Kündigung Wohngebäudevers. f. Gartenhaus

Hallo,

meine Freundin ist gerade völlig fertig mit den Nerven.
Sie hat letzte Woche ein Gartenhäuschen verkauft, das auf einem gepachteten Grundstück steht.

Jetzt hat ihr die Versicherung mitgeteilt, dass entweder der neue Käufer die Versicherung übernehmen muss oder das Versicherungsverhältnis erst zu Mitte 2008 gekündigt werden kann, da sie in ihrem Vertrag eine Klausel hat, dass ein vorzeitiges Ausscheiden nur möglich ist, wenn der Käufer die Versicherung übernimmt.

Sind das die üblichen Klauseln bei diesen Verträgen? Kommt man da wirklich nicht anders raus?

Danke und Gruß
Tina

Hallo,

meine Freundin ist gerade völlig fertig mit den Nerven.
Sie hat letzte Woche ein Gartenhäuschen verkauft, das auf
einem gepachteten Grundstück steht.

Jetzt hat ihr die Versicherung mitgeteilt, dass entweder der
neue Käufer die Versicherung übernehmen muss oder das
Versicherungsverhältnis erst zu Mitte 2008 gekündigt werden
kann, da sie in ihrem Vertrag eine Klausel hat, dass ein
vorzeitiges Ausscheiden nur möglich ist, wenn der Käufer die
Versicherung übernimmt.

Normalerweise besteht nach $ 70 VVG ein Sonderkündigungsrecht (durch den Erwerber!) von einem Monat nach Überschreibung im Grundbuch bzw. von einem Monat nach Erlangung der Kenntnis des Käufers bezüglich der bestehenden Versicherung. Ansonsten haften Käufer und Verkäufer gesamtschuldnerisch.

Wann war denn die Überschreibung?

Jetzt hat ihr die Versicherung mitgeteilt, dass entweder der
neue Käufer die Versicherung übernehmen muss oder das
Versicherungsverhältnis erst zu Mitte 2008 gekündigt werden
kann, da sie in ihrem Vertrag eine Klausel hat, dass ein
vorzeitiges Ausscheiden nur möglich ist, wenn der Käufer die
Versicherung übernimmt.

Das stimmt so nicht. Mit dem Verkauf der Immobilie geht die Versicherung auf den Käufer über, der wiederum ein Sonderkündigungsrecht hat. Die Einzelheiten dazu hat cassiesmann schon beschrieben.

Wenn das Eigentum im Grundbuch umgetragen ist, Deine Freundin also nicht mehr drinsteht, ist sie aus der Versicherung draußen, egal ob der Käufer den Vertrag weiterführt oder nicht.

Hallo Tina,

der Verkauf eines Gebäudes, sonfern es nicht Sondereigentum nach dem Wohneigentumsgesetz ist, führt nicht zur Änderung des Grundbuchbestandes. Das Grundstück, es ist ja gepachtet und steht nicht im Eigentum Deiner Freundin, ist nicht Verkaufsgegenstand. Dies hätte der notariellen Beurkundung bedurft.
Um welche Art von „Gartenhaus“ handelt es sich? Liegt es in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz oder dient es der Erholung - ein Wochenendhaus. Für die neuen Bundesländer sind ggf. Sonderbestimmungen zu beachten,Schuldrechtsänderungsgesetz, Nutzungsentgeldverordnung … .

Danach stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage der Vertrag zur Gebäudeversicherung entstanden ist. Besitz die Freundin auch ein Wohnhaus oder sonstiges Wohneigentum?

Weiter Aufklärung wäre gut.

MfG
Jürgen

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Jürgen,

danke für deine Info und hier mehr zu deinen Fragen:

a) richtig, es gibt keinen Grundbucheintrag und keine notariellen Urkunden
b) es ist ein Gartenhaus in einer Kleingartenanlage in den alten Bundesländern, das theoretisch zur Wochenenderholung dient. Sie hat es aber kaum genutzt, deswegen der Verkauf.
c) ansonsten besitzt sie keinerlei Wohneigentum.
Sie hat ihre Versicherung angerufen, wo sie alle Versicherungen hat, hat denen erzählt, was sie gekauft hat und hat die ihr empfohlene Gebäudeversicherung abgeschlossen.

Gruß
Tina

Hallo Tina,

der Verkauf eines Gebäudes, sonfern es nicht Sondereigentum
nach dem Wohneigentumsgesetz ist, führt nicht zur Änderung des
Grundbuchbestandes. Das Grundstück, es ist ja gepachtet und
steht nicht im Eigentum Deiner Freundin, ist nicht
Verkaufsgegenstand. Dies hätte der notariellen Beurkundung
bedurft.
Um welche Art von „Gartenhaus“ handelt es sich? Liegt es in
einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz oder
dient es der Erholung - ein Wochenendhaus. Für die neuen
Bundesländer sind ggf. Sonderbestimmungen zu
beachten,Schuldrechtsänderungsgesetz,
Nutzungsentgeldverordnung … .

Danach stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage der
Vertrag zur Gebäudeversicherung entstanden ist. Besitz die
Freundin auch ein Wohnhaus oder sonstiges Wohneigentum?

Weiter Aufklärung wäre gut.

MfG
Jürgen

Hi,

das Haus wurde am 14.06. verkauft.
Der Makler hat mit dem Käufer vor einigen Wochen einen Reservierungsvertrag geschlossen, angeblich gibt es keinen weiteren Vertrag. Der Makler sagt, der Reservierungsvertrag ist gleichzeitig der Kaufvertrag, dieser wurde aber vom Makler unterschrieben. Meine Freundin hat im Grunde nichts unterschrieben. Der Makler sagt, alles hätte seine Richtigkeit.

Vielleicht hat die Versicherung damit ein Problem?

Normalerweise besteht nach $ 70 VVG ein Sonderkündigungsrecht
(durch den Erwerber!) von einem Monat nach Überschreibung im
Grundbuch bzw. von einem Monat nach Erlangung der Kenntnis des
Käufers bezüglich der bestehenden Versicherung. Ansonsten
haften Käufer und Verkäufer gesamtschuldnerisch.

Wann war denn die Überschreibung?