispiel, welches du (abgeändert) bringst, beschreibst du einen Sachverhalt, der nach § 536 BGB zu bemessen wäre.
In unserem Ausgangssachverhalt wäre aber der § 536b die zutreffende Norm. Frage einfach mal Tante google nach „Mietminderung bei Kenntnis des Mangels“.

was er im Falle eines Mangels, über den er den Vermieter zur
Nachbesserung aufgefordert hat, auch korrekterweise macht.

Der Vermieter die Nachbesserung des Mangels (der wie dargestellt nicht zur minderung berechtigt) angeboten, jedoch wurde diese Nachbesserung vom Mieter abgelehnt. Der Mieter hat lediglich einen Anspruch darauf, eine mängelfreie Wohnung zu bekommen - nicht jedoch hat er einen anspruch darauf, die Miethöhe nach eigenem Gusto bestimmen zu dürfen.

er würde ja bei Auszug seine alte Kaution wiederbekommen

Die neue Kaution ist idR vor oder bei Mietbeginn fällig; die Auszahlung der alten Kaution dauert mitunter ein halbes Jahr. Da nicht jeder mal eben so den Betrag von zwei bis drei Kaltmieten einfach frei verfügbar hat, wird die Sache gerne mal wie hier beschrieben gehandhabt.

MFG Cleaner