Kündigung WG Zimmer Vertrag direkt mit Vermieter

Hallo,

folgender hypothetischer Fall:

Vermieter vermietet eine Zweiraumwohnung mit jeweils seperaten Verträgen direkt an zwei Mieter.

Einer der Räume steht aktuell leer, dem Mieter des 2. Raums soll nun ebenfalls gekündigt werden, da die Wohnung veräußert werden soll.

Die Wohnung verfügt über Badezimmer Möbel und eine Küche. Desweiteren steht in einem der Zimmer ein Bett des Vermieters im anderen Zimmer eine Couch. Im Mietvertrag ist jedoch nicht erwähnt, dass möbliert vermietet wurde / wird. Die Kündigungsfrist beträgt laut Vertrag vier Wochen.

Ich glaube mich ebenfalls an eine Sonderregelung bei möblierten Zimmern zu erinnern, aber meiner Auffassung nicht greift dies hier nicht, da weder im Mietvertrag erwähnt, noch von einem Zimmer auszugehen ist, da jedes Zimmer einzeln direkt vom Eigentümer vermietet wurde.

Kann eine ordnungsgemäße Kündigung seitens des Vermieters erfolgen (§573 BGB?)

Hallo,

folgender hypothetischer Fall:

Vermieter vermietet eine Zweiraumwohnung mit jeweils seperaten
Verträgen direkt an zwei Mieter.

Einer der Räume steht aktuell leer, dem Mieter des 2. Raums
soll nun ebenfalls gekündigt werden, da die Wohnung veräußert
werden soll.

Die Wohnung verfügt über Badezimmer Möbel und eine Küche.
Desweiteren steht in einem der Zimmer ein Bett des Vermieters
im anderen Zimmer eine Couch. Im Mietvertrag ist jedoch nicht
erwähnt, dass möbliert vermietet wurde / wird. Die
Kündigungsfrist beträgt laut Vertrag vier Wochen.

Ich glaube mich ebenfalls an eine Sonderregelung bei
möblierten Zimmern zu erinnern, aber meiner Auffassung nicht
greift dies hier nicht, da weder im Mietvertrag erwähnt, noch
von einem Zimmer auszugehen ist, da jedes Zimmer einzeln
direkt vom Eigentümer vermietet wurde.

Richtig, möbl. Wohnraum unterliegt ggf. anderen Kü-Fristen, aber hier ist ein „möbliertes MV“ nicht zu erkennen; denn Badezimmermöbel und eine Küche sind oftmals als Ausstattung vorhanden.

Kann eine ordnungsgemäße Kündigung seitens des Vermieters
erfolgen (§573 BGB?)

§ 573 Abs.(2) 3. würde ich so sehen, wobei bitte Abs.(3) im Kü-schreiben nicht vergessen werden sollte.
Schönen Tag noch.

Hallo,

Kann eine ordnungsgemäße Kündigung seitens des Vermieters
erfolgen (§573 BGB?)

§ 573 Abs.(2) 3. würde ich so sehen, wobei bitte Abs.(3) im
Kü-schreiben nicht vergessen werden sollte.

seit wann kann man einem Mieter kündigen, weil man die Wohnung verkaufen will? Ist das jetzt neu oder schlicht Unsinn?
Gruß
loderunner (ianal)

Es muss natürlich Vermieter heißen.

§ 573 BGB

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

  1. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nchteile erleiden würde.
    a
    (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

Schönen Tag noch.

Oh man, Du selbsternannter Experte!

Lies: http://dejure.org/gesetze/BGB/566.html

Das Zitat von Dieter Nuhr ist Dir so gar kein Begriff, oder?

1 „Gefällt mir“

Beim 1. und beim 3.Satz hast du meine volle Unterstützung.

Beim 2. habe ich folgendes anzumerken:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/kuendigung-wegen-ve…

vnA

Hallo,

Beim 2. habe ich folgendes anzumerken:

Du hast recht, es gibt Ausnahmen. Aber ich sehe in der Frage aber nichts von Haus-Verkauf, Grundstücksverkauf, Großrenovierung,…
Da soll nur die Wohnung verkauft werden, mehr steht da nicht.
Gruß
loderunner (ianal)