Hallo Gemeinde!
ich habe ein Frage zum Thema Kündigung eines Arbeitsverhälnisses (nicht mehr in Probezeit nach 2. J.)
mündlich wurde von einer betriebsbedingten Kündigung gesprochen. In der schriftlichen Version steht jetzt:
"hiermit kündigen wir […] zum 30. Sp.2002. Fürsorglich kündigen wir zum nächstmöglichen Termin.
Grund für die Kündigung ist Auftragsmangel. […]"
Ich habe gelesen, dass bei einer betriebsbedingten Kündigung als Begründung nicht ausreicht zu sagen „wegen Auftragsmangel“.
Und: Was kann das mit dem nächstmöglichen Zeitpunkt bedeuten?
Ich werde natürlich sofort Montag zum Arbeitsamt rennen und mich beraten lassen, aber für eine Sofort-Info von einem Experten wäre ich sehr dankbar.
Hat da eine Klage wohl Erfolg bzw. wenigstens auf Abfindung?
Wer bezahlt so eine Klage?
Bis wann muss ich mich dazu entschieden haben?
Danke schonmal!
Gruß T.
Hallo Tanja,
inner- oder außerbetriebliche Gründen erlauben eine betriebsbedingte Kündigung!
Außerbetriebliche Gründe sind Umstände, die von außen auf den Betrieb einwirken. In Betracht kommen unter anderem
- Auftragsmangel,
- Umsatzrückgang,
- Gewinnverfall,
- Unrentabilität,
- Absatzschwierigkeiten,
- Veränderungen auf dem Markt.
Zu beachten ist die soziale Auswahl der zu kündigen Mitarbeiter!
Welche Arbeitnehmer sind im Rahmen der sozialen Auswahl letztlich zu kündigen?
Unter mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern ist im Rahmen der sozialen Auswahl derjenige zu entlassen, der nach seinen Sozialdaten des geringsten Schutzes bedarf. Betriebliche Belange haben keine Bedeutung.
Was ist unter der sogenannten „sozialen Auswahl“ zu verstehen?
Bei der Sozialauswahl geht es um die Konkretisierung der zu kündigenden Arbeitnehmer. Denn selbst wenn ein dringendes betriebliches Erfordernis vorliegt und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz fehlt, ist die Kündigung sozialwidrig, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Vgl. § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz.
Mit anderen Worten, wenn wenig Aufträge vorliegen, der Arbeitgeber Dich ausgewählt hat weil Du die jüngste bist, nicht verheiratet und keine Kinder und Deine Kollegen sind verheiratet und schon läner im laden, dann hast Du pech gehabt und die Kündigung ist rechtmäßig!
Gruß
Karl-Heinz
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
(ein wenig off-topic)
Hallo Karl-Heinz!
Mit anderen Worten, wenn wenig Aufträge vorliegen, der
Arbeitgeber Dich ausgewählt hat weil Du die jüngste bist,
nicht verheiratet und keine Kinder und Deine Kollegen sind
verheiratet und schon läner im laden, dann hast Du pech gehabt
und die Kündigung ist rechtmäßig!
ich bin Laie, studier noch und hab noch keine Probleme mit sowas *gg* [außer, dass ich in Zukunft Arbeitsverträge grundsätzlich SCHRIFTLICH abschließe, aber das muss ich evtl. in den nächsten Tagen hier noch mal posten] aber eins interessiert mich:
Woher weiß denn mein AG, ob ich verheiratet bin, Kinder habe etc.? Ok, sowas wird man evtl. erzählen, aber wenn ich ihm das nicht sage wär das doch kein entscheidender Faktor? Oder würde er mich irgendwann fragen und ich müsste ehrlich antworten „ich bin Single“? Oder kann ich gar sagen „ich bin Single“ wenn ich in Wirklichkeit verheiratet bin?
