nehmen wir mal an, ein Vermieter möchte ein Zwei Familienhaus veräußern. Dieses ist vermietet, die beiden Mietparteien wohnen ca. 2 jahre dort. Mehrere Interessenten möchten das Haus selbst beziehen und bekunden das Haus nur leerstehend kaufen zu wollen.
Eine Kündigung der Mietverhältnisse wegen Eigenbedarf kann m.M. nach nicht erfolgen. Allerdings scheint es noch einen Kündigungsgrund „Verhinderung der wirtschaftlichen Verwertung“ oder so ähnlich zu geben.
Wenn ein Verkauf in vermietetem Zustand garnicht oder nur zu wesentlich schlechteren Konditionen möglich wäre, kann dann evtl. vor diesem Hintergrund eine wirksame Kündigung durch den Vermieter erfolgen?
ich bin in diesem Fall der Vermieter.Ich muss mein Haus auch verkaufen, wegen Zugewinn meiner Scheidung. Mein Exmann bekommt von mir Geld.
Ich habe meiner Mieterin vor „3“ Jahren gekündigt.Sie hat 4 Kinder und es ist nicht möglich sie rauszubekommen.Das Haus wollte einer kaufen, aber nur im leeren Zustand. Hätte er das Haus gekauft,und auf Eigenbedarf gekündigt,muss die Mieterin noch lange nicht ausziehen.ICH wäre schon lange weg…Im Nov.o6 haben wir einen Vergleich vor Gericht geschlossen,das sie bis zum 31.12.07 Zeit hat, sich eine Wohnung zu suchen.Sie ist immernoch drin.Habe heute beim Anwalt eine Räumungsklage eingereicht.Ich gebe Ihnen einen guten Tipp, ziehen Sie aus,und gut ist.
Lisa
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Nach § 573 BGB gibt es einen solchen Kündigungsgrund (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn …
…
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde ; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
… http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
Allerdings werden schon an den Nachweis an das Bestehen dieses Kündigungsgrunds erhöhte Anforderungen gestellt - z.B. Es bedarf sodann allerdings auch Darlegungen, dass eine angemessene Verwertung bei fortbestehendem Mietverhältnis nicht möglich ist. Insoweit ist darzulegen, dass der Veräußerungspreis in vermietetem Zustand geringer ist als bei Veräußerung in freiem Zustand. Auch sind weitere Nachteile darzulegen, die der Vermieter erleidet. Hat der Vermieter das Grundstück z. B. im Wege der Schenkung erhalten, kann er sich auf eine Unwirtschaftlichkeit in der Regel ebensowenig berufen, wie bei einer „Fehlspekulation".
I.d.R. ist schon das eine schier unüberwindliche Hürde - formgerechte Kündigung, Darlegungs-/Beweispflicht des VM für die von ihm vorgebrachten Kündigungsgründe, die erheblich genug sein müssen http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/kuendigung-0… http://www.anwalt.tv/rechtstipps/detail.php?id=805
Selbst wenn die Kündigung an sich berechtigt ist, hat der Mieter ein Widerspruchsrecht nach § 574 BGB „wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.“
Die Tendenz der Richter/Gerichte geht dabei eher zur „Mieterbegünstigung“. http://www.das-rechtsportal.de/recht/mietrecht/ratge…
Wenn auch diese Hürde genommen wäre und der Mieter zieht einfach nicht auf, muss der VM den M auf (Zangs)Räumung verklagen. Selbst im Erfolgsfall zieht sich das dann i.d.R. mind 1 - oft aber mehr als 2 Jahre hin (Recht auf Räumungsaufschub!). Zwar muss der M, der zu unrecht seiner Räumungspflicht nicht nachgekommen ist, i.d.R. die vom VM „vorgelegten“ Verfahrenskosten erstatten - man geht da von mind. 15.000-30.000 € aus (nicht jedoch bei einem Vergleich!!!) - oft bleibt aber auch ein solcher Titel nur wertloses Papier.
Ggfs. hat der VM weniger Verluste, wenn er die Wohnung zu einem verminderten Preis „mit Mieter“ verkauft und der Erwerber dann seinerseits eine Kündigung wegen Eigenbedarf ausspricht - oder wenn der VM den Mieter in einem aussergerichtlichen Vergleich durch Zahlung einer „Prämie“ davon überzeugt, die Wohnung „freizugeben“.
Ggfs. mal einen Anwalt fragen, der wird sich die Finger nach einem solchen Fall lecken, da er sehr gut daran verdienen wird …