Kündigung Zeitmietvertrag

Ein Mietvertrag für Eigenheime wurde als Mietvertrag auf bestimmte Zeit
geschlossen. Der Mietvertrag wurde für die Zeit von 5 Jahren geschlossen; er beginnt am 01.09.2001 und läuft am 31.08.2006 ab.
Eine Verwendungsabsicht vom Vermieter wurde im Mietvertrag nicht angegeben.
Der Nietvertrag wurde am 29.05.2001 vom Vermieter und am 26.05.2001 vom Mieter unterzeichnet.
Ist dieser Mietvertrag vorzeitig kündbar, da er am 01.09.2001 beginnt, also
fällt er unter das neue Mietrecht oder ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Vertrages entscheident ?

Hallo,

das neue Mietrecht hat mit dem hier beschriebenen Zeitmietvertrag nichts zu tun.

Von der neuen Kündigungsklausel sind alle unbefristeten Mietverträge betroffen, auch die vor 2001 geschlossenen.

Ein Vertrag der von Anfang an über einen bestimmten Zeitraum (z.B. 2001 bis 2006) geschlossen wird, kann nur in beiderseitigem Einvernehmen früher aufgekündigt werden.

Gruß
Nita

Hallo Nita,

das ist so nicht richtig, denn Zeitmietverträge, welche ab den 01.09.2001
geschlossen wurden und entsprechende Bedingungen, wie die Verwendungsabsicht nach Ablauf des Mietvertrages, nicht enthalten, sind automatisch unbefristet
Mietverträge.

Viele Grüße
Thomas

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Hi Thomas,

ah, du weisst es also selbst! Aber, wenn du das schon weisst, dann sicher auch, dass:

Uneinigkeit darüber herrscht, ob nicht der gemeinsame Wille der beiden Parteien zum Zeitpunkt der Vertragsschließung zu einer Aussetzung der gesetzlichen Kündigungsklauseln führen.

Es gibt bereits Gerichtsurteile, die dieser Auffassung folgen. Soll heissen: Da beide Parteien willentlich einen zeitlich begrenzten (in deinem Fall 5 Jahre) Vertrag abgeschlossen haben, waren sie sich über die Laufzeit einig auch ohne die ausdrückliche weitere Verwendung der Wohnung festzulegen. Deshalb wäre der Mieter verpflichtet, seine Seite der Vereinbarung einzuhalten.

Es bleibt also ein unsicheres Spiel einen solchen Vertrag zu kündigen. Ist der VM nicht einverstanden und klagt gegen die Kündigung, könnte der Mieter das Nachsehen haben, muss er aber nicht.

Gruß
Nita

Hallo Nita,

mit dieser Antwort kann ich schon besser leben, aber mein eigentliches
Problem ist: welcher Zeitpunkt gilt als Mietvertrag abgeschlossen/geschlossen, die Unterzeichnung des Vertrages oder der Zeitpunkt ab Beginn des Mietvertrages.
Wenn der Zeitpunkt der Unterzeichnung als geschlossen gilt, besteht in diesem
Fall keine Möglichkeit der Kündigung bzw. rechtlich gesehen, ist der Mietvertrag
nur bei Einigung beider Parteien kündbar (z.B.: Nachmieter mit Wechsel des Arbeitsort).

Vielen Dank Nita !
Gruß Thomas

Hallo Thomas,

tut mir leid, ich verstehe überhaupt nicht, welches Problem du hast.

Welchen Unterschied kann das machen, ob der Vertrag ab Unterzeichnung rechtsgültig ist, oder ab tatsächlichem Einzug der Mieter???

Aber: Natürlich ist ein Vertrag ab Zeitpunkt der Unterschrift rechtsgültig, es sei denn du hast einen Vertrag mit einem späteren „Effectiv Date“ abgeschlossen, da noch einige Voraussetzungen zu erfüllen sind. Gibt es bei Handelsverträgen mit größeren Volumina, Garantien die noch einzurichten sind und solchem Schnick-Schnack. Habe ich bei Mietverträgen und Konsorten aber noch nie von gehört. Deswegen dürftest du ab Zeitpunkt Unterschrift eine bindene Verpflichtung eingegangen sein.

Daher ja auch: Wenn man einen Mietvertrag abschließt und dann vor Einzug wieder kündigen möchte, kann man erst ab Mietbeginn mit normaler Frist kündigen. Wäre der Mietvertrag (durch die Unterschrift) noch nicht gültig, würde man eine kurze Mitteilung an den VM machen und gut wärs.

Gruß
Nita