Kündigung Wohnung / Aufhebungsvertrag

Hallo zusammen,

folgende Lage:

ein Mieter möchte / muss ausziehen, da seine Wohnung verkauft wurde und der neue Besitzer selber einziehen möchte (evtl. sogar schnellstmäöglich). Im Vertrag stehen zwar 6 Monate Kündigungsfrist, dieses ist aber nicht gültig (wurde bereits „hier“ einmal geklärt). Der Mieter hat auch schon eine neue Wohnung gefunden und möchte zum 01.04 ausziehen. Nun ist aber schon der 21.01. und die Kündigung könnte normalerweise erst zum 01.05. erfolgen Ab 01.02 ist der neue Hauptbesitzer offiziell der neue Vermieter. Der jetzige Wohungsbesitzer schlägt einen Aufhebungsvertrag zwischen dem jetzigen Mieter und dem neuen Wohnungsbesitzer vor. Folgende Fragen stellen sich:

  1. Gibt es besondere Kündigungsfristen für einen Mieter, wenn sich der Wohnungsbesitzer ändert?
  2. Angenommen beide Parteien sind mit dem 01.04. einverstanden. Welche Inhalte und welche Form muss so ein Aufhebungsvertrag haben, bezüglich der Kündigung, Rechte & Pflichten, Kaution (wird angeblich vom alten zum neuen Wohnungsbesitzer übergeben) haben? Gibt es da Vorlagen?

MFG
Linne

Im Aufhebungsvertrag soll alles geregelt werden so, daß Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag gegenseitig aufgehoben werden zu dem Zeitpunkt an dem der Aufhebungsvertrag gültig wird.
Die Kaution dabei nicht vergessen zu bennen.
Bedenke der neue Besitzer ist froh daß Du die Wohnung verlässt ohne Probleme.
Jakob

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Hallo,

zuerst möchte ich hier einmal die rechtliche Seite darstellen. Die Übernahme des künftigen Eigentümers ist gegenüber dem Mieter dann wirksam, wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Vorher kann der neue Eigentümer nicht kündigen. Ferner benötigt der Mieter die Freigabe der Mietzahlungen an den künftigen Eigentümer, wenn mit dem neuen Eigentümer - einvernehmlich verhandelt werden soll - auch mit dem bisherigen Eigentümer.

Nun zum Aufhebungsvertrag. Derzeit ist nicht der neue, sondern der bisherige Vermieter zuständig. Mit ihm ist derzeit über einen Aufhebungsvertrag zu verhandlen, wobei der bisherige Vermieter wohl den neuen Eigentümer durchaus richtig vertreten wird. Legt der Neue jedoch die Eintragung im Grundbuch vor, dann kannst Du direkt verhandeln.

Nun zur praktischen Seite. Eine Aufhebung des Mietvertrages muss enthalten, dass das Mietverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zum xx.xx.xxxx aufgehoben wird. Durch den vorzeitigen Auszug - worauf der Neue wohl Wert legt - sollte auch in die Vereinbarung, dass weitere gegenseitige Forderungen gegeneinander aufgehoben werden mit Ausnahme noch abzurechnender Nebenkosten. Ferner muss die Vereinbarung enthalten - sofern dies geschuldet wäre - dass keine Schönheitsreparaturen geschuldet sind ( Der Neue wird wohl nach seinem Willen die Wohnung umgestalten wollen ). Sinnvoll ist, solange die Eintragung im Grundbuch nicht vorliegen sollte, dass der Vereinbarung der bisherige und der neue Vermieter durch Unterschrift zustimmen.

Gruss Günter

folgende Lage:

ein Mieter möchte / muss ausziehen, da seine Wohnung verkauft
wurde und der neue Besitzer selber einziehen möchte (evtl.
sogar schnellstmäöglich). Im Vertrag stehen zwar 6 Monate
Kündigungsfrist, dieses ist aber nicht gültig (wurde bereits
„hier“ einmal geklärt). Der Mieter hat auch schon eine neue
Wohnung gefunden und möchte zum 01.04 ausziehen. Nun ist aber
schon der 21.01. und die Kündigung könnte normalerweise erst
zum 01.05. erfolgen Ab 01.02 ist der neue Hauptbesitzer
offiziell der neue Vermieter. Der jetzige Wohungsbesitzer
schlägt einen Aufhebungsvertrag zwischen dem jetzigen Mieter
und dem neuen Wohnungsbesitzer vor. Folgende Fragen stellen
sich:

  1. Gibt es besondere Kündigungsfristen für einen Mieter, wenn
    sich der Wohnungsbesitzer ändert?

es gelten die Kündigungsfristen, die im Mietvertrag vereinbart sind.

  1. Angenommen beide Parteien sind mit dem 01.04.
    einverstanden. Welche Inhalte und welche Form muss so ein
    Aufhebungsvertrag haben, bezüglich der Kündigung, Rechte &
    Pflichten, Kaution (wird angeblich vom alten zum neuen
    Wohnungsbesitzer übergeben) haben? Gibt es da Vorlagen?

Nein, gibt es nicht, aber müsste kein Problem sein, hier eine Vereinbarung aufzusetzen. Siehe die Hinweise.

Gruss Günter

Wie muss denn ein Vertrag grundsätzlich aussehen, damit er wirksam ist.
Müssen z.B. nicht auch Zeugen anwesend sein?
Sind irgendwelche Klauseln und „Floskeln“ unbedingt einzuhalten und im Vertrag aufzunehmen?

Wie muss denn ein Vertrag grundsätzlich aussehen, damit er
wirksam ist.
Müssen z.B. nicht auch Zeugen anwesend sein?
Sind irgendwelche Klauseln und „Floskeln“ unbedingt
einzuhalten und im Vertrag aufzunehmen?

Hallo,

diese Frage kann so nicht einfach beantwortet werden. Dazu muss man wissen, was der Mieter mit dem Vermieter vereinbaren will. Grundsätzlich muss dann natürlich kein Zeuge vorhanden sein, wenn der Vertrag schriftlich gemacht wird. Bei mündlichen Verträgen ist ein Zeuge schon wichtig. Bei näheren Rückfragen bitte direkte Mail und was genau Du wissen willst.

Gruss Günter