Viele Grüße,
Dennis =o)
Woher weiß denn mein AG, ob ich verheiratet bin, Kinder habe
etc.? Ok, sowas wird man evtl. erzählen, aber wenn ich ihm das
nicht sage wär das doch kein entscheidender Faktor? Oder würde
er mich irgendwann fragen und ich müsste ehrlich antworten
„ich bin Single“? Oder kann ich gar sagen „ich bin Single“
wenn ich in Wirklichkeit verheiratet bin?
Herzallerliebster Dennis, wat bringen die denn heutzutagen den künftigen MBAs bei?! *lach* Denk doch mal logisch nach…
-
Glaubst Du wirklich, daß ein Single die Steuerklasse 3, 4 oder 5 plus ggf. Kinderfreibeträge mal eben so auf die Lohnsteuerkarte gepinselt bekommt? Diesen Wisch muß man ja beim Cheffe abgeben, gelle?
-
Familienstand & Co. gehören zu den in einer Bewerbung üblichen persönlichen Angaben. In vielen Firmen gibt es auch Personalfragebögen, die bei der Einstellung ausgefüllt werden müssen.
Übrigens können falsche Angaben in einer Bewerbung zu einem sofortigen Rausschmiss führen.
Etwas erheiterte Grüße
Tessa
BBA *gg*
Herzallerliebster Dennis, wat bringen die denn heutzutagen den
künftigen MBAs bei?! *lach* Denk doch mal logisch nach…
BBA, BBA… wär sonst peinlich geworden *lach*
-
Glaubst Du wirklich, daß ein Single die Steuerklasse 3, 4
oder 5 plus ggf. Kinderfreibeträge mal eben so auf die
Lohnsteuerkarte gepinselt bekommt? Diesen Wisch muß man ja
beim Cheffe abgeben, gelle?
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Familienstand & Co. gehören zu den in einer Bewerbung
üblichen persönlichen Angaben. In vielen Firmen gibt es auch
Personalfragebögen, die bei der Einstellung ausgefüllt werden
müssen.
Ja klar, da hatte ich nicht dran gedacht. Also danke für die Erläuterung ;o)
Übrigens können falsche Angaben in einer Bewerbung zu einem
sofortigen Rausschmiss führen.
uuuuuund weg…
Etwas erheiterte Grüße
Ebenfalls :o)
Ciao, und danke,
Dennis =o)
Hallo.
Ich habe gelesen, dass bei einer betriebsbedingten Kündigung
als Begründung nicht ausreicht zu sagen „wegen
Auftragsmangel“.
– Da die Angabe eines Kündigungsgrundes nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kü ist, spielt das keine Rolle. Wenn Du binnen 3 Wochen ab Zugang der Kü Kündigungsschutzklage erhebst (vorausgesetzt Dein Betrieb beschäftigt mehr als 5AN), wird alles weitere vor Gericht geklärt.
Und was kann das mit dem nächstmöglichen Zeitpunkt bedeuten?
– Die Floskel ist hier überflüssig. Für den Fall, daß die Kü nicht fristgerecht ist, kündigt man vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. Da bei falscher Fristberechnung eh auf den nächstmögliche Termin umgedeutet wird, macht so etwas nur bei einer fristlosen Kü Sinn.
Hat da eine Klage wohl Erfolg bzw. wenigstens auf Abfindung?
– Es gibt kein Recht auf Abfindung. Von hier aus kann niemand beurteilen, ob eine Sozialauswahl hinreichend durchgeführt wurde. Somit sind die Erfolgschancen nicht einzuschätzen. Auch dies wirst Du vor Gericht feststellen.
Wer bezahlt so eine Klage?
– Beide. Die Kosten in erster Instanz trägt jeder selber, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Ein Anwalt ist in der ersten Instanz nicht zwingend vorgeschrieben. Das mußt Du entscheiden.
Ein Überblick über die Kosten:
http://www.arbg.bayern.de/lagn/kosten1.htm
Bis wann muss ich mich dazu entschieden haben?
– siehe oben: 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kü
Gruß,
LeoLo