Hallo,
Mit Schreiben vom 06.12.06 kündigt Arbeitgeber A Arbeitnehmer B fristlos weil er angeblich einen Tag unentschuldigt fehlte, dabei liegt dem AG eine Krankmeldung vor. (Die Kündigung enthält kein explizites Kündigungsdatum nur das Datum an dem das Dokument erstellt wurde, der 06.11.06)
Der AG schickt also am 06.11.06 die Kündigung per Einschreiben an die ALTE Anschrift des AN obwohl ihm die neue Anschrift bekannt ist. Lohnabrechnungen etc. bekam der AN auch schon an seine neue Anschrift ausgestellt.
AN B geht also die Kündigung erstmal nicht zu und er weiss auch nicht, dass er gekündigt ist.
Dann folgt die Lohnabrechnung (komischerweise wieder an die neue Anschrift) und es wird nur bis zum 06. Lohn bezahlt obwohl der AN noch immer keine Kündigung erhalten hat.
Erst am 15.12. erreicht die Kündigung AN B. (Diesmal wieder kein explizites Kündigungsdatum, nur das Datum an dem die Kündigung erstellt wurde, diesmal jedoch der 14.12.06)
Lt. Gesetz ist eine Kündigung ja erst dann wirksamm wenn sie in den Machtbereich des AN gekommen ist, also wenn dieser sie erhalten hat.
In diesem Fall erst am 15.
Muss der AG bis zum 14 Lohn zahlen da er ja zu verschulden hat, dass die erste Kündigung nicht wirksam war und dann eine neue zum 14. raus schickt ?
Super wenn ich ein paar Infos bekommen könnte…
Hallo Nicky,
Bei den Datumsangaben kommt man etwas durcheinander. Bitte nochmal gegebenenfalls korrigieren.
MfG
Hallo Nicky,
die genauen Daten sind im geschilderten Fall evtl. deswegen wichtig, da der AG vielleicht sein Recht auf fristlose Kündigung verwirkt hat, da eine wirksame fristlose Kündigung zeitnah zum beanstandeten Vorfall erfolgen muss.
&Tschüß
Wolfgang
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Außerdem …
… ist auch nicht klar (jedenfalls mir nicht) ob da jetzt nun 2 Kündigungen geschrieben wurden
„Erst am 15.12. erreicht die Kündigung AN B. (Diesmal wieder kein explizites Kündigungsdatum, nur das Datum an dem die Kündigung erstellt wurde, diesmal jedoch der 14.12.06)“
… und was mit der 1. Kündigung vom 06.11. (???) passierte.
Also…
Der Arbeitnehmer erhält quasi am 15.11.06 eine Kündigung die am 14.11. geschrieben wurde.
Es ist kein Datum angegeben zu wann fristlos gekündigt wurde.
Es steht nur da: „Hiermit kündigen wir ihnen fristlos.“
Dieses Schreiben wurde am 14.11. erstellt und erreichte den AN am 15.11.
An diesem Schreiben war die erste kündigung vom 06.11. dran geheftet. (Quasi als Beweis, dass schon einmal eine Kündigung geschrieben wurde, jedoch an die falsche Adresse…)
Meine Frage ist ob die Kündigung, da sie ja erst am 14.11. an die richtige Adresse gesendet wurde bereits zum 06.11. wirksam ist, obwohl sie AN nicht bekommen hat.
Hallo
Wenn dem AG die neue Adresse bekannt war, ist ihm die Verzögerung des Zugangs anzulasten und der Lohn bis zum nachweislichen Zugang der ersten oder zweiten Kü ist zu zahlen.
Hat der AN zwischen dem 06. und dem 14. denn gar nicht im Betrieb gearbeitet? Hatte er Urlaub? War er krank?
Gruß,
LeoLo
Hallo,
und wann genau war denn nun eigentlich der Vorfall, der zur Kündigung führte ???
&Tschüß
Wolfgang
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Den genauen Tag, an dem der AN unentschuldigt gefehlt haben soll ist auch nicht angegeben worden. Jedenfalls war er die ganze Zeit über krank geschrieben.
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Hat der AN zwischen dem 06. und dem 14. denn gar nicht im
Betrieb gearbeitet? Hatte er Urlaub? War er krank?
Ja er war die ganze Zeit krank geschrieben—
Den genauen Tag, an dem der AN unentschuldigt gefehlt haben
soll ist auch nicht angegeben worden.
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__626.html
„(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.“
Dazu gehört (gerade wegen der 2-Wochen-Frist) m.E. auch, dass man abgrenzen kann, wann der AN unentschuldigt gefehlt haben soll.