jemand hat mit einer Frist von 8 wochen gekündigt (am 28ten). Vertraglich sind 4 Wochen festegelegt. Ist es möglich dass dieser jemand am 29ten od. 30ten ein Schriftstück aufsetzt indem die Kündigung mit 8 Wochenfrist widerrufen wird und und dafür mit der festgelegten Frist von 4 Wochen kündigt? Gibt es dafür eine Regelung bzw. gibt es Besonderheiten zu beachten?
„grundsätzlich“ kann man keine Kündigung widerrufen.
Allerdings kann man eine neue Kündigung aussprechen, welche die geringere Frist berücksichtigt.
Wobei sich mir die Frage stellt, ob da wirklich nur 4 Wochen steht, und wenn ja, ob diese Frist tatsächlich wirksam vereinbart ist („normal“ iSd Gesetzes wären 4 Wochen zum 15. oder Monatsende - wobei 4 Wochen durchaus in Ordnung sein können , sofern die im 622 BGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind).
da stellt sich das Problem der „Nachkündigung“ oder „Wiederholungskündigung“, d.h. grundsätzlich kann man keine Kündigung mit der kürzeren Frist mehr aussprechen, wenn man schon einmal eine (wirksame ordentliche) Kündigung ausgesprochen hat, es sei denn, es gibt jetzt einen anderen Kündigungstatbestand, den es vorher noch nicht gab (z.B. außerordentlich nach ordentlicher Kündigung, kürzere K-Frist nach Insolvenzeröffnung für den Insolvenzverwalter bei schon gekündigten Arbeitsverhältnis), da das Gestaltungsrecht verbraucht ist.